München: Was ist bei einer Trennung zu beachten?

Die Wohnungssituation in München ist seit langer Zeit schwierig. Viele Ehegatten, die sich scheiden lassen, stehen vor der Frage, wie sie künftige Wohnungssituation planen.

Unser Beraternetzwerk hat sich zur Aufgabe gemacht, praktische Lösungen mit Ihnen zu entwickeln. Oft gibt es z. B. ungelöste Fragen zum Familieneigenheim bzw. zu Unterhaltsansprüchen und zu Krediten. Viele wünschen sich hier bereits im Trennungsjahr Planungssicherheit. Hierzu geben wir Ihnen entsprechende Unterstützung, in dem wir Ihre Situation gemeinsam analysieren. Wir geben Ihnen mit Hilfe von Modellberechnungen für Ihren zukünftigen Lebensstandard Entscheidungshilfen mit. Unsere Modellberechnungen stellen Ihre zukünftigen Einnahmen und Ausgaben nach der Scheidung gegenüber. Wir prüfen hierdurch verschiedene Lösungswege und Sie erhalten Klarheit über Ihre Situation.

Weiter klären wir gemeinsam mit Ihnen und bei Bedarf mit unseren Fachleuten kompetent Probleme wie Hauskredite und steuerliche Veränderungen im Rahmen der Scheidung.

Bei dem gesetzlich geforderten Trennungsjahr spielt die Festlegung der Wohnsituation für alle Beteiligten, auch die Kinder, eine sehr wichtige Rolle. Hierbei ist es auch wichtig zu beachten, dass bereits ab Anfang der Trennung, Unterhaltsprobleme und -ansprüche zu lösen bzw. festzulegen sind; dies ist auch dann von Bedeutung, wenn die Trennung in einer Wohnung durchgeführt wird („Trennung von Tisch und Bett“). Zudem ist zu regeln, ob derjenige, der in der Wohnung bleibt, auch die Miete Hauskreditrate bezahlen kann. Wir geben Ihnen folgend Antworten auf viele dieser Fragen.

Autor: Rechtsanwalt Pasch, Rechtsanwalt in München

Inhaltsverzeichnis:

Planung einer Trennung

Die einvernehmliche Trennung: Ein Ehegatte zieht aus

Gerichtlicher Antrag auf Wohnungszuweisung

Trennungsjahr in der gemeinsamen Wohnung

Gewaltschutz: Verweis aus Wohnung

Gemeinsames Haus: Zwangsversteigerung

Rechtliche Beratung und praktische Tipps

Planung einer Trennung

Der Münchner Wohnungsmarkt ist seit langer Zeit angespannt, empfiehlt es sich, bereits vor oder während der Trennung zu verschaffen über die Fragen der Wohnsituation oder des weiteren Besitzes der Immobilie. Die Eheleute haben die Möglichkeit bereits im Trennungsjahr, viele Fragen rund um die Scheidung, z. B. über Unterhalt, Besuchszeiten der Kinder, Ehevermögen, einvernehmlich und verbindlich klären.

Was wir für Sie tun können, wie können wir Sie unterstützen:

  • Planung der jetzigen und zukünftigen Wohnsituation
  • Klärung der Unterhaltsleistungen i. V. m Hauskrediten
  • Wirtschaftliche Modellberechnung: z. B. Klärung dieser Fragen: wie teuer darf die zukünftige Wohnung sein. Kann ich das Haus nach der Scheidung halten (wie hoch kann die künftige Kreditrate sein) oder kommt es zum Notverkauf?
  • Durch außergerichtliche Regelungen besteht die Möglichkeit die Scheidung auf das Notwendige zu reduzieren
  • Senkung der Scheidungsfolgekosten
  • Im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung: verbindliche Scheidungsvereinbarung im Trennungsjahr treffen

So erhalten Sie rasch Klarheit und Struktur im (neuen) Alltag.

