Trennung ? – Rechtsanwalt und Trennungsberater
beraten Sie

Wir helfen Ihnen und machen uns für Sie stark. Wir entwickeln mit Ihnen und unserer Kompetenz für Sie eine positive Planungsstrategie.

Wir wissen, dass eine Trennung für Sie eine unbekannte Erfahrung ist. Wir schaffen daher eine vertrauensvolle, angenehme und professionelle Atmosphäre und nehmen uns Zeit für Sie. Wie geben Ihnen bereits im Rahmen einer Erstberatung klare Entscheidungshilfen und begleiten Sie während der Trennung- und Scheidungsphase fachlich kompetent und menschlich.

Unser Anspruch ist: Individuelle und nachhaltige Lösung zur Zufriedenheit möglichst aller Familienangehörigen zu schaffen.

Wenn wir Ihnen bisher sympathisch sind, lernen Sie uns doch im Rahmen eines unverbindlichen Erstberatungsgespräches kennen. Termine erhalten Sie in der Regel innerhalb von 48 Stunden.

Warum wir in der Trennung Ihr richtiger Berater sind:

  • Preiswerte Erstberatung
  • Wir entwickeln gemeinsam mit Ihnen einen Trennungsleitfaden
  • Rechtsanwalt und Trennungsberater zeigen gemeinsam verschiedene Lösungswege für Ihre Trennung und Scheidung aus
  • Unsere Modellberechnungen geben Ihnen konkrete Entscheidungshilfen, auch für die Frage, ob Sie sich tatsächlich scheiden lassen
  • Wir geben Ihnen Tipps, wie sich richtig vorbereiten
  • Wir informieren Sie schnell über Unterhaltsleistungen in der Trennungsphase

Fehler erkennen – Fehler vermeiden – richtig handeln

Bei familiären Konflikten bzw. einer Trennung ist es wichtig, die neue Situation möglichst frühzeitig zu analysieren; somit können Fehlentscheidungen erkannt und vermieden werden. Im Rahmen des Scheidungsnetzwerkes können Trennungsberater und Fachanwalt für Familienrecht gemeinsam Lösungen für Sie entwickeln. Auf Wunsch erstellen wir mit Ihnen gemeinsam einen Trennungsleitfaden.

Wir klären für Sie Unterhaltsleistungen mit Trennungsbeginn

Mit Beginn der Trennung besteht ein Unterhaltsanspruch für Ehepartner und Kinder. Als spezialisierter Scheidungsanwalt berechne ich diesen für Sie und berücksichtige z. B. Wohnsituation, Kredite, Steuerklassenwechsel, etc.. Mit Hilfe von Modellberechnungen können wir Ihnen Ihren zukünftigen Lebensstandard darstellen, so erhalten Sie Entscheidungshilfen und Planungssicherheit für die Zukunft.

Wir beraten Sie zu Ihrer zukünftigen Wohnsituation

Wohnen ist in der Trennung immer eine existentielle Frage. Sie haben Fragen wie z. B.: Wer zieht aus? Wie teuer darf die neue Wohnung sein? Muss ich mein Haus verkaufen? Kann ich meinen Ehepartner auszahlen? Hafte ich nach der Scheidung für den Kredit? Gerne zeigen wir in Nürnberg hierzu kompetente Lösungen auf.

Unverbindlichen Erstberatungstermin vereinbaren

0800 – 81 81 333 gebührenfrei aus dem dt. Festnetz

0163 – 48 13 868

Berlin • München • Hamburg • Stuttgart • Düsseldorf • Frankfurt • Leipzig • Nürnberg • Ingolstadt • Kassel • Hannover

Tipps zum Geringhalten und Sparen von Scheidungsfolgekosten

Durch eine frühzeitige Planung Ihrer Trennung können Sie teure Fehleinscheidungen vermeiden. Hohe Kosten entstehen in der Regel bei der vorzeitigen Kündigung eines Hauskredites oder Nichtbeachten von Steuerfristen. Hohe Kosten können auch durch einen Bankenvergleich vermieden werden. Konfliktarme Trennungen helfen auch, Folgekosten zu sparen. Lassen Sie sich hierzu frühzeitig durch uns beraten.Hier einige typische Fragen in der Trennung:

  • Gibt es eine schnelle Scheidung?
  • Warum sind konfliktreiche Scheidungen so teuer?
  • Wie trenne ich mich richtig von meinem Partner?
  • „Haus halten oder Haus verkaufen“?
  • Kündigung Ihres Hauskredits bei Trennung
  • Welche Unterhaltsleistungen stehen im Raum?
  • Hafte ich für die Schulden meines Partners?
  • Gibt es eine kostenlose Scheidung?
  • Wie vermeide ich einen Rosenkrieg?

Unverbindliche Erstberatung

Sie finden keine Einigung mit dem Partner für eine gemeinsame Trennung. Es gibt Klärungsbedarf zu Kindesunterhalt, der gemeinsamen Immobilie und Sie wünschen sich eine schnelle Einigung?
In einem gemeinsamen Beratungstermin informieren wir Sie:

  • umfassende Beratung mit Trennungsberater und Rechtsanwalt
  • Senkung der Scheidungsfolgekosten
  • schnelle Terminvergabe
  • Scheidungsvereinbarung für außergerichtliche Einigung
  • kompetente Beratung im Familienrecht
  • Aufzeigen von staatlichen Hilfen bei Scheidung
  • Solide Entscheidungsgrundlage für Ihre nächsten Schritte

Sie suchen kostengünstige Lösungen für Ihre Trennung? Melden Sie sich zu einer Terminvergabe für ein kostengünstiges Beratungsgespräch unter der gebührenfreien
Servicenummer 
0800 – 81 81 333 oder unter Mobil 0163 – 48 13 868. Auch in Städten wie z.B. Hamburg, Berlin, München oder Nürnberg sind wir für Sie da.

Weitere Städte finden Sie in unserer beiliegenden Liste, siehe weiter unten.

Modifiziert am 24. Mai 2022Veröffentlicht am 27. April 2020

Trennung Ja! Nein! Vielleicht!

Sie sind das erste Mal mit einer Scheidung konfrontiert und haben daher keine Ahnung, was nun passiert und was wann zu regeln ist. Sie fragen sich, was ist mit Unterhalt, Vermögens- und Rententeilung.

    • Wir geben Ihnen die Hilfestellung für den Fall der Trennung, die Sie benötigen.
    • Wir erstellen für Sie Modellberechnungen und Analysen, wir zeigen Ihnen typische Stolperfallen auf und wie Sie sich davor schützen können.
    • Wir zeigen Ihnen Lösungswege auf, auch im Falle der Überschuldung.
    • Wir zeigen Ihnen Schuldenfallen auf und wie Sie diese im Vorfeld erkennen.
    • Wir zeigen Ihnen die Wechselwirkung von Unterhalt und Steuer auf.
    • Unser Ziel ist es auch, für Sie die Reduzierung von Scheidungsfolgekosten zu erreichen
    • Wir helfen Ihnen, Ihre Angelegenheiten und Rechte auch außergerichtlich zu klären und
      typische Fehler zu vermeiden.
    • Wir beantworten Ihnen die Frage, was zu beachten ist, wenn man sich „richtig“ trennen möchte.
    • Nach unserer gemeinsam durchgeführten Analyse haben Sie die Möglichkeit und das Wissen, selbst zu entscheiden, ob und wann eine Trennung für Sie in Frage kommt. Sie erreichen uns unter Wir bieten Ihnen hierzu kurzfristig eine kostengünstige Erstberatung – Dauer bis zu zwei Stunden.
    • Egal welche Situation aktuell bei Ihnen besteht, ist immer eine Erstberatung empfehlenswert. In einem gemeinsamen Gespräch erhalten Sie einen Überblick über Ihre Situation.

Melden Sie sich schon bei dem Gedanken der Trennung zu einem unverbindlichen und kostengünstigen Erstberatungsgespräch. Wir bieten Ihnen Klarheit und zeigen Ihnen Wege und Lösungen auf auch in z. B. Düsseldorf, Frankfurt, Berlin oder Hamburg. In der Liste weiter unten finden Sie noch weitere Städte im Angebot.

