Unterhalt bei Trennung im Trennungsjahr

Mit Beginn der Trennung kommt es neben den emotionalen Belastungen häufig auch zu finanziellen Problemen. Viele Angelegenheiten müssen bis zur endgültigen Scheidung geregelt werden.

Zum Beispiel:

  • Wohnsituation
  • Fortzahlung der Miete oder die monatliche Kreditbelastung für das Haus
  • Krankenversicherung
  • Gründung des zweiten Haushaltes
  • Lohnsteuerklassenänderung
  • Umzugskosten
  • Zugewinn

In vielen Fällen ist es außerdem so, dass ein Ehepartner deutlich mehr oder weniger verdient als der andere. Im Falle einer Trennung muss aber auch der weniger verdienende Partner in der Lage sein, seine Lebenshaltungskosten aufzubringen. Dies wird im Familienrecht mit dem Trennungsunterhalt bzw. dem nachehelichen Unterhalt geregelt. Es empfiehlt sich daher schon zu Beginn der Trennung, eine anwaltliche Erstberatung aufzusuchen, um die unterhaltsrechtlichen Leistungen in Erfahrung zu bringen.

Denn mit Beginn der Trennung beginnt das Trennungsjahr und zeitgleich die Unterhaltspflicht. Dieser muss aber nicht rückwirkend gezahlt werden.

Um finanzielle Nachteile zu vermeiden ist, es daher notwendig, dass Sie Ihren Anspruch auf Unterhalt so früh wie möglich geltend machen. Sollten gemeinsame Kinder aus der Ehe hervorgegangen sein, so ist auch der Kindesunterhalt mit Beginn der Trennung zu leisten.

Da das Unterhaltsrecht durch verschiedene Faktoren, wie zum Beispiel das Einkommen der Ehepartner, die Anzahl der Kinder und die Steuerklassenänderung, beeinflusst wird, entstehen bereits hier starke Wechselwirkungen. Es ist daher ratsam, die Auswirkungen der Trennung auf Ihre Finanzen möglichst früh zu erkennen, um so weitere Planungen im Bezug auf Ihre Wohnsituation oder Kreditverbindlichkeiten tätigen zu können.

Hinsichtlich des Ehegattenunterhalts kam es im Jahr 2008 zu einer großen Reform und in den letzten Jahren kamen noch weitere Änderungen durch den Gesetzgeber und die Rechtsprechung hinzu. Das hatte zur Folge, dass die Unterhaltssituation des Unterhaltsberechtigten nun individuell beurteilt wird. Pauschallösungen wie vor der Reform 2008 werden nicht mehr getätigt.

Für den Unterhaltsleistenden bzw. den Unterhaltsempfänger ist es daher wichtig, möglichst früh die wirtschaftlichen Konsequenzen der verschiedenen Unterhaltsaspekte über den gesamten Scheidungsverlauf hinweg zu erkennen und rechtzeitig wichtige Entscheidungen für sich selbst treffen zu können.

Diese dynamischen Prozesse sind für den Laien sehr unübersichtlich und es gelingt diesen in der Regel nur schwer, den Überblick zu behalten.

Deshalb empfiehlt es sich, durch einen Rechtsanwalt eine Unterhaltsberechnung aufstellen zu lassen, welche dann in die anschließend vom Trennungsberater aufgestellte wirtschaftliche Modellberechnung einfließen kann. So haben Sie zu jedem Zeitpunkt Ihrer Trennung Klarheit über Ihre finanzielle Situation. Dies erleichtert das Treffen von wichtigen Entscheidungen, wie zum Beispiel über die Kreditfinanzierung Ihres Eigenheims, über Ihre zukünftige Wohnsituation und vieles weitere mehr.

Wie Sie sehen ist, es außerordentlich wichtig sich in Sachen Unterhalt frühzeitig Klarheit zu verschaffen. Nutzen Sie deshalb die Möglichkeit, im Rahmen eines kostengünstigen Erstberatungsgesprächs Ihre Fragen zu stellen und Übersicht über die eigenen Möglichkeiten zu erlangen.

Es ist außerordentlich wichtig sich in Sachen Unterhalt frühzeitig Klarheit zu verschaffen. Nutzen Sie im Rahmen eines kostengünstigen Erstberatungsgesprächs, Ihre Fragen zu stellen und Übersicht über die eigenen Möglichkeiten zu erlangen.

Lassen Sie sich informieren u.a. über:

  • Unterhaltshöhe im Trennungsjahr
  • wer bezahlt die zukünftige Rate der Immobilie
  • Gründung eines zweiten Haushalts
  • Lohnsteuerklassenänderung
  • Wer muss die Schulden zahlen

Auch in den Städten wie z. B. Stuttgart, München, Berlin und Hamburg bieten wir Ihnen Informationsgespräche zu dem Thema Trennungsunterhalt und Scheidung an. Rufen Sie uns umgehend unter der gebührenfreien Telefonnummer 0800 – 81 81 333 oder 0163 – 48 13 868 an. In der Liste weiter unten finden Sie noch weitere Städte, in denen wir Ihnen Termine anbieten.

Modifiziert am 25. Mai 2022Veröffentlicht am 11. September 2019

Eine Scheidungsfolgenvereinbarung kann viele Streitereien vermeiden.

Scheidungsvereinbarung bei einer einvernehmlichen ScheidungLesen Sie hier, was für Sie von großer Bedeutung ist, wenn Sie mit Ihrem Ehegatten eine einvernehmliche Trennung und somit den Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung planen. Sie finden hier alles, was für Sie wichtig beim Erstellen einer Scheidungsfolgenvereinbarung ist. Sie sollten Ihre Trennungsprobleme und zu klärende Streit- sowie Diskussionspunkte schnell angehen und aktiv handeln.

Durch eine umfassende Erstberatung erfahren Sie sofort, wie sich Ihre wirtschaftliche und juristische Situation darstellt, so dass Sie auch unter Abwägung Ihrer persönlichen und finanziellen Wünsche eine klare und positive Regelung zu Ihrem Vorteil und Vorteil aller Beteiligten finden.

Informationen zu Möglichkeiten rund um eine Scheidungsfolgenvereinbarung von Rechtsanwalt Wolfgang Pasch Scheidungsanwalt in Nürnberg.

Inhaltsverzeichnis:

1. Die Trennungssituation – eine meist unbekannte Erfahrung

Am Anfang jeder Scheidung steht die Trennung der Eheleute. Oft tragen sich die Ehegatten seit langem mit dem Gedanken einer Trennung. Irgendwann wird diese gewiss und wird dem anderen Ehepartner gegenüber ausgesprochen. Das deutsche Scheidungsrecht schreibt vor, dass die Ehegatten ein Jahr getrennt leben müssen, bevor die Scheidung der Ehe bei Gericht eingereicht werden kann. Die Trennung kann sowohl in der Ehewohnung durchgeführt werden („Trennung von Tisch und Bett“) oder dadurch, dass ein Ehegatte auszieht. Mit der Trennung stehen vielfältige Fragen zu der Trennung selbst, zu dem gerichtlichen Scheidungsverfahren vor dem Familiengericht,

  • Unterhalt für Ehegatten
  • Unterhalt für Kinder
  • Rente (Versorgungsausgleich)
  • Vermögensteilung (Zugewinnausgleich)
  • Sorge- und Besuchsrecht für Kinder
  • Steuer etc. an.

Meist befindet sich ein Ehegatte das erste Mal in einer Trennungs- oder Scheidungssituation, so dass die vorgenannten Fragen alleine nicht zu bewältigen sind. Daher ist es unbedingt erforderlich, bereits zu Beginn der Trennung anwaltlichen Rat zu suchen. So kann frühzeitig Klarheit geschaffen werden. Mit der Unterstützung des fachkundigen Rechtsanwaltes können auch gemeinsam mit dem anderen Ehegatten nach Lösungen gesucht und solche erarbeitet werden. Mit einer Scheidungsfolgenvereinbarung können die Lösungen rechtssicher festgehalten werden und es können sehr teure Streitigkeiten bei Gericht vermieden werden.

