Was sind die Vorteile einer Scheidungsvereinbarung?

Scheidungsvereinbarung bei einer einvernehmlichen ScheidungMit der Scheidung endet nicht die finanzielle Verantwortung füreinander.

Mit einer Scheidungsvereinbarung legen Sie fest, wie Ihr Ehevermögen, der Unterhalt, Ihre Immobilie u.v.m. aufgeteilt werden.

Ist eine Scheidungsvereinbarung sinnvoll?

Das klassische Scheidungsverfahren birgt oft Risiken. Nach dem Scheidungsbeschluss besteht oft die Gefahr, dass nicht geklärte Fragen – wie z. B. Unterhalt, Ehevermögen – neu aufgerollt werden müssen.

Eine Scheidungsvereinbarung bringt folgende Vorteile:

  • sie entlastet das Scheidungsverfahren
  • kann Geld, Zeit und Nerven sparen
  • unterstützt einvernehmliche Scheidungen
  • es wird für den Scheidungsantrag nur ein Anwalt benötigt
  • bietet Planungssicherheit und reduziert Scheidungsfolgekosten

Das Erreichen einer Einigung hängt von Ihrer Beziehung und der Komplexität des Vermögens ab. Um den bestmöglichen Erfolg zu erzielen, ist es wichtig, schon während der Trennungsphase mit uns in Kontakt zu treten. Im Rahmen einer Erstberatung zeigen wir die auf Sie zugeschnittenen Lösungen auf.

Streitige Scheidung

Sollten beide Parteien außergerichtlich keine Einigung erzielen, entscheidet ein Richter endgültig, wie das Vermögen aufgeteilt wird.

Die Entscheidung des Richters ist von vielen Faktoren geprägt:z.B. Dauer der Ehe

  • Höhe des Ehevermögens
  • Einkommensverhältnisse

Bei einer streitigen Scheidung ist es möglich, dass Ihre Erwartungen nicht erfüllt werden. Dies ist abhängig von der Gesetzeslage sowie die Interpretation des Richters.

Daher empfehlen wir, frühzeitig außergerichtliche Lösungen zu treffen. Hierbei unterstützen wir Sie.

Scheidungwirhelfen.com Ihr Scheidungsnetzwerk in der Metropolregion Erlangen Fürth Nürnberg

Modifiziert am 25. Mai 2022Veröffentlicht am 13. Februar 2020

Prozesskostenhilfe in Nürnberg

Ihr Geld reicht nicht für die Scheidung – wir zeigen Ihnen Wege auf

Inhaltsverzeichnis:
  • Sie sind knapp bei Kasse für eine evtl. Scheidung?
  • Prozesskostenhilfe – Was wir für Sie tun können
  • Terminanfrage für eine unverbindliche Erstberatung
  • FAQ – Häufig gestellte Fragen

Sie sind knapp bei Kasse für eine evtl. Scheidung?

Manchmal ist der Wunsch da, sich scheiden zu lassen, aber Sie glauben, sich eine Scheidung derzeit finanziell nicht leisten zu können. Hierfür gibt es jedoch oft staatliche Hilfen bereits am Anfang der Trennung und das spätere Scheidungsverfahren. Wir klären für Sie bereits unverbindlich bei einem ersten Beratungsgespräch, in wie weit Sie die Voraussetzungen für eine staatliche Kostenübernahme erfüllen. Diese Gewährung von staatlicher Hilfe ist oft möglich, da unserer Erfahrung nach ca. zwei Drittel der Personen, die eine Scheidung durchführen, solche staatlichen Hilfen beanspruchen können.

Unsere Praxis hat uns gezeigt, dass bei geringen und häufig oft auch bei mittleren Einkommen bis zu 3.000,00 € netto im Monat ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe denkbar, auch für Probleme oder gerichtliche Verfahren ab Beginn der Trennung, wenn Sie hohe Ausgaben zu zahlen haben.

Auf Ihren Wunsch hin können wir bei einer unverbindlichen Erstberatung z. B. folgende Fragen klären:

  • Was ist Verfahrenskostenhilfe (Prozesskostenhilfe)?
  • Wie erhalte ich Verfahrenskostenhilfe?
  • Wo erhalte ich Verfahrenskostenhilfe?
  • Kann ich Verfahrenskostenhilfe bereits bei einer Trennungssituation erhalten?
  • Sind neben der Verfahrenskostenhilfe noch weitere staatliche Hilfen in Aussicht?

Die beispielhaft aufgezählten Fragen sind nicht abschließend, sondern können nach Ihren individuellen Wünschen erweitert werden.

Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe kann somit von jedem mit großen Chancen gestellt werden, der auch bei höherem Einkommens aus guten Gründen knapp bei Kasse ist, und deshalb die Gebühren für ein Scheidungsverfahren oder eines anderen familienrechtlichen Streits nicht selbst zahlen kann. Dies ist selbst bei Gutverdienern mit großen Ausgaben denkbar.

Eine Prüfung lohnt sich sehr oft.

Uns ist es ein großes Anliegen, dass Sie Ihr Recht bekommen. Deshalb helfen wir Ihnen bei der Vertretung Ihrer Rechte und beantragen mit Ihnen zusammen diese staatlichen Hilfen. Nehmen Sie unsere Hilfe bereits bei familiären Problemen in Anspruch.

Wichtig: Verfahrenskostenhilfe kann schon ab Beginn der Trennung, z. B. bei einem Streit um Unterhalts- oder Sorgerechtsfragen, gewährt werden“

Prozesskostenhilfe – Was wir für Sie tun können

  • Wir prüfen bereits im Rahmen der Erstberatung, wie Ihre Chancen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen sind
  • Wir unterstützen Sie beim Ausfüllen der Antrage auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und sagen Ihnen, welche Unterlagen Sie beifügen müssen
  • Wir vertreten Sie vor Gericht

Sie wollen mehr über Prozesskostenhilfe erfahren?

Kommen Sie auch bereits bei familiären Konflikten auf uns zu. Wir beraten Sie im Rahmen eines Erstberatungsgesprächs unverbindlich. Vereinbaren Sie einen Termin mit uns 0911-27 411 511.

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Welche Hilfen gibt es für Geringverdiener und HartzIV-Bezieher in Nürnberg

Häufig keine Kosten für Geringverdiener und HartzIV-Bezieher in Nürnberg und Umgebung
Wir bearbeiten Ihren Fall auch dann, wenn Sie einen Beratungshilfeschein für uns haben.
Wir raten Ihnen, dass Sie sich bereits am Anfang familiärer Konflikte über die rechtlichen Folgen einer Trennung oder Scheidung von uns beraten lassen. Bei einer Erstberatung unterrichten wir Sie z. B. über folgende Punkte:

  • Gerichtliche und außergerichtliche Interessenwahrnehmung
  • Klärung Ihrer Unterhaltsfragen ab Beginn der Trennung
  • Prüfung der Wohnsituation oder Ablauf eines Scheidungsverfahrens
  • Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht mit den eigenen Kindern
  • Dies sind nur wenige Bespiele Ihrer Probleme, die wir mit Ihnen lösen.

Rechtsberatung in Familienrechtsangelegenheiten
von Rechtsanwalt Wolfgang Pasch, Fachanwalt für Familienrecht in Nürnberg

Kein Geld für einen Anwalt? Bestehen hier staatliche Hilfen? Prozesskostenhilfe (PKH) / Verfahrenskostenhilfe (VKH) in Nürnberg.

Ja, es existieren oft staatliche Hilfen und zwar sogar bereits bei Trennungsbeginn und das anschließende gerichtliche Scheidungsverfahren. Wir informieren Sie unverbindlich bei einem ersten Beratungstermin, ob bei Ihnen die Bedingungen für eine staatliche Kostengewährung gegeben sind. Diese staatliche Unterstützung gibt es oft, da entsprechende unserer Kenntnis ca. zwei Drittel der Scheidungsbetroffenen, staatliche Hilfen für ihr Trennungs- und Scheidungsverfahren bekommen können.

Unsere Erfahrung hat uns darauf aufmerksam gemacht, dass bei kleinen und sogar bei mittleren Einkommen bis zu 3.000,00 € netto monatlich die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe erreichbar ist, auch für Streitigkeiten und Lösungen ab Anfang der Trennung, wenn hohe Ausgaben nachvollziehbar zu zahlen sind.

Die Gesetzgebung sieht vor, dass sich jeder Bürger bei Gericht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen kann. Wer sich keinen Anwalt leisten kann, dem kann Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Die Prozeßkostenhilfe (PKH), in Familiensachen bezeichnet man diese als Verfahrenskostenhilfe (VKH), soll auch den Personen eine Scheidung ihrer Ehe ermöglichen,wenn sie über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügen. Der Staat übernimmt bei Menschen mit geringen Einkommen die Kosten.

Wem steht Prozeßkostenhilfe (PKH) zu?“

Diese Frage beantwortet die Zivilprozeßordnung: „Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.“ Unterstützung für gerichtliche Verfahren (oder eine außergerichtliche rechtliche Tätigkeit) erhalten die Personen, die nach dieser Zivilprozeßordnung arm sind.