Haben Sie noch Fragen zu diesem Thema? Vereinbaren Sie ein kostengünstiges Erstberatungsgespräch.

Sie erreichen mich unter der gebührenfreien Servicenummer  0800 – 81 81 333 oder unter Mobil  0163 – 48 13 868

Modifiziert am 24. Mai 2022Veröffentlicht am

Kann ich die Immobilie behalten oder ist ein Notverkauf erforderlich?

Das Eigenheim stellt in der Regel das größte Ehevermögen dar. Außerdem spielt eine emotionale Bindung und Geborgenheit für die Familie. Im Mittelpunkt der Kinder steht die Schule, der Freundeskreis, die Gewohnheit und der soziale Status. Gemeinsam mit Ihnen können wir verschiedene Lösungswege mit unserer Modellberechnungen aufzeigen. Somit haben Sie Planungssicherheit für die Zukunft.

Inhaltsverzeichnis:

 

Klären Sie Ihre Kredit- und Unterhaltsleistungen rechtzeitig

Damit die Zahlungen in Bezug auf die Immobilie weiterhin gewährleistet sind, sollten zeitnah Vorkehrungen getroffen werden. Für den Fall, dass die Kredite 8 Wochen nicht bedient werden, hat die Bank das Recht, das Haus zu versteigern. Es ist dringend ratsam, dass die Höhe des Unterhalts schon bei Beginn der Trennung geklärt und berechnet wird.

Was ist unser Haus heute wert?

Oft streiten sich die Ehegatten über den Wert von Immobilien.

Hierzu ergeben sich verständlicherweise viele Unsicherheiten und Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem aktuellen Wert der eigenen Immobilie. Bei Klärung vor Gericht entstehen sehr hohe Gerichts- und Sachverständigenkosten, die Sie noch zu Ihren regulären Scheidungskosten hinzu rechnen müssen. Dies Kosten sind oft höher als bei einer außergerichtliche Lösung; auch dauert das gerichtliche Verfahren oft länger, als wenn Sie sich außergerichtlich einigen. Sie können aber auch diese Sachfragen außergerichtlich klären.

Es besteht bereits im Trennungsjahr die Möglichkeit, Fragen rund um die Immobilie und zu deren Wert außergerichtlich mit unserer Hilfe zu klären. Im Rahmen unseres Scheidungsnetzwerks können wir Ihnen gerne Sachverständige empfehlen, die Ihre Immobilie vorab bewerten. Mit dem Ergebnis dieser Bewertung kann im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung die Frage der Immobilie rechtssicher geregelt werden.

Durch eine frühzeitige Beratung – schon zu Beginn Ihrer Trennung – bietet dies für Sie den Vorteil, dass Sie die Scheidungskosten nur auf das Notwendigste reduzieren.

Eine Immobilie kann zur Steuerfalle werden

Sollte sich ein Verkauf aus steuerlichen Gründen als nachteilig herausstellen, kann das Familieneigenheim auch vermietet werden. Ob eine gemeinsame Vermietung durch die getrennt lebenden oder sogar inzwischen geschiedenen Ehegatten praktikable ist, sollte gut überlegt sein. In einem gemeinsamen Gespräch klären wir Ihre Fragen dazu.

Zeitlich befristetes Wohnen

Die Ehepartner entscheiden, dass nach der Scheidung einer von beiden zum Wohle der Kinder weiterhin in der Immobilie wohnen bleibt. Somit kann das Umfeld für die Kinder weiterhin gewährleistet werden, wie z.B. der soziale Status, Schule, Freundeskreis.

Ein Ehepartner kann manchmal jedoch die finanzielle Belastung nicht alleine tragen, weil der andere Ehepartner ausbezahlt werden muss. Im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung kann dies verbindlich geregelt werden.

Teilzwangsversteigerung bei Scheidung

Sind die Eheleute sich uneinig über die Nutzungsentschädigung oder den Wert der Immobilie, hat der Ehepartner die Möglichkeit die Änderung der Eigentumsverhältnisse mit einer Teilungsversteigerung durchzusetzen. Die Vor- und Nachteile besprechen wir gerne mit Ihnen in einem unverbindlichen Erstberatungsgespräch.

Ist eine Kredithaftungsbefreiung nach der Scheidung möglich ?

Haben beide Ehegatten den Kreditvertrag unterschrieben, haften auch beide erst einmal gegenüber er Bank für die Rückzahlung der vollen Kreditsumme, auch eine Scheidung ansteht. Die Bank interessiert es erst einmal nicht, ob Sie sich scheiden lassen oder nicht. Somit haften Sie grundsätzlich auch nach einer Scheidung für die Schulden.

Im Rahmen eines Runden-Tisch-Gesprächs klären wir mit Ihnen (und Ihrem Partner), ob einer von Ihnen beiden das Haus alleine übernimmt oder ob das Haus verkauft werden soll. Solange diese Frage nicht geklärt ist, haften beide weiterhin voll. Da die Lösung dieses Problems lange dauern kann, ist es wichtig, dieses Problem bereits im Trennungsjahr mit unserer Hilfe zu regeln. Will die Bank den Ehepartner nach der Scheidung weiterhin nicht aus der Haftung entlassen, kann zumindest mit einer Scheidungsfolgenvereinbarung intern festgelegt werden, dass ein Ehepartner die Schulden künftig alleine abzahlt.

Somit kann die Scheidung (insoweit) auf das Notwendigste reduziert werden.

In besonderen Fällen ist es denkbar, dass ein Ehepartner, der sehr wenig Einkommen hat, aus der Kredithaftung entlassen wird, auch wenn die Bank dies nicht akzeptieren will. Im Rahmen einer Erstberatung klären wird dies gerne zusammen mit Ihnen.

Wie kann ich nach der Scheidung meine Immobilie günstiger finanzieren?

Ein Ehepartner möchte nach der Scheidung die eigene Immobilie in Erlangen behalten, somit muss der andere Ehepartner entsprechend ausbezahlt werden.

Im Rahmen unseres Netzwerkes prüfen Fachleute mit Hilfe eines neutralen Bankenvergleichs, inwieweit die monatliche Rate reduziert werden kann.

Über den gesamten Finanzierungszeitraum sparen Sie sich dadurch einen bis zu 4-stelligen Betrag.

Beispiel:

Die Ehefrau übernimmt die Haushälfte des Ehemannes. Sie muss hierzu das bisher bestehende Darlehen ablösen und den Ehemann auszahlen. Sie muss einen neuen Darlehensvertrag über 200.000,00 € abschließen. Unser Beraternetzwerk konnte ihr bei einer Umfinanzierung behilflich sein; hierbei wurden Kosten verglichen und es konnte ein Darlehen mit einem um 0,2 % günstigeren Zinssatz abgeschlossen werden.

Dies bedeutet, dass der Bankkunde über Jahre hinweg gesehen mehrere tausend Euro einspart.

Zusätzlich wurde im Rahmen der Überprüfung des ersten Kreditvertrags festgestellt, dass die Bank zu hohe Gebühren forderte (passiert in vielen Fällen).

Verbraucherzentralen kritisieren zu hohe Gebühren bei vorzeitiger Kündigung von Bankkrediten

Auch Verbraucherzentralen bemängeln häufig, dass intransparente komplexe Berechnungsmethoden zu zu hohen Bankgebühren führen (man sprich hier von Problemen bei zwei Dritteln aller Verträge). Wir überprüfen diese Berechnungen und haben bereits in vielen Fällen erfolgreich interveniert. Mit unserer Hilfe konnten auch in dem Beispiel zu hohe Forderungen reduziert werden, was wiederum zu einer erheblichen Ersparnis der Ehefrau führte (von mehreren tausend Euro).

Möchten Sie mehr hierzu wissen? Gerne können wir im Rahmen einer Erstberatung dieses Thema ausführlich mit Ihnen erörtern.

Was kann ich schon innerhalb der Trennung im Zusammenhang mit der Immobilie verbindlich regeln?