2. Inhalt der Scheidungsfolgenvereinbarung

Das deutsche Familienrecht enthält kaum zwingende Vorschriften, die bei einer Trennung/Scheidung eingehalten werden müssen. Nur der Ausspruch der Scheidung muss durch das zuständige Familiengericht erfolgen; hierzu muss der Antragsteller/Antragstellerin einen entsprechenden Scheidungsantrag bei Gericht stellen. Das Gericht überprüft sodann nur das Trennungsjahr und – soweit nichts anderes vereinbart – den Rentenausgleich.

Da es somit keine Regelungen gibt, die das Ehepaar unbedingt einhalten muss, hat das Ehepaar das Recht und die Freiheit, alle Belange des Paares und der Familie so zu klären, wie es für alle Beteiligten, auch die Kinder am besten ist. In einer Scheidungsfolgenvereinbarung, die für immer gültig und wirksam sein kann, können alle Probleme wirksam geklärt werden wie z.B. diejenigen des Ehegattenunterhaltes, Kindesunterhaltes, Versorgungsausgleiches (z.B. Verzicht), der Zugewinngemeinschaft, der Gütertrennung, von Schenkungen, bezüglich Haus, Hausrat, Immobilie, Lebensversicherungen etc.

3. Wann ist eine Scheidungsfolgenvereinbarung zu erstellen?

Eine Scheidungsfolgenvereinbarung ist eine besondere Form eines Ehevertrages. Solch ein Ehevertrag kann jederzeit geschlossen werden. In der Regel wird ein Ehevertrag zu Beginn der Ehe vereinbart. Das Ehepaar trifft hier dann Regelungen z.B. zu dem Zugewinn, Gütertrennung, Versorgungsausgleich (Verzicht), Unterhalt, Immobilien. Dieser Ehevertrag „ruht“ sodann und liegt „still“ bei den Unterlagen des Ehepaares; nur im Fall der Scheidung wird dieser „herausgeholt“, so dass eine spätere Scheidung leichter durchgeführt werden kann, da viele Streitpunkte bereits verbindlich geklärt sind.

Allerdings schließen nur die wenigsten Ehepaare zu Beginn der Ehe einen Ehevertrag. Meist soll das junge Glück nicht mit den negativen Gedanken einer Scheidung belastet werden.

Daher sind mit der Trennung die anstehenden Belange einvernehmlich zu klären und zu regeln. Bereits mit Beginn der Trennung können zusammen mit dem Rechtsanwalt und einem Trennungsberater erforderliche Gespräche geführt werden.

Alle Belange der Familie wie Zugewinn, Unterhalt, Haus, Kinder, Steuern, Lohnsteuerklassenwechsel etc. können schon verbindlich festgelegt werden. So kann relativ rasch Klarheit geschaffen werden.“

Der große Vorteil liegt bei Abschluss der Scheidungsfolgenvereinbarung darin, dass so die Ehegatten wieder die Ruhe finden, die für das weitere Leben wichtig ist. Es werden teure, aber auch nervenaufreibende und zermürbende Auseinandersetzungen mit dem anderen Partner und dem Familiengericht vermieden. Das Ehepaar kann seine Belange selbst nach eigenen Wünschen und Vorstellungen klären und muss keine Entscheidungen eines Gerichtes hinnehmen.

4. Für wen ist eine Scheidungsfolgenvereinbarung sinnvoll?

Eine Scheidungsfolgenvereinbarung ist stets sinnvoll. Denn so finden und erarbeiten die Ehegatten meist relativ schnell eigene Lösungen, die die beiderseitigen Belange berücksichtigen. Die Scheidungsfolgenvereinbarung ist für alle Ehegatten geeignet, die eine einvernehmliche Lösung ihrer Probleme und Ziele wünschen und die z.B. folgende Belange übereinstimmend lösen wollen:

Rentenausgleich (Verzicht), Zugewinnausgleich, Gütertrennung, Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Sorgerecht, Besuchsrecht, Immobilienübertragung, Ehewohnung, Hausrat etc.

Wichtig ist, dass Sie sich hierbei durch einen Fachanwalt für Familienrecht beraten lassen. So kennen Sie Ihre Rechtsposition und wissen, wann es sinnvoll ist, auf einem Recht zu bestehen oder nachzugeben. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung besteht häufig aus einem gewissen Entgegenkommen, da sich oft zwei (Rechts-) Positionen gegenüber stehen, die auf einen gemeinsamen Nenner zu bringen sind. Einem erfahrenen Fachanwalt für Familienrecht und einem Trennungsberater gelingt es oft, in meist mehreren Gesprächen einen Konsens zu finden. Diese Übereinstimmung hilft nicht nur rechtliche und finanzielle Probleme zu lösen, sondern auch die sozialen und emotionalen Aspekte einer Scheidung zu beruhigen und zu vereinfachen.

5. Fallbeispiel aus der Praxis

Beispiel 1:

Thomas, 44 Jahre, und Michaela, 41 Jahre, sind seit 12 Jahren verheiratet und haben 2 Kinder, 16 und 14 Jahre alt, und gemeinsam ein Haus, das noch mit einer Hypothek belastet ist. Der Wunsch von Michaela ist es, mit den Kinder noch einige Jahre in dem Haus zu leben. Aus finanziellen Gründen ist sie nicht in der Lage, Thomas auszuzahlen. Thomas will den Kindern auch die Möglichkeit geben, weiter in dem Haus und in dem gewohnten sozialen Haus zu leben.

Beispiel 2:

Martin, 38 Jahre, und Susanne, 34 Jahre, ein Kind mit 8 Jahren. Susanne ist berufstätig und kann es sich leisten, das Haus zu halten und Martin auszuzahlen. Beide wünschen eine schnelle und kostengünstige Scheidung.

Mit unserer fachkundigen Unterstützung konnte beiden paaren schnell geholfen werden. Es wurde deren wirtschaftliche Lage überprüft und dann gemeinsam eine schnelle Lösung entwickelt, die für alle Familienangehörige gut geeignet war. Der Verkehrswert des Hauses konnte durch ein kostengünstiges Kurzgutachten schnell festgestellt werden und damit konnten alle vermögensrechtlichen Fragen bereits im Trennungsjahr rechtssicher und verbindlich geklärt werden. Es wurde sodann ein Scheidungsfolgenvereinbarung entworfen, besprochen und notariell beurkundet. So waren schnelle alle Belange geregelt und das spätere Scheidungsverfahren konnte schnell und problemlos durchgeführt werden.

6. In welcher Form ist die Scheidungsfolgenvereinbarung zu schließen?

Manche Ehepaare wollen allein ohne Unterstützung eines Rechtsanwaltes eine Scheidungsfolgenvereinbarung erstellen. Sie gehen davon aus, dass dies privatschriftlich möglich und so kostenlos ist. Von solch einer privaten Scheidungsfolgenvereinbarung ist unbedingt abzuraten. Es mag sein, dass das Ehepaar so vordergründig Kosten einspart. Aber oft werden so Fehler gemacht, die sich anderweitig teuer rächen. Es ist sinnvoll, solch eine Vereinbarung mit Hilfe eines Fachanwaltes für Familienrecht und eines Trennungsberaters zu erstellen, damit so alle tatsächlichen und rechtlich relevanten Belange, die für Ihre individuelle Situation von Bedeutung sind, ausreichend berücksichtigt werden können.

Fragen zu Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung, Rentenausgleich, Verzicht, Ehegattenunterhalt, Trennungsunterhalt, nachehelichen Unterhalt, Kindesunterhalt, Hausrat, Auto, Immobilie, Ehewohnung etc. beinhalten viele Probleme und eventuelle Fallstricke, die es juristisch wirksam und rechtssicher zu lösen gilt.

Auch sind gesetzliche Formvorschriften zu beachten. Soweit der Zugewinnausgleich geregelt und ausgeschlossen, Gütertrennung vereinbart werden, auf nachehelichen Unterhalt oder auf die Durchführung des Versorgungsausgleiches verzichtet werden soll, sei es auch nur teilweise, ist eine notarielle Beurkundung erforderlich, ebenso z.B. wenn eine Haushälfte auf den anderen Ehegatten übertragen werden soll.