Welche Kosten werden im Rahmen der Prozeßkostenhilfe getragen – Sind dann keine Anwaltskosten zu zahlen?“

Dies interessiert viele in Nürnberg Scheidungsbetroffene. Gewährt das Familiengericht Prozeßkostenhilfe (PKH), übernimmt das Gericht die entstehenden Gerichtskosten und die Gebühren des eigenen Rechtsanwaltes. Soweit Sie etwas zu viel verdienen, als das Gesetz erlaubt, kann es sein, dass sie Raten an das Gericht zahlen müssen. Bedeutsam ist, dass die Gebühren des Rechtsanwaltes der Gegenseite nicht im Rahmen der Prozeßkostenhilfe übernommen werden, wenn man einen Prozess, z. B. ein Unterhaltsverfahren, verliert. Dann muss man diese Gebühren des anderen Rechtsanwaltes selbst bezahlen.

Wie beantrage ich Prozeßkostenhilfe?“

Dafür stellen Sie einen entsprechenden Antrag bei dem zuständigen Familiengericht. Hierbei unterstütze ich Sie gerne. Wir füllen gemeinsam das hierfür erforderliche Formular aus und ich sage Ihnen genau, welche Unterlagen (z. B. Einkommensnachweis, Kontoauszüge, Mietvertrag) Sie mir geben müssen. Anschließend regle ich alles Weitere mit dem Gericht. Sie müssen in der Regel nichts weiter mehr machen.

Was ist, wenn die staatliche Kostenübernahme nicht bewilligt wird?

Auch in diesem Fall unterstütze ich Sie gerne und nehme Ihre Interessen bei Gericht wahr. Ich will, dass Sie Ihr Recht bekommen. Meine Kosten können Sie dann in bequemen monatlichen Raten bezahlen. Kommen Sie zu einem unverbindlichen Erstgespräch zu mir, wir können dann all Ihre (Scheidungs-) Belange gemeinsam besprechen und Sie erhalten schnell Klarheit über Ihre Situation. Rufen Sie bitte unter der Telefonnummer 0911 / 27411511 an. Ich bin für Sie auch per Email erreichbar. Sollten Sie mich mit der Bearbeitung Ihres Scheidungsverfahrens beauftragen, erhalten Sie von mir bei weiteren Kosten die Erstberatungsgebühr anrechnet. Auch prüfe ich für Sie, ob die Bedingungen für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe bei Ihnen vorliegen

Modifiziert am 25. Mai 2022Veröffentlicht am 28. Januar 2020

Hausfinanzierung bei Trennung – Was ist zu tun?

Bei Rechtsanwalt Wolfgang Pasch in Nürnberg erfahren Sie in einem unverbindlichen Informationsgespräch mehr über das Thema Trennung und Hausfinanzierung:

Meist trennt man sich, bevor der Hauskredit abbezahlt ist. Bei der Bank sind beide Partner für die Rückzahlung der Schulden haftbar, auch bei einer Trennung oder Scheidung. Hier stellt sich die Frage, inwieweit das in Trennung lebende Paar Möglichkeiten hat, die monatlichen Raten untereinander auszugleichen. Eine frühzeitige Beratung ist hier erforderlich. Eine Menge Fragen tauchen hier auf:

Was passiert mit unserem Eigenheim?

  • Inwieweit kann ich mir zukünftig den Hauskredit noch leisten?
  • Wie wirkt sich die Scheidung auf den Immobilienkredit aus?
  • Wie hoch ist der aktuelle Marktwert unserer gemeinsamen Immobilie?
  • Wie hoch sind die Schadensersatzansprüche bei vorzeitiger Kündigung unseres Hauskredits?
  • Gibt es Alternativen, um hohe Forderungen der Bank im Falle eines Hausverkaufs zu vermeiden?
  • Gibt es eine Möglichkeit – und wenn ja – wie nach der Scheidung aus der Haftung für den Kredit befreit zu werden?
  • Kann ich mir das Haus/die Hausfinanzierung nach der Scheidung finanziell leisten?

So unterstützen wir Sie bei all diesen Fragen:

  • wir überprüfen die Schadensersatzansprüche bei vorzeitiger Kündigung Ihrer Hausfinanzierung
  • wir berechnen die Unterhaltsleistungen bei Berücksichtigung Ihres Hauskredits
  • wir geben Ihnen Entscheidungshilfen zusammen mit Modellberechnungen, ob es sich lohnt Ihre Immobilie zu halten oder zu verkaufen
  • wir regeln verbindlich neben der Hauskreditfinanzierung Ihre Wohnsituation und eventuelle Unterhaltsleistungen für die Zukunft

Zusammenfassung

Mit der Scheidung ändert sich an der Haftungssituation für den Immobilienkredit zunächst nichts. Sie haben infolge Ihrer Trennung und Scheidung keinen Anspruch darauf, dass die Bank Sie aus der Haftung für den Hauskredit entlässt. Dabei spielt auch keine Rolle, ob Sie eigenes Geld verdienen oder nicht. Entscheidend ist allein, dass Sie den Hauskreditvertrag unterzeichnet haben.

Wir erklären, was mit dem Haus passiert und welche Alternativen es zum Verkauf gibt.

Wir sind Ihnen dabei behilflich, selbst Lösungen zu erarbeiten und nicht das Gericht entscheiden zu lassen. Wir helfen Ihnen, die Kosten zu kontrollieren, den Konflikt einzudämmen und die Kontrolle zu behalten. Nutzungsentschädigung, Wohnvorteil und Darlehnsraten können ganz erheblichen Einfluss auf die Höhe des Ehegatten- und Kindesunterhalts haben.

Unverbindliche Erstberatung in Nürnberg

Vereinbaren einen Termin bei uns für eine kostengünstige Informationsgespräch. Dann erhalten Sie Antworten auf Ihre Fragen und wir entwickeln gemeinsam an einem Tisch einen Plan, wie es weitergeht.

In der Regel erhalten Sie hierzu schnell einen Termin bei uns. Sie erreichen uns unter 0911- 27411511 oder senden Sie uns eine Nachricht.

Modifiziert am 25. Mai 2022Veröffentlicht am 27. Januar 2020

Familieneigenheim nach der Scheidung – Wir beantworten Ihre Fragen

Rechtsanwalt Pasch aus Nürnberg, Fachanwalt für Familienrecht gibt Tipps zum Thema Familieneigenheim und Scheidung:

Mit Beginn der Trennung stellt sich der Betroffene oft die Frage, ob das Familieneigenheim nach der Scheidung „gehalten“ werden kann oder verkauft werden soll.

Es kommt oft zu vielen Unsicherheitsfaktoren, wie Unterhaltsrecht, Steuerrecht, Zugewinn oder Erbschaft, die als belastend empfunden werden und zu Unsicherheiten führen. Wegen der Komplexität dieser Fragen fühlt sich der Betroffene oft überfordert. Konflikte mit dem Ehepartner erschweren dies noch zusätzlich. Oft wünscht sich der Betroffene bereits bei Beginn der Trennung Klarheit und Rechtssicherheit zu seiner künftigen Wohnsituation. Unter Betrachtung des deutschen Familienrechts ist zu bedenken, dass diese Probleme bereits im Trennungsjahr verbindlich geregelt werden können.Überblick vor der Scheidung gewinnen

Bei Beginn einer Trennung können Fragen geklärt werden, wie z. B. zu Trennungsunterhalt, Kindesunterhalt, steuerlichen Änderungen oder Wohnwert. Diese Punkte haben starke Wechselwirkungen, die oft auch unterschätzt werden. Häufig übersieht der Laie die entsprechende Problematik, mit einem Blick in die Düsseldorfer Tabelle ist es meist nicht getan. In der Praxis kommt es immer auf den besonderen Einzelfall an.

Kreditkündigung – Unser Rechtsanwalt in Nürnberg prüft überhöhte Bankgebühren

Im Falle, dass nicht genügend Liquidität vorhanden ist, steht ein Verkauf oder gar ein Notverkauf der Immobilie im Raum mit der Konsequenz, dass der Hauskreditvertrag vorzeitig gekündigt werden muss; in diesem Fall wird die finanzierende Bank Regressforderungen stellen und Schadensersatz fordern. Leider mussten wir aufgrund unserer Erfahrung bereits oft feststellen, dass aufgrund undurchsichtiger Gebührenstrukturen überhöhte Bankgebühren gefordert werden.

Durch unsere Überprüfungen konnten bis zu vierstelligen Summen zugunsten unserer Mandanten eingespart werden. Es gibt auch verbraucherfreundliche Urteile, die auch bestehende Hauskreditverträge wegen fehlerhafter Verbraucheraufklärung leichter und ohne Kosten auflösen lassen. Im Rahmen des Scheidungsnetzwerkes können wir auch auf diese Problematik eingehen.

Unverbindliche Erstberatung in Nürnberg

Im Rahmen einer preisgünstigen und umfangreichen Erstberatung (und einer späteren Scheidungsbegleitung) zeigen wir Ihnen die ersten Schritte auf und geben Ihnen viele Tipps. Bei einer Mandatserteilung erstellen wir Ihnen durch unseren Trennungsberater unterschiedliche Modellberechnungen, die Ihnen wertvolle Entscheidungshilfen geben. Somit gewinnen Sie mehr Klarheit und Sicherheit.