Um zu erkennen, was zu tun ist, benötigen wir die vollständigen Vermögenswerte und Einkommensnachweise beider Parteien schon bei Beginn der Trennung. Gemeinsam am runden Tisch erörtern wir alle relevanten Punkte zur Trennung und Scheidung. Unser Fachanwalt für Familienrecht wird Sie in dieser Angelegenheit beraten.

Was ist unser Haus heute wert?

Sie verfügen über hohes Ehevermögen? Hierzu ergeben sich verständlicherweise viele Unsicherheiten und Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem aktuellen Wert der eigenen Immobilie. Bei Klärung vor Gericht entstehen sehr hohe Gerichts- und Sachverständigenkosten, die Sie noch zu Ihren regulären Scheidungskosten hinzu rechnen müssen. Sie können aber auch diese Sachfragen außergerichtlich klären. Durch eine frühzeitige Beratung – schon zu Beginn Ihrer Trennung – bietet dies für Sie den Vorteil, dass Sie die Scheidungskosten nur auf das Notwendigste reduzieren.

EXPERTENTIPP: Für den Fall, dass ein Ehepartner die Immobilie übernehmen möchte, ist sinnvoll bereits in der Trennungszeit alle Sachfragen zu Unterhaltshöhe und Unterhaltsdauer verbindlich und rechtssicher zu klären.

 

Widerruf der Hausfinanzierung, Privatinsolvenz

Vermeidung von Schadensersatzforderung der Bank bei vorzeitiger Kündigung aufgrund einer Scheidung. So vermeiden Sie hohe Kosten bei vorzeitiger Kündigung Ihres Immobilienkredits? Sollten Sie bei einer Scheidung das Haus günstiger finanzieren wollen oder das Haus verkaufen müssen, entstehen bei der Bank bei vorzeitiger Kündigung des Kredits häufig hohe Kosten bis zu 5stelligen Summen. Bei einer Scheidung ist oft der Wunsch der Parteien, den bestehenden Hauskredit schnell aufzulösen. Grundsätzlich haftet jeder Ehepartner für seine eigenen Schulden. In der Regel unterschreiben beide bei Hauskreditfinanzierungen. Unabhängig davon, ob Sie sich scheiden lassen, besteht ein Haftungsrisiko für beide Partner. In der Vergangenheit wurden von den Banken beim Abfassen der Widerrufsbelehrung in den Darlehensverträgen Fehler gemacht. Diese falsche Widerrufsbelehrung ermöglicht Ihnen den Vertrag ohne Kosten vorzeitig zu beenden.Unterseite ? (Nach unserer Einschätzung sind Darlehensverträge verschiedener Banken betroffen, die zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 20. März 2016 geschlossen wurden. Nur wenn die Widerrufsbelehrung komplett fehlt, können Verbraucher in diesen Fällen noch widerrufen. Kreditverträge, die ab dem 21. März 2016 geschlossen wurden, können dagegen nur bis ein Jahr und 14 Tage nach Abschluss widerrufen werden – selbst wenn die Belehrung fehlt oder fehlerhaft ist.)

Haben Sie noch Fragen zu Ihrer Scheidung und Hausfinanzierung? In unserem Scheidungsnetzwerk überprüft für Sie gerne ein Rechtsanwalt für Bankrecht Ihre Darlehensverträge.

 

Schulden – ein lösbares Problem

Oft ist man durch einen Hausverkauf überschuldet – Welche Lösungen gibt es hierfür? Entweder Sie vermeiden einen Notverkauf oder Sie warten mit dem Hausverkauf die Zinsbindung ab, um hohe Bankgebühren zu vermeiden. Unabhängig davon, ob die Scheidung schon vollzogen ist. Bedingt durch die Scheidung und den daraus resultierenden Notverkauf, kann eine Überschuldung eintreten. Hierfür bietet der Gesetzgeber im Rahmen der Privatinsolvenz eine Lösung für einen Neubeginn an.Im Rahmen unseres Scheidungsnetzwerkes bietet Ihnen unser Rechtsanwalt Beratung und Begleitung für Ihr Privatinsolvenzverfahren an. Lassen Sie sich frühzeitig beraten! Zu Beginn der Trennungsphase analysieren wir mit Hilfe verschiedener Modellberechnungen, ob und wie sich Unterhaltsleistungen, Lebenshaltungskosten und laufende Kredite auf Ihre zukünftige finanzielle Situation auswirken. Für den Fall, dass eine Überschuldung vorliegt, kann schon mit Beginn der Trennung eine Überschuldung vermieden werden. Sind sich die Eheleute abschließend einig, können alle offenen Themen in einer verbindlichen Scheidungsvereinbarung rechtssicher festgelegt werden.

 

Fazit:

Unser Fachanwalt für Familienrecht entwickelt eine Strategie, um Ihre Interessen möglichst erfolgreich durchzusetzen. Mit Hilfe unserer individuellen Modellberechnungen bieten wir Ihnen Klarheit und Struktur für Ihre wirtschaftliche Sicherheit.

Die idealste Lösung ist die einvernehmliche Regelung hinsichtlich des Erhalts/Verkaufs der Immobilie. Idealerweise regeln sie diese Punkte bereits bei Beginn der Trennung mit einer Scheidungsvereinbarung.

Unverbindliche Erstberatung

Sie erhalten kurzfristige Termine. Wir bieten Ihnen Zuverlässigkeit und unkomplizierte Beratung Unser kostengünstiger Erstberatungstermin (120 € Festpreis) hilft Ihnen bei der vertraulichen Klärung Ihrer Fragen. Vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch mit unserem Rechtsanwalt unter Tel. 0911-27411511

Modifiziert am 3. Juni 2022Veröffentlicht am 25. April 2020

Anwaltskosten – gibt es hier Unterschiede?

Im Rahmen einer Scheidung oder Trennung spielen unterschiedliche Kostenfaktoren eine Rolle. Die Kosten fallen unterschiedlich aus, abhängig ob Sie sich im einvernehmlichen Rahmen oder im Streit scheiden lassen. Neben den Honorarkosten für den Anwalt können noch weitere Kosten entstehen. Für nähere Informationen empfehlen wir Ihnen möglichst frühzeitig einen Erstberatungstermin zu vereinbaren.

 

Gibt es billige oder teure Rechtsanwälte?

Das Honorar für den Rechtsanwalt richtet sich bei der Scheidung nach dem Streitwert und Verfahrenswert.

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz hat die hierbei anfallenden Kosten dementsprechend bindend für jeden Rechtsanwalt fixiert. Alle Rechtsanwälte müssen dieses Gesetz gleichermaßen anwenden, um ihre Kosten abzurechnen.

 

Man kann daher nicht zwischen billigen oder teuren Rechtsanwälten unterscheiden, da sie nicht existieren.

 

Die Höhe des Kostenaufwands für die Scheidung richtet sich zu großen Teilen danach, wie viele Punkte juristisch behandelt werden müssen und insbesondere auch danach, ob dies außergerichtlich oder gerichtlich geschehen soll.

 

Finanzierung Ihrer Scheidung in Raten

Gerne bieten wir Ihnen für die Anwaltskosten nach vorheriger Vereinbarung eine Ratenzahlung an. Gerne informieren wir Sie dazu in einem persönlichen Gespräch.

 

Wo sind Kosteneinsparungen möglich?

Bei vorzeitiger Kündigung des Hauskredites berechnen Banken hohe Gebühren. Wir wissen aus Erfahrung, dass die Bankgebühren häufig unrechtmäßig und viel zu hoch sind (vierstellige Beträge!). Hier raten wir Ihnen, zeitnah uns zu kontaktieren, um diese Forderungen zu überprüfen. Damit können wir Ihnen einen tragfähigen Zukunftsplan gewährleisten. Nur so können wir Bankgebühren, die ungerechtfertigt verlangt werden, fristgerecht zurückweisen und vermeiden.