Denkbar ist es auch, eine Scheidungsfolgenvereinbarung in dem Gerichtstermin zur Scheidung zu protokollieren. Hierzu muss die Vereinbarung aber auch am besten mit einem Rechtsanwalt vorab vollständig ausgearbeitet und mit dem anderen Ehegatten besprochen und geklärt sein. Das Gericht wird in der Regel im Scheidungstermin keine umfassende Vereinbarung ausarbeiten; auch wird das Gericht in der Regel keine Immobilienübertragung protokollieren.

Eine Scheidungsfolgenvereinbarung ist daher sinnvoll vor der Scheidung in Ruhe und mit einem Fachanwalt für Familienrecht sowie Trennungsberater auszuarbeiten und mit dem anderen Ehegatten abzustimmen und anschließend rechtssicher (notariell) in einer Scheidungsfolgenvereinbarung zu fixieren. Über den Ablauf und den möglichen für Sie relevanten Inhalt einer Scheidungsfolgenvereinbarung sprechen wir gerne vorab in einem kostengünstigen Erstberatungsgespräch.

7. Kosten

Eine Scheidungsfolgenvereinbarung kostet Geld. Sowohl bei den beteiligten Rechtsanwälten, bei dem Notar und gegebenenfalls bei dem Grundbuchamt fallen Kosten an. Diese kann man nicht umgehen. Aber diese Kosten sind sinnvoll investiert, um alle Belange der Trennung rasch und klar zu regeln sowie erforderliche Klarheit und Sicherheit für alle Beteiligten zu schaffen. Zudem kommt eine Scheidungsfolgenvereinbarung meist wesentlich günstiger, als wenn Sie und Ihr Ehegatte lange vor Gericht über alle Probleme streiten. Die Kosten bei Gericht, zweier Rechtsanwälte und evtl. eines Sachverständigen liegen weit über den Kosten einer Scheidungsfolgenvereinbarung. Zudem kommen Sie so wesentlich schneller zu Ihrem Ziel und sparen sich viel Nervenkrieg, Zeit und Ärger.

Im Übrigen richten sich die Kosten der Scheidungsfolgenvereinbarung nach dem sogenannten Gegenstandswert. Dieser setzt sich im Wesentlichen aus dem Einkommen der Ehegatten und dem Vermögen zusammen. Zudem kommt es darauf an, ob alle denkbaren Probleme wie Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt, Kindesunterhalt, Rentenausgleich, Zugewinnausgleich, Hausübertragung etc. zu regeln sind oder nur Teile hiervon.

Steuern fallen im Rahmen solch einer Scheidungsfolgenvereinbarung in der Regel nicht an. Denkbar sind hier Schenkungssteuer (hier wird der Freibetrag meist nicht erreicht), Grunderwerbsteuer (diese fällt bei einer Übertragung von Immobilien unter Ehegatten im Rahmen der Scheidung in der Regel nicht an) oder Spekulationssteuer (bei einer selbst bewohnten Immobilie fällt diese ebenfalls in der Regel nicht an).

8. Zusammenfassung

Eine Scheidungsfolgenvereinbarung lohnt sich auf jeden Fall.

So können schnell bereits bei Beginn der Trennung alle anstehenden Probleme rechtsverbindlich vereinbart werden. Jeder Ehegatte erhält Klarheit und Planungssicherheit für sein künftiges weiteres Leben.

Auch wenn Sie bereits einen Ehevertrag geschlossen haben, kann dieser entsprechend den Vorgaben der Rechtsprechung überprüft werden oder gegebenenfalls zusammen mit Ihrem Ehegatten an die jetzt bestehenden Verhältnisse angepasst werden. Der gerichtliche spätere Scheidungstermin wird dann nur zur erforderlichen Formsache, die in wenigen Minuten absolviert ist.

Suchen Sie rasch eine anwaltliche kostengünstige Erstberatung bei uns auf. Wir unterstützen Sie bei Ihrer Scheidung und hier allen anstehenden Fragen. Hier stehen wir Ihnen in nachfolgenden Städten gerne zur Verfügung.

Modifiziert am 25. Mai 2022Veröffentlicht am

Scheidungskosten und wie man sie reduzieren kann

Scheidungsbetroffene können durch eine gute Planung ihre Scheidungsfolgekosten erheblich reduzieren. Das A und O ist die frühzeitige Information über alle anfallenden Kosten. Denn außer den reinen Anwalts- und Gerichtskosten gibt es eine Vielzahl an Folgekosten, an die man zunächst nicht denkt. Außerdem ist es wichtig zu wissen, dass die Scheidungskosten steigen, umso mehr Streitposten man vor Gericht verhandeln lässt und umso länger die Scheidung dauert. Eine außergerichtliche Einigung gleich zu Beginn der Trennung hilft dabei, erhebliche Scheidungskosten einzusparen („einvernehmliche Scheidung“).

Inhaltsverzeichis:

1. So berechnen Sie Ihre Scheidungskosten

Die erste Frage ist: Was muss in Ihrem Fall alles geregelt werden?

Sind es nur die reinen Gerichtskosten für die Scheidung mit Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich oder müssen Sie weitere Fragen vor Gericht klären? Dies können z. B. Sorgerecht, Ehevermögen, Haus oder Fragen zum Unterhalt sein, über die Sie sich streiten. Eine Scheidung ist immer eine Konfliktsituation: Je größer und länger der Konflikt andauert, desto höher werden Ihre Scheidungskosten pro Partei vor Gericht und auch Ihre Scheidungsfolgekosten. Es gibt jedoch eine Lösung: Fast alles können Sie auch außergerichtlich mit Hilfe unseres Scheidungsnetzwerks verbindlich vorab regeln. Dann beantragen Sie vor Gericht nur noch die Scheidung und den Versorgungsausgleich. So sparen Sie sich pro Partei die aufwändigen übrigen Kosten Ihrer Scheidung und minimieren die Gesamtkosten.

2. Praxisbeispiel:

Scheidungskosten für Ehepaar mit zwei Kindern. Ehemann, 45, und Ehefrau, 42, mit zwei Kindern, 12 und 9 Jahre alt, wollen sich scheiden lassen. Beide verdienen zusammen 3000 € netto. Im Rahmen der Scheidung wird der Versorgungsausgleich durchgeführt. Sowohl Ehemann als auch Ehefrau haben nur in die gesetzliche Rente eingezahlt und verfügen über keine zusätzliche Rentenversicherung. Nur der Antragsteller beauftragt einen Rechtsanwalt. Die reinen Rechtsanwaltskosten inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer kommen auf 1.532,13 €. Pro Person kommen noch 222 € Gerichtskosten hinzu. Die gesamten Scheidungskosten betragen dann 1.976,13 €.

Aber Achtung: Hier kommen noch die weiteren Scheidungskosten dazu und diese sind die höchsten Posten, wenn man sie vor Gericht mit verhandelt lässt! Natürlich muss der Unterhalt geregelt werden, eventuell das Sorge- und Umgangsrecht. Möglicherweise haben Ehemann und Ehefrau gemeinsamen Hausbesitz. Vielleicht will einer der Partner im Haus wohnen bleiben. Es geht um die Vermögensauseinandersetzung und den Zugewinnausgleich, zu regeln durch den Rechtsanwalt. Hier ist es wichtig, sich gleich zu Beginn der Trennung einen Überblick über sämtliche anfallenden Scheidungskosten und Scheidungsfolgekosten zu verschaffen! Wenn man diese Streitpunkte außergerichtlich vorab klären lässt, kann man sie geringhalten. Wir beraten Sie hierzu in unserer Erstberatung.

3. Wer muss Ihre Scheidungskosten bezahlen? Wer zahlt wie viel?

In den meisten Fällen zahlen Ehemann und Ehefrau ihre Scheidungskosten pro Person jeweils selbst. In manchen Fällen trägt ein Ehepartner die Scheidungskosten alleine, aber nur dann, wenn sich das Ehepaar so geeinigt hat oder wenn z. B. ein Ehegatte dem anderen einen Verfahrenskostenvorschuss bezahlen muss. Oft ist es auch möglich, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Hierdurch unterstützt der Staat Scheidungsbetroffene, die ihre Scheidungskosten nicht aus eigener Kraft bezahlen könnten. Eine Alternative bei uns in unserem Scheidungsnetzwerk ist die Ratenzahlung: Bei unseren Anwälten ist nach Absprache eine Ratenzahlung Ihrer anfallenden Scheidungskosten möglich. Sprechen Sie uns einfach an.