Die Frage, ob das Haus behalten werden kann oder verkauft werden muss, hängt von vielen Faktoren Ihres besonderen Einzelfalles ab. Wir entwickeln hier gemeinsam mit Ihnen eine Strategie für Ihre Zukunft. Bereits im Trennungsjahr klären wir viele offene Fragen im Bereich des Familienrechts.

Modifiziert am 25. Mai 2022Veröffentlicht am

Kündigung Ihres Hauskredits bei Trennung

Schuldenberatung Nürnberg AnwaltWenn ein Ehepaar sich trennt, ist es diesem oft nicht möglich, die bisher gemeinsam finanzierte Immobilie in Nürnberg zu behalten. Hier ist es wichtig, sich bereits während der Trennung im Vorfeld der eigentlichen Scheidung über die wirtschaftlichen Konsequenzen zu informieren und beraten zu lassen. Wird das Haus verkauft oder ein Ehegatte übernimmt es allein, muss der Kreditvertrag vorzeitig gekündigt werden und die Banken fordern hohen Schadensersatz, die sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung. Diese hohe Forderung kann in manchen Fällen existenzbedrohend sein. Eine frühzeitige Beratung ist daher wichtig.

Der Bundesgerichtshof hat hier zugunsten der Verbraucher entschieden, dass solche Vorfälligkeitsentschädigungen im Einzelfall nicht verlangt werden dürfen. Denn bei Abschluss des Kreditvertrages muss der Kunde von der Bank oder Sparkasse über das sogenannte Widerrufsrecht vollständig informiert werden.

Ist die Belehrung nicht erfolgt oder fehlerhaft gewesen, gilt der Vertrag u. U. als von Anfang an als nicht geschlossen und es kann evtl. keine Vorfälligkeitsentschädigung gefordert werden.

Der Bundesgerichtshof hat hier zugunsten der Verbraucher entschieden, dass solche Vorfälligkeitsentschädigungen im Einzelfall nicht verlangt werden dürfen. Denn bei Abschluss des Kreditvertrages muss der Kunde von der Bank oder Sparkasse über das sogenannte Widerrufsrecht vollständig informiert werden.

Im Rahmen des Scheidungsnetzwerkes überprüfen wir gegen Bezahlung eines geringen Pauschalbetrages, ob in Ihrem Fall diese Schadensersatzforderung überhaupt begründet ist. Manchmal entfällt diese Forderung dann vollständig, wenn der Kreditvertrag widerrufen werden kann. Teilweise ist es aber auch möglich, zumindest die Forderung durch eine zutreffende richtige Berechnung erheblich zu reduzieren, ein Betrag in bis zu vierstelliger Höhe kann nicht selten eingespart werden.

Modifiziert am 25. Mai 2022Veröffentlicht am

Überblick Unterhalt

Wann wird Kindesunterhalt geleistet?

Auch Kindesunterhalt ist ab dem Tag der Trennung zu zahlen, wenn die Kinder dann bei dem anderen Elternteil im Wesentlichen leben. Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich nach dem Einkommen des Elternteils der zahlen muss. Hieraus wird nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle der zu zahlende Unterhaltsbetrag ermittelt.

   Inhaltsverzeichnis:

  • Wann wird Kindesunterhalt geleistet?
  • Ab wann gibt es Trennungsunterhalt?
  • Wann haben Sie Anspruch auf nachehelichem Unterhalt ?
  • Kann ich den Unterhalt absetzen von der Steuer?
  • Wie können Unterhaltsleistungen reduziert werden?
  • Hier zwei Beispiele aus der Rechtsprechung:
  • Wichtige Tipps, die Sie beachten sollten:
  • Was Ihr Anwalt / Ihr Beratungsnetzwerk für Sie tun kann:

Ab wann gibt es Trennungsunterhalt?

Die Höhe des Trennungsunterhalts richtet sich nach folgenden Grundlagen

  • Der Bedarf ab dem Tag der Trennung
  • Die Bedürftigkeit eines Ehepartners
  • die Anzahl der Kinder
  • die Zahlungsverpflichtungen aus der Ehe
  • dem Einkommen beider Ehegatten

Im Rahmen unseres Beratungsnetzwerks bieten wir Ihnen Entscheidungshilfen. Wir erstellen für Sie Modellberechnungen, diese geben Ihnen Klarheit über:

  • Wie viel darf meine neue Wohnung in Erlangen kosten?
  • Kann ich meinen Partner auszahlen bei Hausübernahme?
  • Ist die monatliche Abtragung für die Hausfinanzierung noch zahlbar?
  • Wie sieht mein zukünftiger Lebensstandard aus nach der Scheidung?
  • Etc.

Sie möchten Unterhalt einfordern, wir prüfen für Sie.

Sie müssen Unterhalt zahlen, wir wehren unberechtigte Unterhaltsforderungen ab.

Der Unterhaltsanspruch berechnet sich aus den Einkommensverhältnissen beider Ehegatten. Dazu werden Belege und Nachweise über die finanzielle Situation des Unterhaltspflichtigen und –berechtigten eingeholt. Eine Unterhaltsberechnung ist erst möglich, wenn die Einkommensverhältnisse bekannt sind und die monatlichen Belastungen offengelegt wurden.

Der Unterhaltsberechtigte kann einen Unterhaltstitel fordern, insbesondere wenn der Unterhaltszahlende seinen Pflichten nicht nachkommt.

Wir berechnen Ihren Trennungsunterhalt und machen ihn für Sie geltend

  • Wir wehren unberechtigte Forderung ab
  • Wir klären Sie auf über Trennungsunterhalt und den entsprechenden Steuerklassenwechsel.
  • Bei Nichtbeachtung drohen Nachzahlungen beim Finanzamt
  • Wir vertreten Sie in allen Unterhaltsverfahren vor Gericht in Erlangen

Wann haben Sie Anspruch auf nachehelichem Unterhalt ?

Der Anspruch auf nachehelichem Unterhalt richtet sich nach den geforderten Voraussetzungen vom Gesetz. Ist noch ein Kind in Ihrer Obhut, haben Sie auch Anspruch auf Kindesunterhalt.

Weiterhin spielen bei der Berechnung auch ehebedingte Nachteile eine Rolle, wie z.B.:

  • Sie befinden sich noch in einer Ausbildung
  • Sie können aus krankheits- oder Altersgründen nicht mehr arbeiten
  • Ihr eigenes Einkommen reicht nicht aus
  • Sie haben Ihr berufliches Weiterkommen für die Familie zurückgesteckt.

Hier ist immer zu prüfen, ob Sie auch nach Beendigung der Ehe noch Anspruch auf nachehelichen Unterhalt haben.

Wichtig hier ist: die Ansprüche können befristet bzw. der Höhe nach begrenzt werden.

Kann nachehelicher Unterhalt mit einer Abfindung geregelt werden? Ja, dies ist im Einvernehmen der Ehegatten möglich und frei verhandelbar. So wird Ruhe für die Zukunft geschaffen. Für beide Seiten kann dies eine interessante Gestaltungsmöglichkeit sein.

Wann wird kein nachehelicher Unterhalt geleistet? Nachehelicher Unterhalt ist zu leisten, wenn die hier maßgeblichen gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind, wie z. B. lange Ehe, Betreuung von Kindern, Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit, ehebedingte Nachteile.

Was wir für Sie tun können:

  • Wir prüfen für Sie, ob Sie Anspruch auf nachehelichen Unterhalt haben
  • Überhöhte Unterhaltsforderungen wehren wir ab, wenn sie nicht berechtigt ist.
  • Wir beraten zu unterhaltsrechtlichen Regelungen in notariellen Verträgen und Scheidungsfolgenvereinbarungen

Bei einer umfassenden und frühzeitigen Erstberatung klären wir mit Ihnen zusammen, was zu tun ist.

Strategische Planung

Wie Sie bei Ihrer Scheidungsplanung richtig vorgehen Bei einer Trennung oder Scheidung gilt es, verschiedene Aspekte zu…

Wir beraten und vertreten Sie in allen Fragen zu den Themen Unterhaltsrecht:

  • Trennungsunterhalt
  • Unterhalt nach der Scheidung
  • Unterhalt von nicht verheirateten Partnern
  • Kindesunterhalt minderjähriger und volljähriger Kinder

Grundsätzliches:

Zunächst wird geklärt, ob ein Unterhaltsanspruch besteht. Bei Unterhaltsanspruch prüfen wir im nächsten Schritt, ob der zum Unterhaltsverpflichtete leistungsfähig ist. Sein Einkommen muss insoweit ausreichen, dass dem Unterhaltspflichtigen die Zahlung möglich ist.

Höhe des Einkommens:

Bei einem Angestellten wird die Höhe des Einkommens der letzten 12 Monate berücksichtigt; bei einem Selbständigen ist das durchschnittliche Einkommen der letzten 3 Jahre ausschlaggebend.

Sie haben Schulden, andere Belastungen oder zusätzlichen Aufwand für Ihre Altersvorsorge, dies alles wirkt sich mindernd auf Ihr Einkommen aus. Auch Mietkosten können unter Umständen bei der Unterhaltsberechnung abzugsfähig sein.