 

Rechtsschutzversicherung und Verfahrenshilfe

In vielen Rechtsschutzversicherungsverträgen ist die Übernahme der Kosten für die Erstberatung inbegriffen. Sprechen Sie uns bitte an, wenn Sie diesbezüglich Fragen haben. Sollte weder die Rechtsschutzversicherung zahlen noch Sie in der Lage sein, die Kosten zu finanzieren, können Sie auch Prozesskosten-, Verfahrenskosten- und Beratungskostenhilfe beantragen. Dies ist eine staatliche Hilfe, d.h. die Staatskasse springt hier ein. Gerne beraten wir Sie in unserem Erstberatungstermin, wer diese Hilfe laut Gesetz wie in Anspruch nehmen kann.

 

Unverbindlicher Erstberatungstermin

In der Regel bieten Ihnen einen Erstberatungstermin innerhalb von 48 Stunden – zusammen mit unserem Anwalt und Trennungsberater – an. Hierzu kontaktieren Sie uns bitte unter Tel. 0911-27411511 oder per E-Mail, damit wir das informative Erstgespräch (120 Euro) mit Ihnen vereinbaren können. Kommen Sie bereits bei Trennungsgedanken zu uns!

Modifiziert am 25. Mai 2022Veröffentlicht am

Anwaltskosten – gibt es hier Unterschiede?

Wenn ein Ehepaar sich trennt, wird in der Regel ein neuer zweiter Haushalt gegründet, es entstehen erhebliche Mehrkosten. Daher ist der einkommensschwächere Ehegatte meist darauf angewiesen, von dem anderen Ehegatten Unterhalt zu verlangen und zu bekommen. Für den Ehegatten, der sich trennen will, sind solche Unterhaltsleistungen oft notwendig, damit er überhaupt den neuen Weg gehen und sich trennen kann. Denn wenn kein oder wenig Unterhalt geleistet wird, dann kann u. U, staatliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Sollte der Unterhaltspflichtige sich seiner Verantwortung verweigern, besteht die Möglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung.

Kindesunterhaltsanspruch

Neben dem Unterhalt für Ehegatten besteht für Kinder ein eigener Kindesunterhaltsanspruch. In dringenden Fällen bietet das Jugendamt hier auch Hilfe und erbringt Leistungen für die Kinder nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.

Auskunftspflicht

Für die Berechnung des Unterhaltes muss der zahlungspflichtige Ehegatte Auskunft über sein Einkommen (in der Regel der letzten 12 Monate) erteilen und Belege vorweisen.

Unterhaltsberechnung bei Trennung

Bereits bei dem Gedanken der Trennung sollten Unterhaltsanspruch des Ehepartners und der Kinder durch eine anwaltliche Beratung geklärt werden. Hier gibt es viele Wechselwirkungen – z.B. Steuerrecht oder dynamische Veränderung der Lebens- und Wohnverhältnisse – die berücksichtigt werden müssen.

Nachehelichen Unterhalt

Auch für die Zeit nach der Scheidung gibt es grundsätzlich Unterhalt. Wichtig hier: lassen Sie es rechtzeitig prüfen, um Klarheit für die künftige finanzielle Situation zu erhalten.
Unterhaltsleistungen haben große Auswirkungen z.B. auf die Frage, ob man bestehende Kredite weiter bezahlen kann.
Auch ist insoweit von Bedeutung, dass Unterhalt für einen Ehegatten steuerlich absetzbar ist. Dadurch sparen Sie sich u. U. viel Geld. Gerne informieren wir Sie in einem persönlichen Erstberatungsgespräch hierzu.

Unverbindliches Informationsgespräch in Nürnberg

Es empfiehlt sich daher, bereits bei familiären Konflikten zu einer Erstberatung zu Ihrem Rechtsanwalt Herrn Wolfgang Pasch zu kommen. Ein Grund dafür ist es, z.B. um finanzielle Nachteile bzgl. Steuern zu vermeiden

Für den Unterhaltsempfänger ist es sinnvoll, möglichst gleich zu Beginn der Trennung den Anspruch durch Ihren Rechtsanwalt in Nürnberg prüfen zu lassen und geltend zu machen. Es ist zu beachten, dass es Probleme geben kann, wenn Unterhalt für die Vergangenheit gefordert wird; auch können Unterhaltsansprüche verwirkt werden.

Sie möchten wissen, wie die Unterhaltsleistungen sich in Ihrer persönlichen individuellen Situation darstellen?

Wir geben Ihnen Auskunft bereits im Rahmen einer kostengünstigen Erstberatung! Wir geben Ihnen eine erste überschlagsmäßige Auskunft zur monatlichen Unterhaltshöhe und beraten Sie entsprechend.

In der Regel vergeben wir zu all diesen wichtigen Themen schnell einen Termin. Sie erreichen uns in Nürnberg unter 0911- 27411511

Modifiziert am 24. Mai 2022Veröffentlicht am 23. April 2020

Unverbindliche Erstberatung

Sie fühlen sich in Ihrer Ehe nicht mehr wohl und tragen sich mit dem Gedanken zu einer Trennung oder haben sich hierzu bereits sogar entschlossen. Dies stellt eine persönliche, emotionale und finanzielle Belastung dar, die mit starken Unsicherheiten verbunden ist, meist ist diese neue Situation völlig fremd. Sie wissen nicht, was alles auf Sie zukommt, was zu tun ist und welche Vorbereitungen zu treffen sind. Fehlentscheidungen drohen.

Eine Scheidungs- oder Trennungsabsicht hat starke finanzielle Wechselwirkungen.

Um diese Unsicherheiten rasch zu beseitigen und damit Sie Ihre Rechte kennenlernen, ist es wichtig, dass Sie frühzeitig einen erfahrenen Fachanwalt für Familienrecht zu einem Erstberatungsgespräch aufsuchen. Durch eine zeitnahe kompetente Beratung erhalten Sie einen Überblick und können die nächsten wichtigen Schritte vorbereiten und gehen. Auch erfahren Sie, ob und wann Fristen für Sie von Bedeutung sind, um finanzielle Nachteile zu vermeiden. Kommen Sie auch, wenn Sie bei familiären Konflikten nur Rat suchen und sich erst einmal nur informieren wollen. Wir geben Ihnen auch eine Broschüre mit weiteren Informationen mit, wie Sie Ihre Scheidung wirtschaftlich besser bewältigen können. Wenn Sie kein Geld für eine Scheidung haben, zeigen wir Ihnen auch staatliche Hilfen auf.

Scheidung – wir helfen

Unser Scheidungsnetzwerk in München unterstützt Sie auf allen Ebenen einer Trennung. Über 20 Jahre Erfahrung im Familienrecht führen zu Ihrem Erfolg. Wir beschränken uns jedoch nicht nur auf das Familienrecht, sondern berücksichtigen darüber hinaus auch die weiteren mit einer Scheidung verbundenen Belange, insbesondere steuerlicher und wirtschaftlicher Art. Steuerliche Veränderungen bei einer Trennung und beim Besitz von Immobilien sind z. B. zu beachten. Unser Trennungsberater erstellt zudem für Sie auf Wunsch wirtschaftliche Modellberechnungen, auch so können Sie Fehlentscheidungen erkennen und vermeiden. So unterstützen wir Sie beim Ausloten mehrerer verschiedener Lösungswege, um den für Sie passenden Weg zu finden.

Kostengünstige Erstberatung

Verschaffen Sie sich frühzeitig Klarheit – Vermeiden Sie finanzielle Nachteile

Machen sich nicht unnötig lange schwere und zweifelnde Gedanken, da Sie Ihre Situation nicht kennen. Lernen Sie durch eine Erstberatung schnell Ihre Rechte kennen und Ihre Situation einzuschätzen. Unsere schnelle und unbürokratische Erstberatung verschafft Ihnen rasch Klarheit und Planungssicherheit. Zu einer Ihrer weiteren Information geben wir Ihnen auch eine umfangreiche Broschüre mit. Wir beraten Sie von Anfang an kompetent.

Rufen Sie uns umgehend der kostenlosen Rufnummer aus dem dt. 0800 – 81 81 333 oder Mobil 0163 – 48 13 868 an oder nutzen Sie unser Kontaktformular für die Vereinbarung eines Beratungstermins. In der Regel erhalten Sie einen Termin bei uns binnen 48 Stunden.