4. Können Sie Prozesskostenhilfe beantragen?

Wenn Sie sich Ihre Scheidung wegen Ihres geringen Einkommens nicht leisten können, können Sie Prozesskostenhilfe beziehungsweise Verfahrenskostenhilfe beantragen. Dies gilt auch, wenn Sie ohne Einkommen sind. Auf diese Weise erhalten Sie staatliche Unterstützung. Diese Prozesskostenhilfe/ Verfahrenskostenhilfe gibt es in zwei verschiedenen Varianten: Bei der ersten übernimmt der Staat die Anwalts- und Gerichtskosten Ihrer Scheidung vollständig, z. B. wenn Sie ohne Einkommen sind (aber überprüft evtl. nach einigen Jahren diese Entscheidung). Bei der zweiten Variante der Unterstützung erhalten Sie ein zinsloses Darlehen, das Sie in Raten – abhängig von der Höhe Ihres Einkommens – nach und nach zurückzahlen. Wir beraten Sie gerne zur Prozesskostenhilfe in Ihrem Fall und beantragen gemeinsam mit Ihnen die Unterstützung.

5. Hartz 4 / IV: Wer zahlt Ihre Scheidung? Wer trägt sie?

Wenn Sie Hartz 4 Empfänger oder Geringverdiener sind, liegen die entsprechenden Zahlungen in der Regel unter der Freigrenze der Prozeßkostenhilfehilfe. Sie können daher als Hartz 4 / IV Empfänger oder auch als Geringverdiener Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe beantragen. Im Regelfall erhalten Sie unserer Erfahrung nach die staatliche Bewilligung und müssen die Scheidungskosten nicht wieder zurückzahlen, wenn sich Ihre finanziellen Verhältnisse nicht geändert haben. Einzelheiten können wir Ihnen in unserem Scheidungsnetzwerk erläutern. Denn Hartz 4 / IV Empfänger und Geringverdiener gehören zu denjenigen Scheidungsbetroffenen, die staatliche Hilfe beantragen dürfen.

6. Wie / wann setzen Sie Ihre Scheidung beim Finanzamt ab? Wo kann man diese außergewöhnliche Belastung eintragen?

Auch wenn Scheidungskosten in Deutschland seit 2013 nicht mehr als „außergewöhnliche Belastungen“ in den Steuererklärungsformularen auftauchen, sollte man diese bei der Steuererklärung des Finanzamts als „sämtliche Scheidungskosten“ angeben. Wo eintragen? Auf dem Formular der Steuererklärung sollte man diese Kosten weiterhin als „außergewöhnliche Belastungen“ eintragen. Lehnt das Finanzamt dies ab, sollte man Einspruch erheben. Denn es gibt einen Gerichtsbescheid vom 16.10.2014 in Rheinland-Pfalz, nachdem weiterhin Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung beim Finanzamt absetzbar sind. In welchem Jahr kann man Scheidungskosten mit der Steuererklärung absetzen?

Die außergewöhnliche Belastung muss man im Jahr der Zahlung selbst in der Steuererklärung des Finanzamts geltend machen bzw. absetzen (und nicht erst nach Abschluss des Prozesses!). Ein anderer steuerlicher Aspekt für Scheidungsbetroffene ist die Spekulationssteuer für Hausbesitz, die es zu beachten gilt. Spekulationssteuer kann anfallen, wenn ein Ehegatte seinen Hausanteil an den anderen verkauft. Hier ist zu unterscheiden, ob die Immobilie als Kapitalanlage erworben wurde und vermietet ist oder ob das Haus von dem Ehepaar selbst bewohn wurde.

Die Spekulationsfrist gilt bei fremdgenutzten Immobilien immer 10 Jahre, gerechnet vom Notarvertrag des Kaufs bis zum Notarvertrag des Verkaufs. Hat das Ehepaar das Haus zumindest die letzte die Jahre selbst bewohnt, fällt hier bei einem Verkauf an den anderen Ehegatten in der Regel keine Spekulationssteuer an. Wird die Immobilie im Rahmen der Scheidung auf den anderen Ehegatten übertragen, fällt meist auch keine Grunderwerbssteuer an.

Achtung: Steuerliche Änderungen treten nicht erst ab der gerichtlichen Scheidung ein, sondern schon zuvor.

Wer sich im Laufe eines Jahres trennt, wird vom Finanzamt noch wie Ehemann und Ehefrau behandelt, d. h. man kann für die Steuererklärung zwischen Zusammenveranlagung oder getrennter Veranlagung wählen. Wer sich im Laufe des Jahres scheiden lässt, vorher aber noch zusammengelebt hat, kann in der Regel ebenfalls zwischen Zusammenveranlagung oder getrennter Veranlagung bei der Steuererklärung für das vorangegangene Jahr wählen. Wer aber durchgehend während eines Kalenderjahres getrennt lebte, kann nur noch die Einzelveranlagung als Steuererklärung beantragen. Wir beraten Sie gerne, wie Sie bei Ihren Steuerfragen vorgehen müssen.

Die Problematik ist vielschichtig und hat verschiedenste Auswirkungen, insbesondere auf Unterhalt.

Es ist immer der besondere Einzelfall zu betrachten, was nur bei einem persönlichem Erstberatungsgespräch möglich, bei dem alle maßgeblichen Details Ihrer individuellen Angelegenheit ausführlich mit Ihnen zusammen erarbeitet werden.

7. Spartipps für Ihre Scheidung: die außergerichtliche Einigung

Die meisten Scheidungskosten kann man unserer Erfahrung nach im Durchschnitt gering halten beziehungsweise minimieren, wenn man sich gleich zu Beginn der Trennung über die wichtigsten strittigen Fragen außergerichtlich verbindlich einigt (in unserem Scheidungsnetzwerk sind wir bei außergerichtlichen Scheidungsvereinbarungen behilflich). Streitet das Ehepaar z. B. bei Gericht über den Wert des gemeinsamen Hauses, so können hier allein für einen gerichtlich bestellten Sachverständigen zusätzliche Kosten von ca. 3.000,00 € entstehen. Bei einer außergerichtlichen Einigung können solche Kosten erheblich reduziert werden (ab ca. 700,00 €). Der Vorteil einer einvernehmlichen Scheidung ist auch, dass es dann reicht, wenn sich nur ein Partner für das gerichtliche Scheidungsverfahren einen Anwalt nimmt. Wer trägt die Kosten, wer zahlt wie viel, wer zahlt den Anwalt? Die Kosten für diese einvernehmliche Scheidung werden letztlich hälftig pro Person geteilt. Sehr wichtig ist es auch, im Vorfeld die zukünftige wirtschaftliche Situation vollständig im Detail zu klären. Wir können Ihnen hierzu in unserer Erstberatung weiterhelfen.

8. Zahlt die Rechtsschutz-Versicherung Ihre Scheidungskosten? Wer zahlt den Anwalt?

Die Rechtsschutz-Versicherung in Deutschland zahlt nur das Erstberatungsgespräch beim Rechtsanwalt. Allerdings ist das Erstberatungsgespräch sehr nützlich für Sie, um sich einen Überblick über die wichtigsten Streitfragen und Kosten zu verschaffen, die auf Sie zukommen. Im Rahmen unseres Scheidungsnetzwerks gibt Ihnen unser Rechtsanwalt in der Erstberatung – die Abwicklung mit der Rechtsschutz-Versicherung übernehmen wir für Sie – wichtige Informationen zu Ihrem persönlichen Fall. Ein Hinweis: Einige Rechtsschutz-Versicherungen beinhalten unserer Erfahrung nach einen Selbstbehalt. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Rechtsschutz-Versicherung oder sprechen Sie uns einfach an.