Wie können Unterhaltsleistungen reduziert werden?

Durch entsprechende hohe monatliche Sparraten können Unterhaltspflichtige den Unterhaltsbetrag senken. Jedoch müssen die monatlichen Sparraten schon in der Ehe erfolgt sein.
Hier zwei Beispiele aus der Rechtsprechung:

„Soweit Einkommensteile der Vermögensbildung vorbehalten bleiben, dienen sie nicht der Befriedigung der laufenden Lebensbedürfnisse und sind somit grundsätzlich der Unterhaltsbemessung entzogen“ (OLG Stuttgart, 16 UF 285/12, NJW Spezial, 2014, 100).

und

„Haben Eheleute während der ehelichen Lebensgemeinschaft einen Anteil von ca. 25% ihres Einkommens für die Vermögensbildung eingesetzt, so ist bei Bestimmung des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen dieser Anteil nicht zu berücksichtigen, sofern die verbleibenden Einkünfte zu einer angemessenen Bedarfsdeckung ausreichen, was bei Gesamteinkünften von monatlich mehr als 7.300,00 € gewährleistet ist.“ (OLG Stuttgart, FamRZ 2013, 1988).

Sie können nachehelichen Unterhalt steuerlich geltend machen.

Detaillierte Informationen erhalten Sie in unserer unverbindlichen Erstberatung. Melden Sie sich bei uns. Wir schauen uns gemeinsam mit Ihnen Ihre persönliche Situation an!
Wichtige Tipps, die Sie beachten sollten:

Wichtige Tipps, die Sie beachten sollten:

Bei der Trennung ist das Steuerjahr zu beachten. Es erfolgt ein Steuerklassenwechsel bei Beginn des neuen Kalnderjahres, bei Nichtbeachtung drohen Nachzahlungen beim Finanzamt.
Der Unterhaltsberechtigte sollte möglichst zeitnah seine Unterhaltsansprüche geltend machen. Rückwirkend kann Unterhalt nicht gefordert werden.

Was Ihr Anwalt / Ihr Beratungsnetzwerk für Sie tun kann:

  • wir berechnen Ihren Unterhalt und machen ihn für Sie geltend
  • wir überprüfen Unterhaltsberechnungen und weisen überhöhte Forderungen zurück
  • mit unseren Modellberechnungen geben wir Ihnen einen Gesamtüberblick über Ihren
  • zukünftigen Lebensstandard im Hinblick auf Unterhalt, Hausfinanzierung und vieles mehr.
  • wir beraten Sie zu unterhaltsrechtlichen Regelungen in notariellen Verträgen und
  • Scheidungsfolgenvereinbarungen
  • wir vertreten Sie in allen Unterhaltsverfahren vor Gericht in Erlangen

Hier erfahren Sie noch mehr über das Unterhaltsverfahren:

Vereinbaren Sie einen Termin unter 0911-27411511 zur unverbindlichen Erstberatung. Sie erhalten kurzfristig einen Termin.

Wir freuen uns, von Ihnen zu hören!

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Modifiziert am 25. Mai 2022Veröffentlicht am 21. Januar 2020

Strategische Planung

Wie Sie bei Ihrer Scheidungsplanung richtig vorgehen

Bei einer Trennung oder Scheidung gilt es, verschiedene Aspekte zu berücksichtigen. Gleichzeitig kommt es zu einem entscheidenden Umbruch im Leben der Betroffenen. Plötzlich stellen sich einem zahlreiche Fragen aus unterschiedlichen Lebensbereichen, die man für sich beantworten muss. Und auch deren Auswirkungen muss man in die eigene Planung mit einbeziehen, so zum Beispiel im Hinblick auf Wohnen, Finanzierung oder Steuern.

Nur allzu oft kommt es vor, dass die Scheidung einen oder beide der Ex-Ehepartner in ein finanzielles Fiasko bringt, das zu einem echten Notfall werden kann. Da wir über viel Erfahrung bei Scheidungen verfügen, können wir Sie zu den entscheidenden Weichenstellungen rund um Ihre Scheidung so beraten, dass Sie häufige frühe Fehler für sich ausschließen können. Die meisten Betroffenen erleben die Trennung als psychische Belastung.

Wenn die Ehepartner sich dauerhaft streiten, kann die Scheidung sogar über Jahre hinweg andauern. Man sollte daher mit der strategischen Planung früh beginnen, damit man keine Fehler macht und die Scheidung an sich so klein wie möglich hält. Zudem kann man dann die vor einem liegenden Streitfragen schnellstmöglich klären.

Denn entgegen der Meinung vieler Betroffener kann man schon während des Jahres der vorgeschriebenen Trennung das meiste verbindlich regeln. Sie überlegen nun, was als erstes zu tun ist, um die Trennung optimal zu planen? Sie finden in uns Partner zum Entwickeln folgender Handlungsschritte:

  • Gemeinsames Planen eines Trennungsleitfadens
  • Aufzeigen der zukünftigen Wohnmöglichkeit
  • Überprüfen einiger, sogar in finanzieller Hinsicht guter Lösungsvarianten
  • Erörtern der gegenseitigen Abhängigkeit von Unterhalt und Wohnkredit
  • Überprüfen der Frage, wo das Wohneigentum verbleibt oder ob es künftig entfällt
  • Zusammenhang zwischen Unterhaltshöhe und künftigem sozialen Status
  • Klären, ob laufende Kredite in Zukunft in jeder Lebenslage noch bedient werden können
  • Erstellen des Trennungsleitfadens
  • Optional: Ausarbeiten einer außergerichtlichen Abwicklung der Scheidungsfragen

Fazit: Wer strategisch vorgeht, kann seine Scheidung auf ein Minimum reduzieren. Sie können zügig und mit guten Ergebnissen voranschreiten. Gleichzeitig minimieren Sie so die Scheidungsfolgekosten erheblich. Sofern Sie sich noch in der Entscheidungsphase befinden, in der Sie erst klären möchten, ob eine Scheidung für Sie finanziell überhaupt tragbar ist, helfen wir Ihnen bei der Überprüfung: Durch finanzielle modellhafte Berechnung zeigen wir Ihnen, welche Lösungen in Ihrem Fall denkbar sind und welche der Lösungen sich wie genau auf Ihren künftigen Lebensstandard auswirken würde. So verschaffen Sie sich Klarheit und können selbst entscheiden. Fehlkalkulationen können Sie so sicher vermeiden.

Sie können dann in Ruhe für sich einen Entschluss treffen, ob eine Trennung oder Scheidung für Sie eine Option ist und wenn ja, wie Ihr Lebensalltag danach aussehen wird. Wenn Sie zu uns zum Erstberatungsgespräch kommen, können wir gerne mit Ihnen die denkbaren ersten Schritte auf dem Weg zu einer effektiven Strategieplanung für eine Scheidung durchsprechen. Diese Informationseinholung lohnt sich unserer Erfahrung nach auch, wenn es zunächst nur zu einigen familiären Problemen gekommen ist und man sich noch im Unklaren darüber ist, was nun eigentlich zu tun ist. Auf alle Sie möglicherweise erwartenden Eventualitäten können wir Sie gut vorbereiten, denn unsere Strategieplanung beschäftigt sich genau mit diesen Aspekten einer Trennung.

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Modifiziert am 25. Mai 2022Veröffentlicht am 13. Januar 2020

Unterhalt bei Trennung im Trennungsjahr

Mit Beginn der Trennung kommt es neben den emotionalen Belastungen häufig auch zu finanziellen Problemen. Viele Angelegenheiten müssen bis zur endgültigen Scheidung geregelt werden.

Zum Beispiel:

  • Wohnsituation
  • Fortzahlung der Miete oder die monatliche Kreditbelastung für das Haus
  • Krankenversicherung
  • Gründung des zweiten Haushaltes
  • Lohnsteuerklassenänderung
  • Umzugskosten
  • Zugewinn

In vielen Fällen ist es außerdem so, dass ein Ehepartner deutlich mehr oder weniger verdient als der andere. Im Falle einer Trennung muss aber auch der weniger verdienende Partner in der Lage sein, seine Lebenshaltungskosten aufzubringen. Dies wird im Familienrecht mit dem Trennungsunterhalt bzw. dem nachehelichen Unterhalt geregelt. Es empfiehlt sich daher schon zu Beginn der Trennung, eine anwaltliche Erstberatung aufzusuchen, um die unterhaltsrechtlichen Leistungen in Erfahrung zu bringen.

Denn mit Beginn der Trennung beginnt das Trennungsjahr und zeitgleich die Unterhaltspflicht. Dieser muss aber nicht rückwirkend gezahlt werden.

Um finanzielle Nachteile zu vermeiden ist, es daher notwendig, dass Sie Ihren Anspruch auf Unterhalt so früh wie möglich geltend machen. Sollten gemeinsame Kinder aus der Ehe hervorgegangen sein, so ist auch der Kindesunterhalt mit Beginn der Trennung zu leisten.