Modifiziert am 24. Mai 2022Veröffentlicht am

Trennung im gemeinsamen Haus

Haus Trennungvon Rechtsanwalt Wolfgang Pasch, Rechtsanwalt in München

Das deutsche Scheidungsrecht erfordert in der Regel, dass Sie und Ihre Ehepartner ein Jahr getrennt leben müssen, bevor der Scheidungsantrag bei Gericht eingereicht werden kann. Oft stellen sich die Betroffenen die Frage, wer ausziehen muss bzw. wer künftig das Zutrittsrecht zum Haus hat. Grundsätzlich erlaubt das Scheidungsrecht, dass ein Ehepaar während des Trennungsjahres auch in dem gemeinsamen Haus getrennt leben kann. Dies hat aber nur Sinn, wenn beide Ehepartner diese Art der Trennung akzeptieren können, ansonsten empfiehlt es sich, dass ein Ehegatte auszieht.

 

Findet sich keine gemeinsame Lösung, stellt sich die Frage, wer ausziehen oder das Haus verlassen muss. Hier wird zu z. B. berücksichtigen sein, wer die gemeinsamen Kinder betreut, wer zukünftig den Hauskredit bezahlt oder wer künftig allein im Haus wohnen bleiben wird. Sollte keine außergerichtliche Einigung erzielt werden, muss das Familiengericht hierüber in einem Wohnungszuweisungsverfahren entscheiden.

 

Wer nur übergangsweise ausziehen will, z. B. um die häuslichen Spannungen zu beruhigen, muss beachten, dass er das Zutrittsrecht oder das Recht verliert, in das Haus zurückzuziehen, wenn er sechs Monate ausgezogen war, ohne seine Rückkehrabsicht zu dokumentieren. Auch ein Hausschlüssel ist sodann abzugeben bzw. darf nicht mehr benutzt werden. Wichtig ist es, dass Sie und Ihr Ehegatte hier regeln, wer den Hauskredit oder die laufenden Hauskosten (z. B. Energiekosten, Telefon, Rundfunk) bezahlt und zudem der Trennungs- und der Kindesunterhalt berechnet und festgelegt werden. Kommt hier eine Einigung nicht zustande, werden die gesamten Hauslasten in die Unterhaltsberechnungen einbezogen; derjenige, der diese Kosten trägt, kann dann in der Regel nur weniger Unterhalt bezahlen.

 

Mit der Trennung ist sodann auch der Trennungsunterhalt zu regeln. Dies ist unverzüglich mit der Trennung vorzunehmen, da dieser nicht rückwirkend geltend gemacht werden kann und so keine wirtschaftlichen Nachteile für Sie entstehen können.

 

Darf ein neuer Partner die Ehewohnung betreten bzw. den Ehegatten besuchen?

Bei der Ehewohnung handelt es sich um einen schützenswerten Raum, der von Dritten nicht gestört werden darf. Es ist einem Ehegatten daher nicht zumutbar, wenn sich der neue Lebensgefährte des Ehepartners in der noch gemeinsamen Wohnung aufhält oder gar dort übernachtet. Missachtet ein Ehegatte diese Rechte des anderen, kann vor Gericht auf Unterlassung geklagt werden.

 

Wie sind die Hausschulden bei einer Trennung zu regeln?

Sie haben den Kauf Ihres Hauses finanziert. Bisher wurden die Hypothekenraten des Hausdarlehens aus dem Familieneinkommen bezahlt. Mit der Trennung ist die Bezahlung zwischen den Ehegatten neu aufzuteilen, da die Bank weiterhin die monatlichen Raten fordert.

Werden diese nicht pünktlich geleistet, steht der Verkauf des Hauses bis hin zur Zwangsversteigerung an; damit verbunden ist eine vorzeitige Kreditkündigung, die zu einer hohen Vorfälligkeitsentschädigung führt (hier sind Summen bis 30.000,00 € keine Seltenheit).

Bei der Frage, wer die monatlichen Raten weiterhin bezahlt, ist darauf abzustellen, wer von beiden Ehegatten überhaupt diese Raten bezahlen kann (wer hat ausreichendes Einkommen?) und wer im Haus derzeit wohnt. Es werden auch langfristige Perspektiven von Bedeutung sein, wer auch nach der Scheidung die Raten zahlen kann oder wer das Haus übernimmt, falls es nicht verkauft wird. Auch die Zahlung von Trennungsunterhalt ist maßgebend.

Sollten beide Eheleute nach der Trennung / Scheidung überschuldet sein, da sie keine Regelung bzgl. der Hausschulden gefunden haben, droht sogar eine Privatinsolvenz.

Mehr zu diesem Thema, wie die Schulden in der Trennungsphase zu regeln sind, finden Sie hier.

 

Unverbindlichen Erstberatungstermin vereinbaren

0800 – 81 81 333 gebührenfrei aus dem dt. Festnetz

0163 – 48 13 868

Berlin • München • Hamburg • Stuttgart • Düsseldorf • Frankfurt • Leipzig • Nürnberg • Ingolstadt • Kassel • Hannover

 

Was muss ich beachten, wenn ich bei einer Trennung das gemeinsame Haus verkaufen möchte, auch um sehr hohen Schadensersatz bei der Bank zu vermeiden?

Sie und Ihr Ehegatte haben entscheiden, dass keiner von Ihnen beiden das gemeinsame Haus behalten wird. Hier ist zuerst noch einmal zu überprüfen, ob die Immobilie tatsächlich Ihnen beide gehört oder ob nur einer von Ihnen beiden als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Ist nur einer von Ihnen beiden als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, kann er das Haus in der Regel (es gibt wie fast immer gesetzliche Ausnahmen) auch alleine verkaufen. Sind Sie beide Miteigentümer, ist es wichtig und sinnvoll, dass Sie sich beide einig sind, da Sie nur zusammen die Immobilie verkaufen können (um eine Zwangsversteigerung zu vermeiden). Auch sollte kein Zeitdruck herrschen, um einen Notverkauf zu vermeiden.
Wichtig für Sie und Ihren Ehegatten wird es sein, einen möglichst hohen Verkaufspreis zu erzielen, die Sie sich teilen werden.
Von Bedeutung sind aber auch die Schulden, die noch auf der Immobilie lasten. Hier müssen Sie – mit unserer Unterstützung – mit Ihrer Bank klären, ob diese mit einer vorzeitigen Rückzahlung der Schulden einverstanden ist.

In der Regel wird die Bank zustimmen, aber sie wird Ihnen den entgangenen Zinsgewinn, die sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung in Rechnung stellen.”

Beträge in fünfstelliger Höhe sind hier keine Seltenheit. Um diesen hohen Betrag verringert sich Ihr Gewinn aus dem Hausverkauf, oft erheblich. Um sich vor diesen Kosten und einer evtl. hieraus resultierenden Schuldenfalls zu schützen, empfiehlt es sich, möglichst früh sich in anwaltliche Beratung zu begeben, um sich alternative Lösungswege aufzeigen zu lassen. Hierzu hat der Bundesgerichtshof verbraucherfreundlich entschieden, dass gewisse Kreditverträge aus den Jahren 2002 bis 2010 evtl. unwirksam sind, so dass unter Umständen eine solche Vorfälligkeitsentschädigung nicht bezahlt werden muss.

Dies können wir im Rahmen einer Erstberatung auch vorab für Sie prüfen. Sollten Anhaltspunkte vorliegen, dass auch Ihr Kreditvertrag solche Mängel aufweist, kann eine umfassende Prüfung erfolgen und es können auch Ihre berechtigten Ansprüche gegenüber der finanzierenden Bank geltend gemacht werden. Oft muss dann die geforderte Vorfälligkeitsentschädigung von oft bis zu 30.000,00 € oder mehr gar nicht bezahlt werden.”

Aber auch wenn Ihr Kreditvertrag insoweit den gesetzlichen Anforderungen Stand hält und eine Vorfälligkeitsentschädigung tatsächlich gezahlt werden muss, lohnt sich oft eine gewissenhafte Überprüfung, da auch die Höhe der geforderten Entschädigung nicht immer zutreffend berechnet ist. Auch hier sind hohe Einsparungen von mehreren tausend Euro denkbar.