9. Unerwartete Scheidungskosten: So reduzieren Sie die indirekten Kosten Ihrer Scheidung.

Indirekte Kosten wie Umzug, neue Wohnungseinrichtung, Gründung eines zweiten Haushalts (z. B. für den Mann), Kaution für die neue Wohnung oder Vorfälligkeitsentschädigung bei Kreditkündigung wegen Hausbesitz werden oft bei der Scheidungskostenplanung übersehen. Allerdings haben verbraucherfreundliche Gerichtsurteile vielen Scheidungsbetroffenen sehr geholfen.

Denn viele Hauskredite dürfen ohne Schadenersatzforderung gekündigt werden. Auf diese Weise können Forderungen von im Durchschnitt bis zu 30.000 € vermieden werden. Im Rahmen unserer Erstberatung führen wir für Sie gerne eine Vorabprüfung Ihres Hauskreditvertrags durch (im Preis inklusive).

Ist die Vorfälligkeitsentschädigung rechtmäßig und wenn ja, in welcher Höhe? Sogar wenn die Bank diese Forderung stellen darf, Sie sie aber nicht zurückzahlen können, können wir mit Ihnen alternative Lösungsmodelle erarbeiten, um eine Schuldenfalle zu vermeiden. Ist Ihr Haus bereits zum Streitfall geworden, können wir feststellen, ob Sie Ihr Haus vielleicht unter Wert an Ihren Ehemann/Ihre Ehefrau verkaufen. Wenn es hingegen die hohen Unterhaltsleistungen unmöglich machen, das Haus weiter zu behalten, steht unserer Erfahrung nach oft ein Notverkauf im Raum. Auch hier zeigen wir Ihnen Wege auf, wie Sie diesen vermeiden können, damit keine Schuldenfalle entsteht. Unser Scheidungsnetzwerk führt bei Bedarf auch Kreditvergleiche für Neufinanzierungen durch.

10. Was treibt die Scheidungskosten nach oben?

• Die Konfliktsituation dauert zu lange an: Die Konflikte zwischen Ehemann und Ehefrau eskalieren und werden mehr. Hieraus ergibt sich mehr Klärungsbedarf vor Gericht.

• Die Gesprächsfronten verhärten zunehmend: Machtspiele um Kinder, Unterhalt, Haushalt und Kredite dauern an und verursachen weitere Kosten.

Fehlinformationen von Freunden, Verwandten oder veralteten Internetseiten führen zu gefährlichem Halbwissen: Man handelt nicht, weil man sich sicher fühlt. So stellt man erst am Schluss fest, dass man sich geirrt hat. Die Folge sind im Durchschnitt oft viel höhere Scheidungskosten.

Fazit: Frühzeitige Planung hilft Scheidungskosten gering halten

Indirekte Kosten (alle Kosten außer den reinen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten) wie z. B. Schadenersatzforderungen der Bank bei vorzeitiger Kreditkündigung für ein Haus, Gründung eines zweiten Haushalts, laufender Unterhalt, etc. müssen unserer Erfahrung nach von Anfang an in die Scheidungskosten mit eingerechnet werden, um eine Schuldenfalle zu vermeiden. Zusätzlich sollte, wer Anspruch hat, sich zur Prozesskostenhilfe informieren und diese beantragen.

11. Erstberatung zu Ihren Scheidungskosten

Sie haben noch Fragen zu Ihren Scheidungskosten in Ihrem individuellen Fall?

Gerne können wir Ihnen im Rahmen unserer Erstberatung eine Einschätzung zu Ihren Scheidungskosten geben.

• Wir helfen, wenn es um Prozesskostenhilfe geht und unterstützen Sie beim Ausfüllen des Formulars beziehungsweise bei der Abwicklung.

• Wir nehmen gerne Ihre Rechtsschutzversicherung an, wenn es um die Erstberatung geht. Bitte sprechen Sie uns einfach dazu an.

• Wir bieten Ihnen die Beratung durch unsere kundigen Rechtsanwälte in vielen Städten an: Nachfolgend finden Sie die Städte in Ihrer Region mit Servicetelefonnummer (Sie werden auf die Website des entsprechenden Rechtsanwalts in unserem Netzwerk geleitet). Hier können Sie sich ganz einfach einen Termin geben lassen.

• Wir beraten Sie in der Erstberatung bis zu zwei Stunden: In dem Erstberatungshonorar ist (auf Wunsch) auch die Prüfung der Vorfälligkeitsentschädigung Ihres alten Hauskredits enthalten.

Hinweis zu unseren Rechtsanwalts- und Scheidungskosten:

• Bei den anwaltsbezogenen Scheidungskosten rechnen unsere Rechtsanwälte nur die vorgeschriebenen Mindestgebühren ab.

• Auch Prozesskostenhilfe-Mandate sind uns gerne willkommen.

• Die Scheidungskosten (mit Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich) richten sich grundsätzlich nach dem Gegenstandswert/Streitwert/Verfahrenswert, nach dem Einkommen, dem Vermögen und danach, was alles an Streitigkeiten geklärt werden muss. Im Erstberatungsgespräch nennen wir Ihnen eine Einschätzung Ihrer Kosten und die Möglichkeiten der Kostensenkung.

• Gerne ist es bei uns möglich, anfallende Rechtsanwaltsgebühren in für Sie passenden Raten zu zahlen.

• Nehmen Sie ein unverbindliches Erstgespräch bei uns wahr. Hier können auch alle auf Sie zukommenden Kosten besprochen werden.

Unverbindliche Erstberatung

Rufen Sie uns umgehend unter der gebührenfreien Telefonnummer 0800 – 81 81 333 oder 0163 – 48 13 868 an oder nutzen Sie unser Kontaktformular für die Vereinbarung eines Beratungstermins. In der Regel erhalten Sie einen Termin bei uns binnen 48 Stunden.

Erstberatungstermine können wir Ihnen gerne in z. B. folgenden Städten anbieten.

Modifiziert am 25. Mai 2022Veröffentlicht am

Die Wohnsituation im Trennungsjahr

Mit dem Entschluss, sich scheiden zu lassen, ist zwangsläufig die Frage nach der künftigen Wohnsituation der Ehegatten bzw. der Familie verbunden. Wie oben bereits ausgeführt wurde, kann das Getrenntleben auch in der gemeinsamen Wohnung erfolgen, wenn sich das Ehepaar so verhält, als ob es in verschiedenen Räumen leben würde und keine gemeinsamen Unternehmungen mehr durchgeführt werden. Diese Art der Trennung kann aber nur durchgeführt werden, wenn sich das Paar insoweit einig ist und beide Ehegatten dieses Getrenntleben in einer Wohnung auch tolerieren.

Besteht solch eine Einigkeit nicht, ist es erforderlich, dass ein Ehegatte aus der bisher gemeinsamen Ehewohnung auszieht (wenn sich nicht beide gleich neue Wohnungen suchen). Hier stellt sich die Frage:

Autor: Rechtsanwalt Wolfgang Pasch, Rechtsanwalt in München

Wer darf in den bisherigen Räumen / im Haus bleiben?

An erster Stelle sollte auch hier eine Einigung herbeigeführt werden, wer von beiden auszieht. Was ist zu tun, wenn der Partner nicht auszieht und sich weigert, die Wohnung zu verlassen? Wollen beide in der Wohnung bleiben, muss meist letztendlich durch das Familiengericht entscheiden werden, wer in der Wohnung bleiben kann und wer ausziehen muss. Diese Entscheidung wird in einem sogenannten gerichtlichen Ehewohungszuweisungsverfahren gefällt. Das Gericht hat hierbei verschiedene Kriterien zu beachten: Wohl der Kinder.

      • Wer hat den Mietvertrag unterschrieben?
      • Wem gehört das Haus?
      • Wer hat welches Einkommen? Gewalt in der Ehe (Gewaltschutzverfahren, Kontaktverbot)?
      • Soziale Bindung des jeweiligen Ehegatten und der Kinder an örtliche Gegebenheiten und vieles mehr.

Stets wird das Gericht auf den besonderen Einzelfall abstellen.

Hat das Gericht entschieden, dass ein Ehegatte ausziehen muss oder zieht ein Ehegatte

freiwillig aus, stehen weitere belange zur Klärung an:

Trennung – Wer zahlt künftig die Wohnungsmiete?