Da das Unterhaltsrecht durch verschiedene Faktoren, wie zum Beispiel das Einkommen der Ehepartner, die Anzahl der Kinder und die Steuerklassenänderung, beeinflusst wird, entstehen bereits hier starke Wechselwirkungen. Es ist daher ratsam, die Auswirkungen der Trennung auf Ihre Finanzen möglichst früh zu erkennen, um so weitere Planungen im Bezug auf Ihre Wohnsituation oder Kreditverbindlichkeiten tätigen zu können.

Hinsichtlich des Ehegattenunterhalts kam es im Jahr 2008 zu einer großen Reform und in den letzten Jahren kamen noch weitere Änderungen durch den Gesetzgeber und die Rechtsprechung hinzu. Das hatte zur Folge, dass die Unterhaltssituation des Unterhaltsberechtigten nun individuell beurteilt wird. Pauschallösungen wie vor der Reform 2008 werden nicht mehr getätigt.

Für den Unterhaltsleistenden bzw. den Unterhaltsempfänger ist es daher wichtig, möglichst früh die wirtschaftlichen Konsequenzen der verschiedenen Unterhaltsaspekte über den gesamten Scheidungsverlauf hinweg zu erkennen und rechtzeitig wichtige Entscheidungen für sich selbst treffen zu können.

Diese dynamischen Prozesse sind für den Laien sehr unübersichtlich und es gelingt diesen in der Regel nur schwer, den Überblick zu behalten.

Deshalb empfiehlt es sich, durch einen Rechtsanwalt eine Unterhaltsberechnung aufstellen zu lassen, welche dann in die anschließend vom Trennungsberater aufgestellte wirtschaftliche Modellberechnung einfließen kann. So haben Sie zu jedem Zeitpunkt Ihrer Trennung Klarheit über Ihre finanzielle Situation. Dies erleichtert das Treffen von wichtigen Entscheidungen, wie zum Beispiel über die Kreditfinanzierung Ihres Eigenheims, über Ihre zukünftige Wohnsituation und vieles weitere mehr.

Wie Sie sehen ist, es außerordentlich wichtig sich in Sachen Unterhalt frühzeitig Klarheit zu verschaffen. Nutzen Sie deshalb die Möglichkeit, im Rahmen eines kostengünstigen Erstberatungsgesprächs Ihre Fragen zu stellen und Übersicht über die eigenen Möglichkeiten zu erlangen.

Es ist außerordentlich wichtig sich in Sachen Unterhalt frühzeitig Klarheit zu verschaffen. Nutzen Sie im Rahmen eines kostengünstigen Erstberatungsgesprächs, Ihre Fragen zu stellen und Übersicht über die eigenen Möglichkeiten zu erlangen.

Lassen Sie sich informieren u.a. über:

  • Unterhaltshöhe im Trennungsjahr
  • wer bezahlt die zukünftige Rate der Immobilie
  • Gründung eines zweiten Haushalts
  • Lohnsteuerklassenänderung
  • Wer muss die Schulden zahlen

Auch in den Städten wie z. B. Stuttgart, München, Berlin und Hamburg bieten wir Ihnen Informationsgespräche zu dem Thema Trennungsunterhalt und Scheidung an. Rufen Sie uns umgehend unter der gebührenfreien Telefonnummer 0800 – 81 81 333 oder 0163 – 48 13 868 an. In der Liste weiter unten finden Sie noch weitere Städte, in denen wir Ihnen Termine anbieten.

Modifiziert am 25. Mai 2022Veröffentlicht am 11. September 2019

Eine Scheidungsfolgenvereinbarung kann viele Streitereien vermeiden.

Scheidungsvereinbarung bei einer einvernehmlichen ScheidungLesen Sie hier, was für Sie von großer Bedeutung ist, wenn Sie mit Ihrem Ehegatten eine einvernehmliche Trennung und somit den Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung planen. Sie finden hier alles, was für Sie wichtig beim Erstellen einer Scheidungsfolgenvereinbarung ist. Sie sollten Ihre Trennungsprobleme und zu klärende Streit- sowie Diskussionspunkte schnell angehen und aktiv handeln.

Durch eine umfassende Erstberatung erfahren Sie sofort, wie sich Ihre wirtschaftliche und juristische Situation darstellt, so dass Sie auch unter Abwägung Ihrer persönlichen und finanziellen Wünsche eine klare und positive Regelung zu Ihrem Vorteil und Vorteil aller Beteiligten finden.

Informationen zu Möglichkeiten rund um eine Scheidungsfolgenvereinbarung von Rechtsanwalt Wolfgang Pasch Scheidungsanwalt in Nürnberg.

Inhaltsverzeichnis:

1. Die Trennungssituation – eine meist unbekannte Erfahrung

Am Anfang jeder Scheidung steht die Trennung der Eheleute. Oft tragen sich die Ehegatten seit langem mit dem Gedanken einer Trennung. Irgendwann wird diese gewiss und wird dem anderen Ehepartner gegenüber ausgesprochen. Das deutsche Scheidungsrecht schreibt vor, dass die Ehegatten ein Jahr getrennt leben müssen, bevor die Scheidung der Ehe bei Gericht eingereicht werden kann. Die Trennung kann sowohl in der Ehewohnung durchgeführt werden („Trennung von Tisch und Bett“) oder dadurch, dass ein Ehegatte auszieht. Mit der Trennung stehen vielfältige Fragen zu der Trennung selbst, zu dem gerichtlichen Scheidungsverfahren vor dem Familiengericht,

  • Unterhalt für Ehegatten
  • Unterhalt für Kinder
  • Rente (Versorgungsausgleich)
  • Vermögensteilung (Zugewinnausgleich)
  • Sorge- und Besuchsrecht für Kinder
  • Steuer etc. an.

Meist befindet sich ein Ehegatte das erste Mal in einer Trennungs- oder Scheidungssituation, so dass die vorgenannten Fragen alleine nicht zu bewältigen sind. Daher ist es unbedingt erforderlich, bereits zu Beginn der Trennung anwaltlichen Rat zu suchen. So kann frühzeitig Klarheit geschaffen werden. Mit der Unterstützung des fachkundigen Rechtsanwaltes können auch gemeinsam mit dem anderen Ehegatten nach Lösungen gesucht und solche erarbeitet werden. Mit einer Scheidungsfolgenvereinbarung können die Lösungen rechtssicher festgehalten werden und es können sehr teure Streitigkeiten bei Gericht vermieden werden.

2. Inhalt der Scheidungsfolgenvereinbarung

Das deutsche Familienrecht enthält kaum zwingende Vorschriften, die bei einer Trennung/Scheidung eingehalten werden müssen. Nur der Ausspruch der Scheidung muss durch das zuständige Familiengericht erfolgen; hierzu muss der Antragsteller/Antragstellerin einen entsprechenden Scheidungsantrag bei Gericht stellen. Das Gericht überprüft sodann nur das Trennungsjahr und – soweit nichts anderes vereinbart – den Rentenausgleich.

Da es somit keine Regelungen gibt, die das Ehepaar unbedingt einhalten muss, hat das Ehepaar das Recht und die Freiheit, alle Belange des Paares und der Familie so zu klären, wie es für alle Beteiligten, auch die Kinder am besten ist. In einer Scheidungsfolgenvereinbarung, die für immer gültig und wirksam sein kann, können alle Probleme wirksam geklärt werden wie z.B. diejenigen des Ehegattenunterhaltes, Kindesunterhaltes, Versorgungsausgleiches (z.B. Verzicht), der Zugewinngemeinschaft, der Gütertrennung, von Schenkungen, bezüglich Haus, Hausrat, Immobilie, Lebensversicherungen etc.

3. Wann ist eine Scheidungsfolgenvereinbarung zu erstellen?

Eine Scheidungsfolgenvereinbarung ist eine besondere Form eines Ehevertrages. Solch ein Ehevertrag kann jederzeit geschlossen werden. In der Regel wird ein Ehevertrag zu Beginn der Ehe vereinbart. Das Ehepaar trifft hier dann Regelungen z.B. zu dem Zugewinn, Gütertrennung, Versorgungsausgleich (Verzicht), Unterhalt, Immobilien. Dieser Ehevertrag „ruht“ sodann und liegt „still“ bei den Unterlagen des Ehepaares; nur im Fall der Scheidung wird dieser „herausgeholt“, so dass eine spätere Scheidung leichter durchgeführt werden kann, da viele Streitpunkte bereits verbindlich geklärt sind.

Allerdings schließen nur die wenigsten Ehepaare zu Beginn der Ehe einen Ehevertrag. Meist soll das junge Glück nicht mit den negativen Gedanken einer Scheidung belastet werden.

Daher sind mit der Trennung die anstehenden Belange einvernehmlich zu klären und zu regeln. Bereits mit Beginn der Trennung können zusammen mit dem Rechtsanwalt und einem Trennungsberater erforderliche Gespräche geführt werden.