Eine frühzeitige juristische Beratung in der Trennungsphase bedeutet eine maßgebliche Weichenstellung, dass der Hausverkauf finanziell erfolgreich durchgeführt werden kann. In der Beratung können Lösungswege aufgezeigt werden, um erhebliche finanzielle Nachteile zu vermeiden.

Wenn Sie noch mehr zu diesem Thema wissen möchten, lesen Sie hier weiter.

Im Rahmen der Erstberatung können auch die aus dem Hausverkauf resultierenden unterhaltsrechtlichen Fragen und Konsequenzen besprochen werden. Durch den Wegfall der monatlichen Hypothekenraten oder eines sogenannten Wohnvorteiles ergeben sich wesentliche Änderungen, die die Unterhaltshöhe beeinflussen. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf Ihren Lebensstandard.

Sie und Ihr Ehegatte haben entscheiden, dass keiner von Ihnen beiden das gemeinsame Haus behalten wird. Hier ist zuerst noch einmal zu überprüfen, ob die Immobilie tatsächlich Ihnen beide gehört oder ob nur einer von Ihnen beiden als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Ist nur einer von Ihnen beiden als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, kann er das Haus in der Regel (es gibt wie fast immer gesetzliche Ausnahmen) auch alleine verkaufen. Sind Sie beide Miteigentümer, ist es wichtig und sinnvoll, dass Sie sich beide einig sind, da Sie nur zusammen die Immobilie verkaufen können (um eine Zwangsversteigerung zu vermeiden). Auch sollte kein Zeitdruck herrschen, um einen Notverkauf zu vermeiden.

Wichtig für Sie und Ihren Ehegatten wird es sein, einen möglichst hohen Verkaufspreis zu erzielen, die Sie sich teilen werden.

Von Bedeutung sind aber auch die Schulden, die noch auf der Immobilie lasten. Hier müssen Sie – mit unserer Unterstützung – mit Ihrer Bank klären, ob diese mit einer vorzeitigen Rückzahlung der Schulden einverstanden ist.

In der Regel wird die Bank zustimmen, aber sie wird Ihnen den entgangenen Zinsgewinn, die sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung in Rechnung stellen.”

Aber auch wenn Ihr Kreditvertrag insoweit den gesetzlichen Anforderungen Stand hält und eine Vorfälligkeitsentschädigung tatsächlich gezahlt werden muss, lohnt sich oft eine gewissenhafte Überprüfung, da auch die Höhe der geforderten Entschädigung nicht immer zutreffend berechnet ist. Auch hier sind hohe Einsparungen von mehreren tausend Euro denkbar.

Eine frühzeitige juristische Beratung in der Trennungsphase bedeutet eine maßgebliche Weichenstellung, dass der Hausverkauf finanziell erfolgreich durchgeführt werden kann. In der Beratung können Lösungswege aufgezeigt werden, um erhebliche finanzielle Nachteile zu vermeiden.

Wenn Sie noch mehr zu diesem Thema wissen möchten, lesen Sie hier weiter.

Im Rahmen der Erstberatung können auch die aus dem Hausverkauf resultierenden unterhaltsrechtlichen Fragen und Konsequenzen besprochen werden. Durch den Wegfall der monatlichen Hypothekenraten oder eines sogenannten Wohnvorteiles ergeben sich wesentliche Änderungen, die die Unterhaltshöhe beeinflussen. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf Ihren Lebensstandard.

 

Was muss ich beachten, wenn ich bei einer Trennung meinen Ehegatten auszahle?

Sind Sie mit Ihrem Ehegatten einig, dass Sie dessen Haushälfte übernehmen und im Haus wohnen bleiben, müssen Sie sich auch über den Auszahlungsbetrag einigen. Oft gibt es ein großes Spannungsfeld, wenn sich die Eheleute über den Verkehrswert uneinig sind. Sollten Sie sich über den Wert nicht verständigen können, bieten wir Ihnen im Rahmen einer juristischen Erstberatung und unseres Scheidungsnetzwerkes die Möglichkeit, ein kostengünstiges Gutachten zu dem Wert Ihrer Immobilie einzuholen. Auf Basis solch eines objektiven Gutachtens kann mit unserer Hilfe meist doch eine Einigung über den Auszahlungsbetrag herbeigeführt werden.

Um den Ehepartner auszahlen zu können, sind noch viele weitere Fragen zu klären, z. B.:

  • Können die bestehenden Schulden übernommen und getragen werden?
  • Wird der Ehepartner hier aus der Bankenhaftung entlassen?
  • Muss ein neuer Kredit für die Auszahlung des Ehegatten aufgenommen werden?
  • Gibt es Auswirkungen auf den (Ehegatten-) Unterhalt?

Im Rahmen einer Bratung kann der Trennungsberater, der in unserem Netzwerk mithilft, Modellberechnungen für Sie erstellen, die alle Ihre Einnahmen und Ausgaben erfassen und gegenüberstellen, so dass Sie einen umfassenden Überblick über Ihre gesamte derzeitige finanzielle Situation erhalten, aber auch über Ihre künftige. So erhalten Sie rasch Planungssicherheit, um die für Sie maßgeblichen Entscheidungen treffen zu können.

Aufgrund der günstigen Finanzierungszinsen ist es interessant, eine Umschuldung zu prüfen, da durch niedrige Zinsen, die monatlichen Ausgaben reduziert werden können. Hierzu ist eine Bank unter Umständen bereit, wenn im Vorfeld im Rahmen einer einvernehmlichen Lösung Unterhaltsfragen rechtsverbindlich geklärt sind. Dies regeln wir für Sie durch eine umfassende Trennungs- und Scheidungsfolgevereinbarung, die meist von den Banken anerkannt wird. Dies verschafft Ihnen nochmals rechtzeitig Planungs- und Rechtssicherheit.

Mehr zu diesem Thema finden Sie hier.

 

Wollen Sie nach der Trennung das Haus behalten?

Viele Ehegatten wollen nach der Trennung / Scheidung das Haus behalten. Das gewohnte Umfeld beliebt z. B. für die Kinder erhalten. Dieser Wunsch ist verständlich, aber er muss auch sorgfältig geprüft werden, um eine Schuldenfalle zu vermeiden.

Es empfiehlt sich daher, im Vorfeld insbesondere die finanziellen, steuerlichen und unterhaltsrechtlichen Aspekte zu prüfen.”

Im Grunde läuft es auf die Frage hinaus, kann ich mir das Haus leisten. Hier spielen Ihr Einkommen, Höhe von Unterhaltszahlungen, Höhe der monatlichen Hypothekenraten eine maßgebliche Rolle. Ist es möglich, die derzeitigen günstigen Zinskonditionen zu nutzen? Wir prüfen für Sie, ob Sie aufgrund der neuen verbaucherfreundlichen Rechtsprechnung des Bundesgerichtshofes Ihren Alt-Kreditvertrag vorzeitig ohne finanziellen Schaden kündigen können. Ist dies möglich, können Sie zu viel günstigeren Konditionen neu finanzieren und haben so hohe monatliche Kosteneinsparungen.

Mehr dazu lesen Sie hier.

 

 

Unverbindlichen Erstberatungstermin vereinbaren

0800 – 81 81 333 gebührenfrei aus dem dt. Festnetz

0163 – 48 13 868

Berlin • München • Hamburg • Stuttgart • Düsseldorf • Frankfurt • Leipzig • Nürnberg • Ingolstadt • Kassel • Hannover

 

Welche Auswirkungen hat der Trennungsunterhalt bei einem gemeinsamen Haus?

Sobald ein Ehepaar getrennt lebt, kann auf ein Anspruch auf Trennungsunterhalt entstehen, wenn ein Ehegatte weniger Einkomme hat das der andere. Dieser Unterhalt kann auch dann beansprucht werden, wenn das Ehepaar in dem gemeinsamen getrennt lebt.