Grundsätzlich muss diese er bezahlen, der in der Wohnung bleibt. Sollten die Einkommensverhältnisse trotz Unterhaltsleistungen zu gering sein, um die Wohnung zu halten, muss geprüft werden, ob Wohngeld oder Hartz IV beantragt werden muss. Zahlt der Ehegatte, der ausgezogen ist, weiterhin die Miete für den anderen, hat dies (Wohnvorteil) Einfluss auf die Unterhaltshöhe. Auch diese Problematik kann bei einer Erstberatung mit Ihnen erörtert werden.

Kann der Mietvertrag alleine fortgeführt werden?

Sind sich letztendlich beide Ehegatten einig, dass ein Ehegatte künftig alleine in der Wohnung lebt, können diese bestimmen, dass dieser auch künftig den Mietvertrag alleine fortführt. Der Vermieter muss diese Wahl akzeptieren und kann sich nur in wenigen Ausnahmefällen dagegen wehren. Können sich die Ehegatten über die Fortführung des Mietverhältnisses / des Mietvertrages nicht einigen, muss letztendlich auch das Gericht hierüber entscheiden. Auch kann, soweit dies erforderlich ist, ein Ehegatte verurteilt werden, der Kündigung eines Mietverhältnisses zuzustimmen.

Ist ein Ehegatte ausgezogen, muss er auch die Wohnungsschlüssel abgeben und darf die Wohnung nicht mehr nach seinem Belieben betreten, sondern nur noch mit Zustimmung des anderen Ehegatten. Die bisherige Wohnung ist nun der geschützte Wohnbereich des anderen Ehegatten. Auch darf der Ehegatte, der ausgezogen ist, nicht mehr einfach in die Wohnung zurückkehren, um dort zu wieder zu wohnen, insbesondere nicht nach Ablauf von sechs Monaten.

Ist sich das Ehepaar einig, kann der Ehegatte, der auszieht, gleich jetzt einen Teil der Möbel und seine persönlichen Sachen mitnehmen. Ansonsten muss er ausziehen und kann nur persönliche Gegenstände, Unterlagen und Kleidung mitnehmen. Über die Verteilung der Möbel und des Hausrates entscheidet im Streitfall das Gericht später.

Im Grunde gelten dieselben Ausführungen sogar dann, wenn die Ehegatten in einem eigenen Haus selbst haben oder sogar dann, wenn das Haus dem Ehegatten alleine gehört, der ausziehen muss. Im Trennungsjahr kann das Gericht dem anderen Ehegatten, dem das Haus nicht gehört, erlauben, zumindest im Trennungsjahr alleine (mit den Kindern) im Haus des anderen zu leben. Auch hier hat Wohnsituation (Wohnvorteil – wer zahlt Kreditraten) Einfluss auf die Höhe des Unterhaltes. Hinzu kommen Auswirkungen der Lohnsteuerklassenänderung und damit letztendlich die Frage, ob das Haus dauerhaft gehalten oder verkauft werden muss. Droht gar eine Zwangsversteigerung. Stehen bei einem Verkauf hohe Schadensersatzforderungen der Bank durch das Nicht-Fortführen der Kreditverträge zu erwarten. Hier sollen bereits im Vorfeld der Scheidung wirtschaftlichen Analysen durchgeführt werden.

Es können verschiedene Lösungswege erarbeitet und aufgezeigt werden, so dass der Betroffene bereits im Trennungsjahr Planungs- und Rechtssicherheit hat. Evtl. können hohe Schadensersatzforderungen der Bank geprüft und gegebenenfalls abgewehrt werden.

Wichtig ist es daher, um Nachteile zu vermeiden, rechtzeitig vor einem Auszug anwaltliche Erstberatung in Anspruch genommen werden. Dies auch deshalb, da sich durch einen Auszug z. B. Unterhaltszahlungen verändern können.

Unverbindliche Erstberatung

Rufen Sie uns umgehend unter der gebührenfreien Telefonnummer 0800 – 81 81 333 oder 0163 – 48 13 868 an oder nutzen Sie unser Kontaktformular für die Vereinbarung eines Beratungstermins. In der Regel erhalten Sie einen Termin bei uns binnen 48 Stunden.

Erstberatungstermine können wir Ihnen gerne in z. B. folgenden Städten anbieten

Modifiziert am 25. Mai 2022Veröffentlicht am 10. September 2019

Trennungsjahr

Erfahren Sie hier alles Wesentliche z. B. zu Trennung, Unterhalt und Lohnsteuerklassenänderung, Möglichkeiten zu schnellen und kostengünstigen Regelungen

Lesen Sie hier, was im Trennungsjahr zu beachten ist. Wichtig ist, dass Sie Ihre Belange schnell und aktiv angehen, um finanzielle und persönliche Nachteile zu vermeiden. Werden Sie sich der Folgen einer Trennung / Scheidung bewusst und erfahren Sie, welche Rechte Sie bereits im zu Beginn haben. Viele Punkte können außergerichtlich geregelt werden.

Informationen zum Thema Trennung

von Rechtsanwalt Wolfgang Pasch, Fachanwalt für Familienrecht, Nürnberg

Inhaltsverzeichnis:

  1. Wie beginnt eine Trennung?
  2. Wo melde ich eine Trennung an?
  3. Trennungsjahr – Wie sehen die Unterhaltsleistungen aus?
  4. Muss ich meine Steuerklasse im Trennungsjahr ändern?
  5. Die Wohnsituation im Trennungsjahr
  6. Neuer Partner im Trennungsjahr
  7. Härtefallregelung – Muss das Trennungsjahr immer eingehalten werden?
  8. Ab wann trenne ich das gemeinsame Konto?
  9. Zeit – wie lange dauert die Scheidung?
  10. Erstberatung

Wie beginnt eine Trennung?

Sie und / oder ihr Mann oder Frau haben beschlossen, sich scheiden zu lassen. Vielleicht haben Sie einen neuen (Ehe-) Partner oder ihr Mann / Ihre Frau ist eine neue Beziehung eingegangen. Eine Scheidung wird in Deutschland durch das Familiengericht nur ausgesprochen, wenn das Ehepaar bzw. die Ehepartner zuvor ein Jahr getrennt gelebt hat. Das Trennungsjahr bzw. die Trennungszeit ist für die Eheleute also in der Regel zwingend und notwendig. Daher stellt sich die Frage, wie eine Beendigung der Ehe beginnt und durchzuführen ist und ob ein Anwalt zu befragen ist.

§ 1567 Abs. 1 BGB legt insoweit fest, dass die Eheleute getrennt leben, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn der Mann und die Frau innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.

Mehr dazu …

Wo melde ich eine Trennung an?

Häufig stellt die Frau oder der Mann die Frage, ob und wo er eine Trennung anmelden muss und wie diese nachzuweisen ist, ist hierzu ein Anwalt erforderlich.

Grundsätzlich ist eine Beendigung der Ehe durch die Ehepartner nirgends anzumelden oder schriftlich festzulegen. Es gibt daher hierfür kein Formular. Die Beendigung der Ehe betrifft vorrangig nur den geschützten Bereich der Ehe und ist daher Privatangelegenheit des Ehepaares. Im späteren gerichtlichen Scheidungsverfahren genügt es, wenn beide Ehegatten übereinstimmend das Datum bestätigen. Einen Nachweis oder schriftliche Anmeldung brauchen die Eheleute dann nicht.

Probleme gibt es erst dann, wenn ein Ehegatte die Scheidung – aus welchen Gründen auch immer – nicht will und das Beendigungsdatum oder die Trennungszeit nicht bestätigt. In diesem Fall muss der Ehegatte, der geschieden werden will, beweisen, dass eine Trennung seit über einem Jahr erfolgt ist. So einen beweis kann er z. B. erbringen, indem Zeugen bestätigen, dass keine Gemeinsamkeiten mehr stattgefunden haben oder einer schon lange ausgezogen ist.

Manchmal ist es daher sinnvoll, dem anderen zu Beginn des Auseinandergehens einen sogenannten Trennungsbrief, evtl. gleich durch einen Anwalt, zu senden, in dem mitgeteilt wird, dass nun die Beendigung der Ehe erfolgt. Hierbei kann man sich auch den Empfang des Briefes bestätigen lassen oder beide Ehegatten unterschreiben den Trennungsbrief. So hat man für den Streitfall einen Nachweis über die Trennungszeit. Das gemeinsame Sorgerecht wird hierdurch nicht berührt.