Alle Belange der Familie wie Zugewinn, Unterhalt, Haus, Kinder, Steuern, Lohnsteuerklassenwechsel etc. können schon verbindlich festgelegt werden. So kann relativ rasch Klarheit geschaffen werden.“

Der große Vorteil liegt bei Abschluss der Scheidungsfolgenvereinbarung darin, dass so die Ehegatten wieder die Ruhe finden, die für das weitere Leben wichtig ist. Es werden teure, aber auch nervenaufreibende und zermürbende Auseinandersetzungen mit dem anderen Partner und dem Familiengericht vermieden. Das Ehepaar kann seine Belange selbst nach eigenen Wünschen und Vorstellungen klären und muss keine Entscheidungen eines Gerichtes hinnehmen.

4. Für wen ist eine Scheidungsfolgenvereinbarung sinnvoll?

Eine Scheidungsfolgenvereinbarung ist stets sinnvoll. Denn so finden und erarbeiten die Ehegatten meist relativ schnell eigene Lösungen, die die beiderseitigen Belange berücksichtigen. Die Scheidungsfolgenvereinbarung ist für alle Ehegatten geeignet, die eine einvernehmliche Lösung ihrer Probleme und Ziele wünschen und die z.B. folgende Belange übereinstimmend lösen wollen:

Rentenausgleich (Verzicht), Zugewinnausgleich, Gütertrennung, Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Sorgerecht, Besuchsrecht, Immobilienübertragung, Ehewohnung, Hausrat etc.

Wichtig ist, dass Sie sich hierbei durch einen Fachanwalt für Familienrecht beraten lassen. So kennen Sie Ihre Rechtsposition und wissen, wann es sinnvoll ist, auf einem Recht zu bestehen oder nachzugeben. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung besteht häufig aus einem gewissen Entgegenkommen, da sich oft zwei (Rechts-) Positionen gegenüber stehen, die auf einen gemeinsamen Nenner zu bringen sind. Einem erfahrenen Fachanwalt für Familienrecht und einem Trennungsberater gelingt es oft, in meist mehreren Gesprächen einen Konsens zu finden. Diese Übereinstimmung hilft nicht nur rechtliche und finanzielle Probleme zu lösen, sondern auch die sozialen und emotionalen Aspekte einer Scheidung zu beruhigen und zu vereinfachen.

5. Fallbeispiel aus der Praxis

Beispiel 1:

Thomas, 44 Jahre, und Michaela, 41 Jahre, sind seit 12 Jahren verheiratet und haben 2 Kinder, 16 und 14 Jahre alt, und gemeinsam ein Haus, das noch mit einer Hypothek belastet ist. Der Wunsch von Michaela ist es, mit den Kinder noch einige Jahre in dem Haus zu leben. Aus finanziellen Gründen ist sie nicht in der Lage, Thomas auszuzahlen. Thomas will den Kindern auch die Möglichkeit geben, weiter in dem Haus und in dem gewohnten sozialen Haus zu leben.

Beispiel 2:

Martin, 38 Jahre, und Susanne, 34 Jahre, ein Kind mit 8 Jahren. Susanne ist berufstätig und kann es sich leisten, das Haus zu halten und Martin auszuzahlen. Beide wünschen eine schnelle und kostengünstige Scheidung.

Mit unserer fachkundigen Unterstützung konnte beiden paaren schnell geholfen werden. Es wurde deren wirtschaftliche Lage überprüft und dann gemeinsam eine schnelle Lösung entwickelt, die für alle Familienangehörige gut geeignet war. Der Verkehrswert des Hauses konnte durch ein kostengünstiges Kurzgutachten schnell festgestellt werden und damit konnten alle vermögensrechtlichen Fragen bereits im Trennungsjahr rechtssicher und verbindlich geklärt werden. Es wurde sodann ein Scheidungsfolgenvereinbarung entworfen, besprochen und notariell beurkundet. So waren schnelle alle Belange geregelt und das spätere Scheidungsverfahren konnte schnell und problemlos durchgeführt werden.

6. In welcher Form ist die Scheidungsfolgenvereinbarung zu schließen?

Manche Ehepaare wollen allein ohne Unterstützung eines Rechtsanwaltes eine Scheidungsfolgenvereinbarung erstellen. Sie gehen davon aus, dass dies privatschriftlich möglich und so kostenlos ist. Von solch einer privaten Scheidungsfolgenvereinbarung ist unbedingt abzuraten. Es mag sein, dass das Ehepaar so vordergründig Kosten einspart. Aber oft werden so Fehler gemacht, die sich anderweitig teuer rächen. Es ist sinnvoll, solch eine Vereinbarung mit Hilfe eines Fachanwaltes für Familienrecht und eines Trennungsberaters zu erstellen, damit so alle tatsächlichen und rechtlich relevanten Belange, die für Ihre individuelle Situation von Bedeutung sind, ausreichend berücksichtigt werden können.

Fragen zu Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung, Rentenausgleich, Verzicht, Ehegattenunterhalt, Trennungsunterhalt, nachehelichen Unterhalt, Kindesunterhalt, Hausrat, Auto, Immobilie, Ehewohnung etc. beinhalten viele Probleme und eventuelle Fallstricke, die es juristisch wirksam und rechtssicher zu lösen gilt.

Auch sind gesetzliche Formvorschriften zu beachten. Soweit der Zugewinnausgleich geregelt und ausgeschlossen, Gütertrennung vereinbart werden, auf nachehelichen Unterhalt oder auf die Durchführung des Versorgungsausgleiches verzichtet werden soll, sei es auch nur teilweise, ist eine notarielle Beurkundung erforderlich, ebenso z.B. wenn eine Haushälfte auf den anderen Ehegatten übertragen werden soll.

Denkbar ist es auch, eine Scheidungsfolgenvereinbarung in dem Gerichtstermin zur Scheidung zu protokollieren. Hierzu muss die Vereinbarung aber auch am besten mit einem Rechtsanwalt vorab vollständig ausgearbeitet und mit dem anderen Ehegatten besprochen und geklärt sein. Das Gericht wird in der Regel im Scheidungstermin keine umfassende Vereinbarung ausarbeiten; auch wird das Gericht in der Regel keine Immobilienübertragung protokollieren.

Eine Scheidungsfolgenvereinbarung ist daher sinnvoll vor der Scheidung in Ruhe und mit einem Fachanwalt für Familienrecht sowie Trennungsberater auszuarbeiten und mit dem anderen Ehegatten abzustimmen und anschließend rechtssicher (notariell) in einer Scheidungsfolgenvereinbarung zu fixieren. Über den Ablauf und den möglichen für Sie relevanten Inhalt einer Scheidungsfolgenvereinbarung sprechen wir gerne vorab in einem kostengünstigen Erstberatungsgespräch.

7. Kosten

Eine Scheidungsfolgenvereinbarung kostet Geld. Sowohl bei den beteiligten Rechtsanwälten, bei dem Notar und gegebenenfalls bei dem Grundbuchamt fallen Kosten an. Diese kann man nicht umgehen. Aber diese Kosten sind sinnvoll investiert, um alle Belange der Trennung rasch und klar zu regeln sowie erforderliche Klarheit und Sicherheit für alle Beteiligten zu schaffen. Zudem kommt eine Scheidungsfolgenvereinbarung meist wesentlich günstiger, als wenn Sie und Ihr Ehegatte lange vor Gericht über alle Probleme streiten. Die Kosten bei Gericht, zweier Rechtsanwälte und evtl. eines Sachverständigen liegen weit über den Kosten einer Scheidungsfolgenvereinbarung. Zudem kommen Sie so wesentlich schneller zu Ihrem Ziel und sparen sich viel Nervenkrieg, Zeit und Ärger.

Im Übrigen richten sich die Kosten der Scheidungsfolgenvereinbarung nach dem sogenannten Gegenstandswert. Dieser setzt sich im Wesentlichen aus dem Einkommen der Ehegatten und dem Vermögen zusammen. Zudem kommt es darauf an, ob alle denkbaren Probleme wie Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt, Kindesunterhalt, Rentenausgleich, Zugewinnausgleich, Hausübertragung etc. zu regeln sind oder nur Teile hiervon.

Steuern fallen im Rahmen solch einer Scheidungsfolgenvereinbarung in der Regel nicht an. Denkbar sind hier Schenkungssteuer (hier wird der Freibetrag meist nicht erreicht), Grunderwerbsteuer (diese fällt bei einer Übertragung von Immobilien unter Ehegatten im Rahmen der Scheidung in der Regel nicht an) oder Spekulationssteuer (bei einer selbst bewohnten Immobilie fällt diese ebenfalls in der Regel nicht an).

8. Zusammenfassung

Eine Scheidungsfolgenvereinbarung lohnt sich auf jeden Fall.

So können schnell bereits bei Beginn der Trennung alle anstehenden Probleme rechtsverbindlich vereinbart werden. Jeder Ehegatte erhält Klarheit und Planungssicherheit für sein künftiges weiteres Leben.

Auch wenn Sie bereits einen Ehevertrag geschlossen haben, kann dieser entsprechend den Vorgaben der Rechtsprechung überprüft werden oder gegebenenfalls zusammen mit Ihrem Ehegatten an die jetzt bestehenden Verhältnisse angepasst werden. Der gerichtliche spätere Scheidungstermin wird dann nur zur erforderlichen Formsache, die in wenigen Minuten absolviert ist.