Die einvernehmliche Trennung

Beide Ehegatten stimmen bei den Fragen der Wohnsituation überein. Es ist festgelegt, wer in der Wohnung bleibt, zudem sind alle Unterhaltsansprüche geregelt. Mit Ablauf des Trennungsjahres kann der Scheidungsantrag bei dem Familiengericht eingereicht werden. Gerichtlicher Antrag auf Wohnungszuweisung

Wenn sich die Eheleute uneins über die eheliche Wohnung sind, kann und muss im Zweifelsfall der Familienrichter hierüber entscheiden. Für diesen ist es nach der Rechtsprechung erst einmal ohne Bedeutung, wem das Haus gehört. Der Richter entscheidet, wer ausziehen muss.

Nach unserer Meinung empfiehlt es sich, im Vorfeld zuerst den außergerichtlichen Weg zu wählen, da dieser in der Regel schneller, kostengünstiger und deeskalierender ist.

Unser Netzwerk bietet auch hier unterstützende Wege. Bei gemeinsamen Gesprächen mit beiden Ehegatten wird die beste Lösung gesucht.

Denn das Familiengericht muss nach sogenannten Härtefallgesichtspunkten entscheiden. So ein Härtefall kann z. B. vorliegen, wenn es einem Ehegatten, der die Kinder betreut, aufgrund der schwierigen Lage auf dem Wohnungsmarkt in München nicht möglich ist, eine andere Wohnung zu finden.

Sie möchten wissen, ob in Ihrer persönlichen Situation so ein Härtefall gegeben ist? Dies können wir gerne mit Ihnen im Rahmen eines ersten Beratungsgesprächs mit Ihnen klären. Wie berücksichtigen auch, wie sich Unterhaltsleistungen im Trennungsjahr insoweit auswirken können, damit Sie auch finanzielle Klarheit haben.

Was wir hier für Sie tun können:

  • Wir beantragen für Sie die gerichtliche Wohnungszuweisung
  • Wir informieren Sie über unterhaltsrechtliche Fragen
  • Wir beraten Sie zu Sorge- und Besuchsrecht

Trennungsjahr in der gemeinsamen Wohnung

Das Gesetz erlaubt auch eine Trennung in der gemeinsamen Wohnung bzw. dem gemeinsamen Haus. Da der Münchner Wohnungsmarkt anspannt ist, kann man den Umzug hinausschieben, bis eine passende und finanzierbare Wohnung gefunden ist. Dennoch kann man das Trennungsjahr in der gemeinsamen Wohnung bereits leben und muss nicht bis zum Auszug eines Partners warten.

Expertentipp:

  • Unterhalt klären bereits mit Beginn der Trennung
  • Unterhaltsleistungen neu mit Auszug prüfen
  • Steuerklassenwechsel beachten

 

Wenn Sie knapp bei Kasse sind:

Für den Fall, dass man sich keinen Umzug oder keine eigene Wohnung leisten kann und man auch zu wenig Unterhaltsleistungen hat, um ausziehen zu können, prüfen wir in einem Erstberatungsgespräch auch, ob hierfür staatliche Hilfen in Anspruch genommen werden können. Dies gilt natürlich auch für die staatliche Kostenübernahme im Scheidungsverfahren (Verfahrenskostenhilfe in München). Auch dies prüfen wir bereits bei einem Erstberatungsgespräch.

Trennung innerhalb der Wohnung

Sie möchten sich auch räumlich trennen, aber auf dem angespannten Wohnungsmarkt ist nicht sofort eine geeignete Wohnung zu finden. Das Bürgerliche Gesetzbuch, das auch die Scheidung regelt, sieht vor, dass es auch möglich ist, sich innerhalb der Wohnung / des Hauses zu trennen („Trennung von Tisch und Bett“), auch wenn es psychisch belastend sein kann, wenn das Ehepaar sich weiter in einer Wohnung zusammen aufhält und man sich quasi täglich sieht. Soweit es zu einem Getrenntleben in einer Wohnung kommt, gilt folgendes zu berücksichtigen:

  • Keine gemeinsamen Unternehmungen
  • Trennung von Tisch und Bett
  • Keine wirtschaftlichen gegenseitigen Leistungen, keine gemeinsame Haushaltsführung

Dies sind nur wenige Punkte, die Sie beachten sollten.