Eine bestimmte Form der Anmeldung kann auch gegeben sein, wenn bei dem Finanzamt ein Wechsel der Steuerklassen aufgrund der Trennung beantragt wird.

Trennungsjahr – Wie sehen die Unterhaltsleistungen aus?

Ehegattenunterhalt: Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt

Als Ehepaar wirtschaftet man meist zusammen und einvernehmlich, finanzielle Einnahmen und Ausgaben werden gemeinsam besprochen und getätigt, oft kommt es hier nicht darauf an, ob einer mehr oder weniger verdient. Mit einem Getrenntleben ändern sich aber die gemeinsamen finanziellen Ziele und in der Regel will keiner der Ehegatten mehr für den anderen groß aufkommen müssen. Daher regelt das Bürgerliche Gesetzbuch, dass die Frau oder der Mann von dem anderen monatliche Zahlungen verlangen kann, wenn das Ehepaar getrennt lebt.

Hier entstehen sofort viele Fragen:

  • Muss immer bezahlt werden?
  • In welcher Höhe muss für den Ehegatten gezahlt werden?

Bis zur Trennung ist dies der Trennungsunterhalt, nach der Scheidung der Geschiedenenunterhalt.

Wie lange muss Unterhalt geleistet werden? Maßgebend ist auch, wie viele Kinder das Ehepaar hat und ob Beiträge für eine private Krankenversicherung oder Rentenversicherung bezahlt werden müssen. Gibt es Schulden bei Banken, z. B. für das gemeinsame Haus. Reicht das Familien-Einkommen nach der Trennung nicht mehr für alle aus, weil z. B. zwei Mieten bezahlt werden müssen, müssen finanzielle Unterstützungen wie z. B. Hartz 4 (Hartz IV) geprüft werden.

Im Rahmen einer Erstberatung durch einen Anwalt können Möglichkeiten erörtert werden, ob das gemeinsame Haus gehalten werden kann (kann es einer allein übernehmen oder muss es verkauft werden?). Entstehen durch ein Haus Nachteile (hohe Schuldenbelastung) oder Vorteile (sog. Wohnvorteil). Diese Punkte können erheblich auf monatlichen Zahlungen Einfluß haben. Auch über das Sorgerecht kann beraten werden.

Es empfiehlt sich, möglichst sofort eine Erstberatung bei uns wahrzunehmen. Hierzu bieten wir im Bundesgebiet Beratungen an verschiedenen Standorten (z. B. München, Berlin, Düsseldorf) an.

Z. B. ist es wichtig zu wissen, dass Unterhalt nicht rückwirkend geltend gemacht werden kann, zur Vermeidung finanzieller Nachteile ist ein rasches Handeln erforderlich. Lassen sie sich ausführlich für Ihre besondere Situation durch uns beraten. Auch wenn Sie Zahlungen leisten müssen, ist eine schnelle Erstberatung erforderlich: die Höhe und Dauer sind z. B. zu prüfen oder die Frage, ob Steuernachteile drohen oder was es mit dem Sorgerecht auf sich hat.

Zu beachten ist, dass der Unterhalt bis zur Scheidung unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten als der sogenannte nacheheliche Unterhalt geregelt ist.

Im Trennungsjahr soll möglichst wenig neue Tatsachen geschaffen werden, da eine Versöhnung der Ehegatten denkbar ist. So muss z. B. die Frau oder der Mann, der bisher nicht oder nur in Teilzeit gearbeitet hat, seine Arbeitspflicht nicht erweitern; erst mit Ablauf von 12 Monaten besteht eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Die Familienkrankenversicherung besteht unverändert fort. Geht ein Ehegatte fremd oder zieht sofort mit einem neuen Partner zusammen, ist die Ehefrau oder gar die Geliebte schwanger, so kann dies Auswirkungen auf die monatliche Zahlungspflicht haben. Auch dies alles kann in einem Erstberatungsgespräch ausführlich mit Ihnen erörtert werden, auch damit Sie erfahren, welche finanzielle Unterstützung möglich ist.

Wichtig ist, dass der Ehegatte, dem Unterhalt zusteht, diesen so bald als möglich geltend macht, da Unterhalt für die Vergangenheit ansonsten nicht bezahlt werden muss, sondern verloren ist.

Kindesunterhalt

Neben dem Ehegattenunterhalt muss in der Regel auch der Kindesunterhalt gezahlt werden, zumindest wenn die Frau oder der Mann Ehegatte ausgezogen ist. Das Kindergeld steht dann dem Elternteil zu, bei dem die Kinder leben. Die Höhe des Kindesunterhaltes richtet sich nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Hier wird zum einen auf das Alter des Kindes abgestellt und zum anderen auf das Einkommen des zahlungspflichtigen Elternteils. Bei diesem Einkommen ist das Nettoeinkommen maßgebend, das auch durch den Kindesfreibetrag, der dem Elternteil zusteht, beeinflusst wird. Zu berücksichtigen ist auch, ob der Vater Miete bezahlen muss oder im abbezahlten Haus wohnt, so dass ihm eine fiktive Miete (Wohnvorteil) angerechnet wird.
Auch kann ein Sonder- oder Mehrbedarf des Kindes zu bezahlen sein.
Das Sorgerecht bleibt in der Regel stets, auch nach der Scheidung, bei beiden Elternteilen.

Muss ich meine Steuerklasse im Trennungsjahr ändern?

Eine Trennung führt auch zu steuerlichen Veränderungen. Diese treten in der Regel nicht zwingend sofort ein. Denn es ist hier zwischen dem familienrechtlich Voraussetzungen einer Scheidung zu unterscheiden und dem steuerlichen Veranlagungszeitraum, also dem Kalenderjahr.

Bereits mit der Trennung darf das Ehepaar seine Steuerklassen ändern. Meist ist es in der funktionierenden Ehe so, dass der gutverdienende Ehegatte die Steuerklasse III hat und der andere Ehegatte die Steuerklasse V. Von dieser Gestaltung profitiert die gesamte Familie. Sinnvoll ist es meist, diese Steuerklassen vorerst nicht zu verändern, da so insgesamt gesehen meist mehr Geld für die Familie bleibt und es bei einer gemeinsame Veranlagung und dem Ehegattensplitting zu belassen. Es kann noch eine gemeinsame Steuererklärung abgegeben werden bzw. eine Zusammenveranlagung durchgeführt werden. Das Steuerrecht erlaubt dies ausdrücklich:

Die Lohnsteuerklassen müssen erst ab dem Kalenderjahr geändert (und die Trennung dem Finanzamt gemeldet werden), werden, das auf den Beginn des Trennungsjahres folgt; trennt sich das Ehepaar im Lauf eines Jahres, egal ob am Anfang oder am Ende des Jahres, so gilt ab dem 1. Januar des folgendes Jahres die neue, meist ungünstigere Steuerklasse. Erst jetzt ist die Steuerklasse zu wechseln und eine getrennte Veranlagung durchzuführen.

Dem Finanzamt muss die Trennung also erst zu diesem Zeitpunkt gemeldet werden. Der Ehegatte, der aufgrund der schlechteren Steuerklasse weniger Einkommen hat, erhält zum Ausgleich meist mehr an monatlichen Zahlungen.

Lebt das Ehepaar dauerhaft auseinander, muss nach den Vorschriften des Einkommenssteuergesetzes die Lohnsteuerklasse angepasst und geändert werden. Lebt das Paar dauerhaft nicht mehr zusammen und ändert die Steuerklassen (wissentlich oder unwissentlich) nicht und zahlt daher zu wenig Steuern, kann dies strafrechtlich von Bedeutung sein. Die (über Jahre hinweg) zu wenig bezahlten Steuern müssen nachbezahlt werden und zusätzlich erfolgt eine strafrechtliche Bestrafung (meist in Form einer Geldstrafe).

Im Rahmen unserer Scheidungsbegleitung können Ihnen diese steuerlichen Auswirkungen bereits frühzeitig darstellen und berechnen werden. So erhalten Sie durch einen Anwalt schnell Klarheit über Ihre künftige finanzielle Situation.