Suchen Sie rasch eine anwaltliche kostengünstige Erstberatung bei uns auf. Wir unterstützen Sie bei Ihrer Scheidung und hier allen anstehenden Fragen. Hier stehen wir Ihnen in nachfolgenden Städten gerne zur Verfügung.

Modifiziert am 25. Mai 2022Veröffentlicht am

Scheidungskosten und wie man sie reduzieren kann

Scheidungsbetroffene können durch eine gute Planung ihre Scheidungsfolgekosten erheblich reduzieren. Das A und O ist die frühzeitige Information über alle anfallenden Kosten. Denn außer den reinen Anwalts- und Gerichtskosten gibt es eine Vielzahl an Folgekosten, an die man zunächst nicht denkt. Außerdem ist es wichtig zu wissen, dass die Scheidungskosten steigen, umso mehr Streitposten man vor Gericht verhandeln lässt und umso länger die Scheidung dauert. Eine außergerichtliche Einigung gleich zu Beginn der Trennung hilft dabei, erhebliche Scheidungskosten einzusparen („einvernehmliche Scheidung“).

Inhaltsverzeichis:

1. So berechnen Sie Ihre Scheidungskosten

Die erste Frage ist: Was muss in Ihrem Fall alles geregelt werden?

Sind es nur die reinen Gerichtskosten für die Scheidung mit Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich oder müssen Sie weitere Fragen vor Gericht klären? Dies können z. B. Sorgerecht, Ehevermögen, Haus oder Fragen zum Unterhalt sein, über die Sie sich streiten. Eine Scheidung ist immer eine Konfliktsituation: Je größer und länger der Konflikt andauert, desto höher werden Ihre Scheidungskosten pro Partei vor Gericht und auch Ihre Scheidungsfolgekosten. Es gibt jedoch eine Lösung: Fast alles können Sie auch außergerichtlich mit Hilfe unseres Scheidungsnetzwerks verbindlich vorab regeln. Dann beantragen Sie vor Gericht nur noch die Scheidung und den Versorgungsausgleich. So sparen Sie sich pro Partei die aufwändigen übrigen Kosten Ihrer Scheidung und minimieren die Gesamtkosten.

2. Praxisbeispiel:

Scheidungskosten für Ehepaar mit zwei Kindern. Ehemann, 45, und Ehefrau, 42, mit zwei Kindern, 12 und 9 Jahre alt, wollen sich scheiden lassen. Beide verdienen zusammen 3000 € netto. Im Rahmen der Scheidung wird der Versorgungsausgleich durchgeführt. Sowohl Ehemann als auch Ehefrau haben nur in die gesetzliche Rente eingezahlt und verfügen über keine zusätzliche Rentenversicherung. Nur der Antragsteller beauftragt einen Rechtsanwalt. Die reinen Rechtsanwaltskosten inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer kommen auf 1.532,13 €. Pro Person kommen noch 222 € Gerichtskosten hinzu. Die gesamten Scheidungskosten betragen dann 1.976,13 €.

Aber Achtung: Hier kommen noch die weiteren Scheidungskosten dazu und diese sind die höchsten Posten, wenn man sie vor Gericht mit verhandelt lässt! Natürlich muss der Unterhalt geregelt werden, eventuell das Sorge- und Umgangsrecht. Möglicherweise haben Ehemann und Ehefrau gemeinsamen Hausbesitz. Vielleicht will einer der Partner im Haus wohnen bleiben. Es geht um die Vermögensauseinandersetzung und den Zugewinnausgleich, zu regeln durch den Rechtsanwalt. Hier ist es wichtig, sich gleich zu Beginn der Trennung einen Überblick über sämtliche anfallenden Scheidungskosten und Scheidungsfolgekosten zu verschaffen! Wenn man diese Streitpunkte außergerichtlich vorab klären lässt, kann man sie geringhalten. Wir beraten Sie hierzu in unserer Erstberatung.

3. Wer muss Ihre Scheidungskosten bezahlen? Wer zahlt wie viel?

In den meisten Fällen zahlen Ehemann und Ehefrau ihre Scheidungskosten pro Person jeweils selbst. In manchen Fällen trägt ein Ehepartner die Scheidungskosten alleine, aber nur dann, wenn sich das Ehepaar so geeinigt hat oder wenn z. B. ein Ehegatte dem anderen einen Verfahrenskostenvorschuss bezahlen muss. Oft ist es auch möglich, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Hierdurch unterstützt der Staat Scheidungsbetroffene, die ihre Scheidungskosten nicht aus eigener Kraft bezahlen könnten. Eine Alternative bei uns in unserem Scheidungsnetzwerk ist die Ratenzahlung: Bei unseren Anwälten ist nach Absprache eine Ratenzahlung Ihrer anfallenden Scheidungskosten möglich. Sprechen Sie uns einfach an.

4. Können Sie Prozesskostenhilfe beantragen?

Wenn Sie sich Ihre Scheidung wegen Ihres geringen Einkommens nicht leisten können, können Sie Prozesskostenhilfe beziehungsweise Verfahrenskostenhilfe beantragen. Dies gilt auch, wenn Sie ohne Einkommen sind. Auf diese Weise erhalten Sie staatliche Unterstützung. Diese Prozesskostenhilfe/ Verfahrenskostenhilfe gibt es in zwei verschiedenen Varianten: Bei der ersten übernimmt der Staat die Anwalts- und Gerichtskosten Ihrer Scheidung vollständig, z. B. wenn Sie ohne Einkommen sind (aber überprüft evtl. nach einigen Jahren diese Entscheidung). Bei der zweiten Variante der Unterstützung erhalten Sie ein zinsloses Darlehen, das Sie in Raten – abhängig von der Höhe Ihres Einkommens – nach und nach zurückzahlen. Wir beraten Sie gerne zur Prozesskostenhilfe in Ihrem Fall und beantragen gemeinsam mit Ihnen die Unterstützung.

5. Hartz 4 / IV: Wer zahlt Ihre Scheidung? Wer trägt sie?

Wenn Sie Hartz 4 Empfänger oder Geringverdiener sind, liegen die entsprechenden Zahlungen in der Regel unter der Freigrenze der Prozeßkostenhilfehilfe. Sie können daher als Hartz 4 / IV Empfänger oder auch als Geringverdiener Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe beantragen. Im Regelfall erhalten Sie unserer Erfahrung nach die staatliche Bewilligung und müssen die Scheidungskosten nicht wieder zurückzahlen, wenn sich Ihre finanziellen Verhältnisse nicht geändert haben. Einzelheiten können wir Ihnen in unserem Scheidungsnetzwerk erläutern. Denn Hartz 4 / IV Empfänger und Geringverdiener gehören zu denjenigen Scheidungsbetroffenen, die staatliche Hilfe beantragen dürfen.

6. Wie / wann setzen Sie Ihre Scheidung beim Finanzamt ab? Wo kann man diese außergewöhnliche Belastung eintragen?

Auch wenn Scheidungskosten in Deutschland seit 2013 nicht mehr als „außergewöhnliche Belastungen“ in den Steuererklärungsformularen auftauchen, sollte man diese bei der Steuererklärung des Finanzamts als „sämtliche Scheidungskosten“ angeben. Wo eintragen? Auf dem Formular der Steuererklärung sollte man diese Kosten weiterhin als „außergewöhnliche Belastungen“ eintragen. Lehnt das Finanzamt dies ab, sollte man Einspruch erheben. Denn es gibt einen Gerichtsbescheid vom 16.10.2014 in Rheinland-Pfalz, nachdem weiterhin Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung beim Finanzamt absetzbar sind. In welchem Jahr kann man Scheidungskosten mit der Steuererklärung absetzen?

Die außergewöhnliche Belastung muss man im Jahr der Zahlung selbst in der Steuererklärung des Finanzamts geltend machen bzw. absetzen (und nicht erst nach Abschluss des Prozesses!). Ein anderer steuerlicher Aspekt für Scheidungsbetroffene ist die Spekulationssteuer für Hausbesitz, die es zu beachten gilt. Spekulationssteuer kann anfallen, wenn ein Ehegatte seinen Hausanteil an den anderen verkauft. Hier ist zu unterscheiden, ob die Immobilie als Kapitalanlage erworben wurde und vermietet ist oder ob das Haus von dem Ehepaar selbst bewohn wurde.

Die Spekulationsfrist gilt bei fremdgenutzten Immobilien immer 10 Jahre, gerechnet vom Notarvertrag des Kaufs bis zum Notarvertrag des Verkaufs. Hat das Ehepaar das Haus zumindest die letzte die Jahre selbst bewohnt, fällt hier bei einem Verkauf an den anderen Ehegatten in der Regel keine Spekulationssteuer an. Wird die Immobilie im Rahmen der Scheidung auf den anderen Ehegatten übertragen, fällt meist auch keine Grunderwerbssteuer an.

Achtung: Steuerliche Änderungen treten nicht erst ab der gerichtlichen Scheidung ein, sondern schon zuvor.