Ich weise daraufhin:

Der Trennungsunterhalt muss geltend gemacht werden. Denn erst mit der Forderung nach Trennungsunterhalt ist dieser zu zahlen. Der Trennungsunterhalt kann nicht rückwirkend gefordert werden. Es ist daher zwingend notwendig, dass Sie schnell gleich zu Beginn der Trennung zu uns in anwaltliche Beratung kommen, damit Sie keine finanziellen Nachteile erfahren.

 

Es bestehen erhebliche Spannungsfelder, wenn einerseits ein Ehegatte keinen Trennungsunterhalt fordert und dieser auch nicht rückwirkend geltend machen kann und andererseits der andere Ehegatte z. B. Forderungen wegen Nutzungsentschädigung oder wegen des sogenannten Gesamtschuldnerausgleiches (ein Ehegatte zahlt alleine eheliche Schulden ab) geltend macht und damit den anderen Ehegatten mit hohen Forderungen konfrontiert, die u. U. auch begründet sind. Die Höhe des Trennungsunterhaltes ist grundsätzlich abhängig von der Höhe des jeweiligen Einkommens der Eheleute. Zudem basiert der Unterhalt aber auch auf dem Gedanken, dass beide Ehegatten Miete bezahlen. Muss ein Ehegatte keine Miete bezahlen, entweder weil das Haus bereits abbezahlt ist oder der andere Ehegatte die Hypothek alleine begleicht, führt diese ersparte Miete zu einem sogenannten Wohnvorteil. Dieser Wohnvorteil stellt quasi ein weiteres eigenes Einkommen dar und hat somit erheblichen Einfluss auf die Unterhaltshöhe.”

Der Wohnvorteil wird im Trennungsjahr und für die Zeit danach jeweils unterschiedlich bewertet (subjektiver und objektiver Wohnwert). Wohnt ein Ehegatte allein im gemeinsamen Haus, kann neben diesem Wohnvorteil auch eine Nutzungsentschädigung geschuldet sein, da der Ehegatte die Haushälfte des anderen Ehegatten bewohnt und dafür quasi Miete schuldet. Hier spielen ebenfalls unterhaltsrechtliche und steuerliche Fragen hinein, die in einer ausführlichen individuellen anwaltlichen Beratung besprochen und berechnet werden können.

 

Erhalte ich Prozesskostenhilfe, auch wenn ich ein Haus besitze?

Hat ein Scheidungsbetroffener wenig Geld, stellt sich die Frage, ob der Prozeßkostenhilfe, also staatliche Unterstützung für die gerichtsverfahre erhalten kann. Anzumerken ist an dieser Stelle kurz, dass diese Unterstützung im Familienrecht Verfahrenskostenhilfe genannt wird. Bei der Gewährung dieser Verfahrenskostenhilfe hat das Gericht auch zu prüfen, ob der Betroffene nur geringes Einkommen oder maßgebendes Vermögen im Sinne des Prozeßrechtes hat.

Grundsätzlich ist es denkbar, dass Prozeßkostenhilfe gewährt wird, auch wenn jemand (Mit-) Eigentümer eines Hauses. Es kommt darauf an, welches Einkommen oder Vermögenswerte im Übrigen vorhanden sind, welche Belastungen (z. B. Hypotheken) gegeben sind oder ob Kinder zu versorgen sind. Ob bei Ihnen die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe gegeben sind, können wir gerne im Rahmen einer Erstberatung klären.

 

So helfen wir Ihnen

Bei einer anstehenden Trennung / Scheidung möchten die Betroffenen eine schnelle und kostengünstige Lösung erzielen.
Unser Ziel ist es für Sie, bereits im Trennungsjahr anstehende Probleme rechtssicher zu klären, so dass der spätere Scheidungstermin auf das Notwendigste beschränkt ist. Wir arbeiten mit Ihnen mehrere Lösungswege aus, die im Vorfeld auch wirtschaftlich analysiert werden, um eine Schuldenfalle zu vermeiden. So können Gerichtskosten oder Kosten des vom Gericht bestellten Gutachters von ca. 3.000,00 € gespart und der Trennungsprozeß verkürzt werden, eine evtl. Vorfälligkeitsentschädigung wird reduziert oder gänzlich vermieden, es kann ein Kostenvergleich bei Krediten vorgenommen werden, um Zinsen zu ersparen. Im Rahmen einer Scheidungsfolgevereinbarung kann im Trennungsjahr alles, auch die Eigentumsverhältnisse am Haus, verbindlich geklärt werden.

 

Unverbindliche Erstberatung

kostengünstiges Erstberatungsgespräch, für das wir uns gerne bis zwei Stunden Zeit nehmen, an. Wir informieren Sie über alle Fragen, die Ihre individuelle Lebenssituation und Ihre Wünsche sowie Ziele betreffen. Sie erhalten einen Überblick über alle Belange einer Trennung im Allgemeinen, aber auch für Ihren besonderen Fall.

Wir besprechen in einem Beratungstermin

  • Hauskredite und Unterhaltsleistungen im Trennungsjahr
  • Wohnungssituation
  • Unterhaltsleistungen während der Trennung
  • eine vorläufige Unterhaltsberechnung
  • über Vorfälligkeitsentschädigung bzw. Schadensersatzforderung der Bank

Wir erstellen z. B. für Sie eine vorläufige Unterhaltsberechnung oder prüfen vorab, ob eine Vorfälligkeitsentschädigung bzw. Schadensersatzforderung der Bank begründet sein kann.

Wir zeigen Ihnen verschiedene Lösungswege auf, entwickeln die für Sie stimmige Strategie und geben Ihnen Handlungsempfehlungen.

Wir sind überzeugt, dass durch eine frühzeige Beratung Fehlentscheidungen vermieden werden und der Trennungsprozeß schnell geregelt werden können. Informieren Sie sich über unsere Konzept für Ihre Trennung / Scheidung auch gerne in den Städten wie z. B. Hamburg, Nürnberg, Berlin und Frankfurt. Beratungsgespräche bieten wir auch noch in anderen Städten an, schauen dazu gerne in unsere beigefügte Liste.

Sie erreichen uns unter der gebührenfreien Servicenummer 0800 – 81 81 333 oder unter Mobil 0163 – 48 13 868.

Modifiziert am 25. Mai 2022Veröffentlicht am 25. März 2020

Ehegattenunterhalt – Was Sie jetzt alles regeln müssen

Erfahren Sie hier, wer Anspruch auf Ehegattenunterhalt hat und wie lange Ansprüche bestehen oder wann diese ausgeschlossen werden können.

Informieren Sie sich hier, was Sie zum Thema Ehegattenunterhalt wissen sollten. Beachten Sie, dass Sie Ihre Angelegenheiten schnell regeln. Wichtig ist, dass Sie sich frühzeitig informieren, um so Kenntnis über alle für Ihren Fall maßgeblichen Besonderheiten zu erhalten und die für Sie bedeutsamen wirtschaftlichen Konsequenzen erkennen. Nur so können Sie Fehlentscheidungen vermeiden und haben keine Nachteile.

Informationen zum Thema Ehegattenunterhalt von Wolfgang Pasch, Rechtsanwalt in München

Unsere Themenschwerpunkte im Überblick:
  • Sofort mit dem Auseinandergehen der Eheleute kann ein Unterhaltsanspruch bestehen. Machen Sie diesen sofort geltend. Denn eine nachträgliche Forderung für die Vergangenheit ist meist nicht möglich. Es stellt sich die Frage, wie lange wird dieser bezahlt und wie hoch ist dieser – auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH).
  • Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB) kann bestehen, wenn ein Ehegatte weniger Einkommen als der andere (oder gar kein Einkommen) hat.
  • Ein Unterhaltsanspruch eines Ehepartners für die Zeit der Trennung bis zur Scheidung ist meist leichter durchsetzbar als der sogenannte nacheheliche Unterhalt.
  • Der Unterhalt für die Zeit nach der Ehe muss gesondert geltend gemacht werden. Zudem ist der nacheheliche Unterhalt zeitlich oft begrenzt (neue Partnerschaft) und von besonderen Bedingungen (z. B. Kindererziehung, Krankheit, Aufstockungsunterhalt) abhängig.
  • Ehegatten sind sich gegenseitig zu Unterhaltsleistungen verpflichtet. So lange die Ehe funktioniert ist dies meist kein Problem, man ist gerne füreinander da und wirtschaftet gemeinsam. Hierzu gibt es auch wenig gesetzliche Bestimmungen, der Gesetzgeber will sich nicht in die Form der Eheführung einmischen. Ist die Ehe aber gescheitert und kommt es zur Trennung, gibt es klare gesetzliche Vorgaben, die den Ehegattenunterhalt regeln. Trotz einer Trennung bleiben die Ehegatten oft auch über die Scheidung hinaus füreinander verantwortlich (nacheheliche Solidarität). Von Bedeutung ist auch der sogenannte Selbstbehalt, also der Betrag, der dem Ehegatten, der Leistungen an den anderen und die Kinder zu erbringen, verbleiben soll.
  • Das Familienrecht unterscheidet hier zwischen dem so genannten Trennungsunterhalt und dem so genannten nachehelichen Unterhalt (hier ist oft der Betreuungsunterhalt von Bedeutung).