Fristen beachten bei Trennung

]Auch bei einer Trennung nur in der Wohnung ist der der Unterhalt bereits am Anfang der Trennung zu regeln und festzulegen, denn rückwirkend ist Unterhalt nicht zu bezahlen, wenn dieser nicht eingefordert wurde.

Auch sollte geklärt werden, wie weit staatliche Hilfen für einen Umzug in Frage kommen. Dieses Thema kann bei der Besprechung von Unterhaltsfragen geklärt werden.

Gewaltschutz: Verweis aus Wohnung

Manchmal kommt es im Rahmen von Trennungsstreitigkeiten auch zu häuslicher Gewalt. In solchen Fällen kann nach den gesetzlichen Regelungen zuerst die Polizei einem Ehepartner für die Dauer von zwei Wochen verbieten, in der Wohnung zu bleiben und Kontakt zu dem anderen zu haben. Danach kann das Familiengericht für bis zu weiteren sechs Monaten nach den Regelungen des sogenannten Gewaltschutzgesetzes dieses Kontaktverbot verlängern und festlegen, wer in der Wohnung alleine leben kann.

Wir prüfen, ob so ein Anspruch besteht und stellen gegebenenfalls den gerichtlichen Antrag für Sie. Sollte der Vorwurf sich gegen Sie richten, wehren wir unberechtigte Ansprüche (auch vor Gericht) ab.

Soweit Sie Fragen zu Ihrer persönlichen Situation haben, so wenden Sie sich im Rahmen einer unverbindlichen Erstberatung an uns.

 

Gemeinsame Immobilienkredite werden nicht bezahlt – Zwangsversteigerung

Oft kann es bei einer Trennung passieren, dass die gemeinsamen Immobilienkredite nicht mehr bezahlt werden können. Sollte dieser Fall eintreten, kann die Bank die Kredite kündigen und wird dann anschließend auch die Zwangsversteigerung der Immobilie einleiten.

Oft wird es unterschätzt, dass aufgrund von Unterhaltsleistungen und Lohnsteuerklassenwechsel weniger Liquidität zur Verfügung steht. Es ist daher wichtig, sich schon mit Beginn des Trennungsjahres über die Unterhaltsleistungen zu informieren. Unser Netzwerk erstellt Ihnen hierzu Modellberechnungen. Damit erhalten Sie Klarheit, ob die Finanzierung langfristig gewährleistet ist.

So können Sie eine Zwangsversteigerung durch die Bank vermeiden, die oft mit hohen Verlusten verbunden ist. Sie können rechtzeitig reagieren und den selbst den notwendigen Verkauf Ihrer Immobilie vornehmen.

Sollten Sie und Ihr Ehepartner keine einvernehmliche Lösung finden, wie mit der gemeinsamen Immobilie verfahren wird, kann jeder der Ehegatten die Teilungsversteigerung beantragen.

Über die Auswirkungen und Möglichkeiten beraten wir Sie umfassend bei einem entsprechenden Beratungsgespräch.

Rechtliche Beratung und praktische Tipps

Wir raten Ihnen, sich schon bei ersten familiären Konflikten an uns zu wenden und im Rahmen einer Erstberatung alles Wissenswerte und Notwendige für eine Trennung und Scheidung zu erfahren.

Unser Netzwerk bietet Ihnen z. B. Modellberechnungen an, bei welchen Ihre finanzielle Situation unter Berücksichtigung von z. B. Unterhaltsleistungen, Wegfall des Ehegattensplittings, Kosten für zweiten Haushalt ermittelt wird.

So erhalten Sie Klarheit über Ihre künftige finanzielle Situation und auch zu Ihrer Wohnsituation: Wie teuer darf die neue Wohnung sein? Kann ich das Haus halten, wenn ich den Partner auszahlen muss.

Es gibt keine Standartlösungen. Stets ist der Einzelfall zu berücksichtigen, auch bei Ihnen. Wir halten Ihre Situation fest und entwickeln gemeinsam mit Ihnen die beste für Sie passende Lösung.

Melden Sie sich bei uns und vereinbaren einen Termin zu einer unverbindlichen und kostengünstigen Erstberatung.

Modifiziert am 23. September 2022Veröffentlicht am 7. Juli 2020