Wer sich im Laufe eines Jahres trennt, wird vom Finanzamt noch wie Ehemann und Ehefrau behandelt, d. h. man kann für die Steuererklärung zwischen Zusammenveranlagung oder getrennter Veranlagung wählen. Wer sich im Laufe des Jahres scheiden lässt, vorher aber noch zusammengelebt hat, kann in der Regel ebenfalls zwischen Zusammenveranlagung oder getrennter Veranlagung bei der Steuererklärung für das vorangegangene Jahr wählen. Wer aber durchgehend während eines Kalenderjahres getrennt lebte, kann nur noch die Einzelveranlagung als Steuererklärung beantragen. Wir beraten Sie gerne, wie Sie bei Ihren Steuerfragen vorgehen müssen.

Die Problematik ist vielschichtig und hat verschiedenste Auswirkungen, insbesondere auf Unterhalt.

Es ist immer der besondere Einzelfall zu betrachten, was nur bei einem persönlichem Erstberatungsgespräch möglich, bei dem alle maßgeblichen Details Ihrer individuellen Angelegenheit ausführlich mit Ihnen zusammen erarbeitet werden.

7. Spartipps für Ihre Scheidung: die außergerichtliche Einigung

Die meisten Scheidungskosten kann man unserer Erfahrung nach im Durchschnitt gering halten beziehungsweise minimieren, wenn man sich gleich zu Beginn der Trennung über die wichtigsten strittigen Fragen außergerichtlich verbindlich einigt (in unserem Scheidungsnetzwerk sind wir bei außergerichtlichen Scheidungsvereinbarungen behilflich). Streitet das Ehepaar z. B. bei Gericht über den Wert des gemeinsamen Hauses, so können hier allein für einen gerichtlich bestellten Sachverständigen zusätzliche Kosten von ca. 3.000,00 € entstehen. Bei einer außergerichtlichen Einigung können solche Kosten erheblich reduziert werden (ab ca. 700,00 €). Der Vorteil einer einvernehmlichen Scheidung ist auch, dass es dann reicht, wenn sich nur ein Partner für das gerichtliche Scheidungsverfahren einen Anwalt nimmt. Wer trägt die Kosten, wer zahlt wie viel, wer zahlt den Anwalt? Die Kosten für diese einvernehmliche Scheidung werden letztlich hälftig pro Person geteilt. Sehr wichtig ist es auch, im Vorfeld die zukünftige wirtschaftliche Situation vollständig im Detail zu klären. Wir können Ihnen hierzu in unserer Erstberatung weiterhelfen.

8. Zahlt die Rechtsschutz-Versicherung Ihre Scheidungskosten? Wer zahlt den Anwalt?

Die Rechtsschutz-Versicherung in Deutschland zahlt nur das Erstberatungsgespräch beim Rechtsanwalt. Allerdings ist das Erstberatungsgespräch sehr nützlich für Sie, um sich einen Überblick über die wichtigsten Streitfragen und Kosten zu verschaffen, die auf Sie zukommen. Im Rahmen unseres Scheidungsnetzwerks gibt Ihnen unser Rechtsanwalt in der Erstberatung – die Abwicklung mit der Rechtsschutz-Versicherung übernehmen wir für Sie – wichtige Informationen zu Ihrem persönlichen Fall. Ein Hinweis: Einige Rechtsschutz-Versicherungen beinhalten unserer Erfahrung nach einen Selbstbehalt. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Rechtsschutz-Versicherung oder sprechen Sie uns einfach an.

9. Unerwartete Scheidungskosten: So reduzieren Sie die indirekten Kosten Ihrer Scheidung.

Indirekte Kosten wie Umzug, neue Wohnungseinrichtung, Gründung eines zweiten Haushalts (z. B. für den Mann), Kaution für die neue Wohnung oder Vorfälligkeitsentschädigung bei Kreditkündigung wegen Hausbesitz werden oft bei der Scheidungskostenplanung übersehen. Allerdings haben verbraucherfreundliche Gerichtsurteile vielen Scheidungsbetroffenen sehr geholfen.

Denn viele Hauskredite dürfen ohne Schadenersatzforderung gekündigt werden. Auf diese Weise können Forderungen von im Durchschnitt bis zu 30.000 € vermieden werden. Im Rahmen unserer Erstberatung führen wir für Sie gerne eine Vorabprüfung Ihres Hauskreditvertrags durch (im Preis inklusive).

Ist die Vorfälligkeitsentschädigung rechtmäßig und wenn ja, in welcher Höhe? Sogar wenn die Bank diese Forderung stellen darf, Sie sie aber nicht zurückzahlen können, können wir mit Ihnen alternative Lösungsmodelle erarbeiten, um eine Schuldenfalle zu vermeiden. Ist Ihr Haus bereits zum Streitfall geworden, können wir feststellen, ob Sie Ihr Haus vielleicht unter Wert an Ihren Ehemann/Ihre Ehefrau verkaufen. Wenn es hingegen die hohen Unterhaltsleistungen unmöglich machen, das Haus weiter zu behalten, steht unserer Erfahrung nach oft ein Notverkauf im Raum. Auch hier zeigen wir Ihnen Wege auf, wie Sie diesen vermeiden können, damit keine Schuldenfalle entsteht. Unser Scheidungsnetzwerk führt bei Bedarf auch Kreditvergleiche für Neufinanzierungen durch.

10. Was treibt die Scheidungskosten nach oben?

• Die Konfliktsituation dauert zu lange an: Die Konflikte zwischen Ehemann und Ehefrau eskalieren und werden mehr. Hieraus ergibt sich mehr Klärungsbedarf vor Gericht.

• Die Gesprächsfronten verhärten zunehmend: Machtspiele um Kinder, Unterhalt, Haushalt und Kredite dauern an und verursachen weitere Kosten.

Fehlinformationen von Freunden, Verwandten oder veralteten Internetseiten führen zu gefährlichem Halbwissen: Man handelt nicht, weil man sich sicher fühlt. So stellt man erst am Schluss fest, dass man sich geirrt hat. Die Folge sind im Durchschnitt oft viel höhere Scheidungskosten.

Fazit: Frühzeitige Planung hilft Scheidungskosten gering halten

Indirekte Kosten (alle Kosten außer den reinen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten) wie z. B. Schadenersatzforderungen der Bank bei vorzeitiger Kreditkündigung für ein Haus, Gründung eines zweiten Haushalts, laufender Unterhalt, etc. müssen unserer Erfahrung nach von Anfang an in die Scheidungskosten mit eingerechnet werden, um eine Schuldenfalle zu vermeiden. Zusätzlich sollte, wer Anspruch hat, sich zur Prozesskostenhilfe informieren und diese beantragen.

11. Erstberatung zu Ihren Scheidungskosten

Sie haben noch Fragen zu Ihren Scheidungskosten in Ihrem individuellen Fall?

Gerne können wir Ihnen im Rahmen unserer Erstberatung eine Einschätzung zu Ihren Scheidungskosten geben.

• Wir helfen, wenn es um Prozesskostenhilfe geht und unterstützen Sie beim Ausfüllen des Formulars beziehungsweise bei der Abwicklung.

• Wir nehmen gerne Ihre Rechtsschutzversicherung an, wenn es um die Erstberatung geht. Bitte sprechen Sie uns einfach dazu an.

• Wir bieten Ihnen die Beratung durch unsere kundigen Rechtsanwälte in vielen Städten an: Nachfolgend finden Sie die Städte in Ihrer Region mit Servicetelefonnummer (Sie werden auf die Website des entsprechenden Rechtsanwalts in unserem Netzwerk geleitet). Hier können Sie sich ganz einfach einen Termin geben lassen.

• Wir beraten Sie in der Erstberatung bis zu zwei Stunden: In dem Erstberatungshonorar ist (auf Wunsch) auch die Prüfung der Vorfälligkeitsentschädigung Ihres alten Hauskredits enthalten.

Hinweis zu unseren Rechtsanwalts- und Scheidungskosten:

• Bei den anwaltsbezogenen Scheidungskosten rechnen unsere Rechtsanwälte nur die vorgeschriebenen Mindestgebühren ab.

• Auch Prozesskostenhilfe-Mandate sind uns gerne willkommen.

• Die Scheidungskosten (mit Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich) richten sich grundsätzlich nach dem Gegenstandswert/Streitwert/Verfahrenswert, nach dem Einkommen, dem Vermögen und danach, was alles an Streitigkeiten geklärt werden muss. Im Erstberatungsgespräch nennen wir Ihnen eine Einschätzung Ihrer Kosten und die Möglichkeiten der Kostensenkung.

• Gerne ist es bei uns möglich, anfallende Rechtsanwaltsgebühren in für Sie passenden Raten zu zahlen.

• Nehmen Sie ein unverbindliches Erstgespräch bei uns wahr. Hier können auch alle auf Sie zukommenden Kosten besprochen werden.

Unverbindliche Erstberatung

Rufen Sie uns umgehend unter der gebührenfreien Telefonnummer 0800 – 81 81 333 oder 0163 – 48 13 868 an oder nutzen Sie unser Kontaktformular für die Vereinbarung eines Beratungstermins. In der Regel erhalten Sie einen Termin bei uns binnen 48 Stunden.

Erstberatungstermine können wir Ihnen gerne in z. B. folgenden Städten anbieten.

Modifiziert am 25. Mai 2022Veröffentlicht am