Die Wohnsituation im Trennungsjahr

Mit dem Entschluss, sich scheiden zu lassen, ist zwangsläufig die Frage nach der künftigen Wohnsituation der Ehegatten bzw. der Familie verbunden. Wie oben bereits ausgeführt wurde, kann das Getrenntleben auch in der gemeinsamen Wohnung erfolgen, wenn sich das Ehepaar so verhält, als ob es in verschiedenen Räumen leben würde und keine gemeinsamen Unternehmungen mehr durchgeführt werden. Diese Art der Trennung kann aber nur durchgeführt werden, wenn sich das Paar insoweit einig ist und beide Ehegatten dieses Getrenntleben in einer Wohnung auch tolerieren.

Mehr Information zu

  • Wer darf in den bisherigen Räumen / im Haus bleiben?
  • Ehewohnungszuweisungsverfahren
  • Wer zahlt künftig die Wohnungsmiete?
  • Kann der Mietvertrag alleine fortgeführt werden?

Mehr Erfahren

Neuer Partner im Trennungsjahr

Häufig findet ein Ehegatte rasch einen neuen Lebenspartner, häufig ist ein solcher auch der Grund für die Trennung. Auch hierdurch können maßgebliche Auswirkungen auf das Ehepaar entstehen.

Es stellt sich z. B. die Frage, ob ein Ehegatte es dulden muss, wenn der andere Ehegatte seinen neuen Partner / seine neue Partnerin mit in die Ehewohnung oder das gemeinsame Haus bringt. Diese Frage kann klar und deutlich mit nein beantwortet werden. Denn ein Ehegatte muss es sich nicht gefallen lassen, dass er mit dem neuen Partner des anderen in den eigenen vier Wänden oder dem gemeinsamen Haus konfrontiert wird. Insbesondere ist es einem Ehegatten unzumutbar, wenn der andere Ehegatte seinen neuen Partner bei sich oder dem gemeinsamen Haus übernachten lässt. Kommt der Ehegatte der Aufforderung nicht nach, solches „Übernachten“ zu unterlassen, kann hier ein gerichtliches Verbot erwirkt werden, die meisten Richter geben dem „betrogenen“ Ehegatten Recht.

Härtefallregelung – Muss das Trennungsjahr immer eingehalten werden?

Grundsätzlich wird eine Ehe erst geschieden, wen das Ehepaar zuvor ein Jahr nicht mehr zusammen gelebt hat. Es stellt sich daher die Frage, ob das Scheidungsverfahren abgekürzt, verkürzt bzw. beschleunigt werden kann. § 1565 II BGB legt insoweit eine sogenannte Härtefallregelung fest. Danach kann die Ehe auch vor Ablauf von 12 Monaten geschieden werden, „wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.“ Es ist unter Umständen eine Scheidung ohne Trennungsjahr möglich.

Ab wann trenne ich das gemeinsame Konto?

Viele Ehepaare nutzen während der funktionierenden Ehe ein gemeinsames (Giro-) Konto, über das alle laufenden Kosten und Ausgaben abgewickelt werden. Mit der Trennung müssen die Finanzen neu geordnet werden, meist werden dann auch verschiedene Konten eingeführt.

Manche Paare überlegen, ob sie auch während des Trennungsjahres das gemeinsame Konto beibehalten; sie wollen sich gegenseitig vertrauen, dass keiner Kontomißbrauch begeht oder unberechtigt zu viel Geld abhebt.

Es empfiehlt sich, möglichst rasch zu Beginn der Trennung eine Scheidungsfolgenvereinbarung abzuschließen, um auch die Frage der Kontentrennung oder den Ausschluss eines Kontenmißbrauchs auszuschließen.

Zeit – wie lange dauert die Scheidung?

Bevor eine Ehe geschieden wird, muss das Ehepaar in der Regel ein Jahr getrennt gelebt haben. Diese Trennung muss man in der Regel nicht bekannt geben;

beide Ehegatten erklären erst im späteren Gerichtstermin (übereinstimmend), seit wann sie nicht mehr zusammen leben und legen so das Trennungsjahr bzw. dessen -beginn fest. Wenn hiervon ca. 10 Monate vorbei sind, kann der Scheidungsantrag bei dem Familiengericht eingereicht bzw. eingeleitet werden. Das familiengerichtliche Verfahren dauert sodann in der Regel 6 – 12 Monate, wobei dieser Zeitraum davon abhängig ist, wie lange der üblicherweise durchzuführende Versorgungsausgleich (Rententeilung) andauert; diese Rentenberechnung nimmt meist viel Zeit in Anspruch.

Dies bedeutet, dass von Beginn der Trennung bis zum Ausspruch der Scheidung meist 1 ½ Jahre vergehen.

Streitet das Ehepaar aber auch über viele andere Belange vor Gericht in dem Scheidungsverfahren (sogenannter Scheidungsverbund), kann sich das Verfahren auch über Jahre hinziehen und die Scheidung selbst würde dann in der Regel erst am Ende ausgesprochen.

Es stellt sich oft die Frage, ob das Trennungsjahr oder das Scheidungsverfahren verkürzt werden kann bzw. ob das Verfahren beschleunigt werden kann.

Oben wurde hierzu bereits ausgeführt, dass in besonderen Härtefällen ein Trennungsjahr nicht eingehalten werden muss bzw. umgangen werden kann, sondern die Scheidung sofort nach Beginn der Trennung bei Gericht beantragt werden kann. Z. B. bei Geburt eines „fremden“ Kindes, Drogenmißbrauch, Alkoholmißbrauch, Vertrinken des Unterhaltes, Morddrohung, Aufforderung zum Gruppensex, wiederholtes Fremdgehen, Ehebruch durch Heiratsannoncen gefundene Frauen.

Darüber hinaus kann das Scheidungsverfahren auch abgekürzt werden, wenn das Ehepaar bereits im Trennungsjahr alle Belange (z. B. Haus, Unterhalt, Vermögensteilung) durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung verbindlich regelt. Es ist dann nur noch das gerichtliche Scheidungsverfahren mit dem Rentenausgleich durchzuführen. Verzichtet das Ehepaar sogar noch auf die Durchführung der Rententeilung (z. B. weil ein anderer Ausgleich gegen ist oder weil beide Ehegatten während der Ehe in etwa gleich viel an Rente erwirtschaftet haben), kann das gerichtliche Scheidungsverfahren manchmal sogar binnen zwei Monaten durchgeführt und abgeschlossen werden.

Erstberatung

Falls Sie noch Fragen zu Ihrer persönlichen Situation haben, z. B. zu

  • Unterhalt für die Zeit der Trennung
  • Steuerklassenwechsel
  • Kontenteilung
  • Vermögensteilung, Familieneigenheim
  • Außergerichtlichen Lösungen

bieten wir Ihnen hierfür eine kostengünstige Erstberatung an.

Bei diesem Erstberatungsgespräch klären wir Sie nochmals umfassend über Ihre Rechte und Pflichten bzgl. Trennung und Scheidung auf. Um wirtschaftliche Nachteile zu vermeiden, ist zu prüfen, ob maßgebliche Fristen, insbesondere in Bezug auf Unterhalt zu beachten und einzuhalten sind. Wir geben Ihnen einen ersten Überblick über Zahlungspflichten (Unterhalt, Vermögen) und besprechen mit Ihnen die nächsten Schritte, die für Sie richtig und wichtig sind, damit Sie Ihre Trennung richtig beginnen. Wir klären Sie auf, was bei der Trennung jetzt und in den nächsten Monaten zu beachten ist, auch damit Sie typische Fehler vermeiden.

Rufen Sie uns umgehend unter der gebührenfreien Telefonnummer 0800 – 81 81 333 oder 0163 – 48 13 868 an oder nutzen Sie unser Kontaktformular für die Vereinbarung eines Beratungstermins. In der Regel erhalten Sie einen Termin bei uns binnen 48 Stunden.

Erstberatungstermine können wir Ihnen gerne in z. B. folgenden Städten anbieten

Modifiziert am 25. Mai 2022Veröffentlicht am