Themenübersicht:

Trennungsunterhalt: Was ist das und warum Sie ihn jetzt sofort geltend machen müssen?

Damit in Deutschland eine Ehe geschieden werden kann, muss das Ehepaar in der Regel davor ein Jahr getrennt gelebt haben (eine Ausnahme von diesem Trennungsjahr gibt es nur in besonderen Härtefällen). Das Getrenntleben der Ehepartner kann dadurch erfolgen, dass ein Ehegatte auszieht und beide Ehegatten nun in getrennten Wohnungen leben. Der Gesetzgeber gestattet es aber auch, dass beide Ehegatten in der bisherigen Wohnung bleiben und dort getrennt leben; das Ehepaar muss sich dann so verhalten, als wenn es getrennte Wohnungen haben würde, es darf keine Gemeinsamkeiten mehr geben (jeder Ehegatte schläft für sich, sieht alleine fern, kocht und wäscht für sich, es gibt keine gemeinsamen Unternehmungen mehr).

Wichtig:

Bereits ab dem Auseinandergehen der Ehe kann für einen Ehegatten ein Unterhaltsanspruch gegenüber dem anderen entstehen. Dieser Unterhalt muss sofort geltend gemacht und notfalls eingeklagt werden.“

Eine Forderung oder Klage für die Vergangenheit kann von dem Ehepartner nur durchgesetzt werden, wenn der andere Ehegatte vormals zur Zahlung aufgefordert worden war, d.h. in Verzug gesetzt worden war (keine Rückwirkung!).

Ein Verzicht auf Trennungsunterhalt ist unwirksam, auch wenn dieser in einem notariellen Vereinbarung festgelgt worden ist, auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH). Stets ist zu klären, wie lange und wie hoch ist der Anspruch.

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt ist in § 1361 BGB geregelt. Danach kann ein Ehegatte ab Beginn der Trennung Unterhalt, also monatliche Geldzahlungen, von dem anderen Ehepartner verlangen. Wichtig ist, dass diese Forderung gegenüber dem anderen Ehegatten nachweisbar geltend gemacht und gefordert worden ist, eine automatische Zahlung erfolgt nicht. Gegebenenfalls muss der Unterhalt eingeklagt werden.“

Voraussetzungen:

Die erste Voraussetzung ist das Getrenntleben der Ehegatten.

Die zweite Voraussetzung ist die Bedürftigkeit des einen Ehepartners (er hat wenig oder kein Einkommen) und die Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten (er hat mehr Einkommen als der andere). Hier spielt auch der Lohnsteuerklassenwechsel eine Rolle.

Nach § 1361 BGB kann ein Ehegatte Unterhalt von dem anderen nach den Lebens-, Erwerbs- und Vermögensverhältnissen während der Ehe, also angemessenen Unterhalt, verlangen. Feste Beträge oder Tabellen wie beim Kindesunterhalt (Düsseldorfer Tabelle) gibt es hierfür nicht.
Da das Trennungsjahr auch dazu dienen soll, dass die Ehegatten „testen“ können, ob sie sich letztendlich tatsächlich scheiden lassen oder doch wieder zueinander finden und die Ehe fortführen wollen, müssen in dem Trennungsjahr keine weiteren Änderungen erfolgen, es darf zunächst einmal alles, soweit möglich, so bleiben, wie es war.

Zum Beispiel ist die Ehefrau, die bisher in Teilzeit gearbeitet hat, nicht sofort verpflichtet, Vollzeit zu arbeiten, sie muss ihre Erwerbstätigkeit nicht ändern. Auch muss das gemeinsame Haus nicht sofort verkauft werden, sondern kann weiter bewohnt werden. Beide Ehegatten sollen – finanziell – möglichst so weiter leben können, wie bisher (zumindest bis zur Scheidung). Zu beachten ist aber, dass durch das Getrenntleben meist mehr Kosten entstehen (zweiter Haushalt, zweite Miete), so dass dem Ehepaar insgesamt betrachtet meist weniger Geld zur Verfügung steht und so sich jeder Ehegatte oft einschränken muss.

Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB) kann also bestehen, wenn ein Ehegatte weniger verdient als der andere, eine geringere Erwerbstätigkeit ausübt. Genügt das eigene Einkommen nicht, um den bisherigen gemeinsamen Lebensstandard zu halten, kann von dem anderen Ehegatten Trennungsunterhalt gefordert werden. Der andere Ehegatte muss jedoch leistungsfähig sein. Es muss von seinem Einkommen, wenn er Unterhalt bezahlt hat, noch genug Geld für seinen eigenen Lebensunterhalt übrig bleiben. Hier wird der so genannte angemessene Selbstbehalt von 1.200,00 € gegenüber dem anderen Ehegatten festgelegt. Das heißt, dieser Betrag muss dem Ehegatten, der Unterhalt zu zahlen hat, mindestens verbleiben. Verdient der Ehegatte nur diesen Betrag oder gar weniger, oder bleibt ihm nach Abzug von Schulden bzw. sonstigen Ausgaben nur dieser Betrag übrig, so muss er keinen Unterhalt bezahlen, er ist nicht leistungsfähig. Der andere Ehegatte bekommt dann keinen Unterhalt und muss selbst sehen, wie er finanziell klar kommt; notfalls muss Arbeitslosengeld II (Hartz IV) beantragt werden.

Was beeinflusst den Trennungsunterhalt?

Beiden Ehegatten soll in etwa die Hälfte des (gemeinsamen) Einkommens zur Verfügung stehen. Der berufstätige Ehegatte erhält etwas mehr (10% Erwerbsanreiz). Damit der Unterhaltsanspruch der Höhe nach berechnet werden kann, muss das so genannte bereinigte Nettoeinkommen (beider Ehepartner) ermittelt werden. Auch eine neue Partnerschaft kann den Unterhalt beeinflussen.

Maßgebend sind erst einmal alle Einkünfte zu addieren, die ein Ehegatte hat. Da der Unterhalt in der Zukunft zu entrichten ist, ist auch das zukünftige Einkommen zugrunde zu legen. Hierzu wird in der Regel das Einkommen der letzten 12 Monate (bei selbständigen der letzten 3 Jahre) betrachtet und hieraus eine Prognose zur Höhe des künftigen Einkommens erstellt. Es wird davon ausgegangen, dass das zuletzt verdiente Einkommen auch künftig gegeben sein wird, es sei denn positive oder negative Veränderungen (z.B. Wechsel der Lohnsteuerklasse) sind bereits jetzt bekannt.

Es wird das gesamte Jahresbruttoeinkommen herangezogen, also inkl. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Provisionen oder sonstigen Einmalzahlungen. Von diesem Jahresbruttoeinkommen werden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgezogen, sodann wird dieses durch 12 Monate geteilt und so ein monatliches durchschnittliches Nettoeinkommen gebildet. Dieses Einkommen erhöht sich z.B. noch dadurch, dass ein Dienstwagen zur Verfügung steht, so dass Kosten für einen eigenen Pkw erspart werden. Sind neben dem Arbeitseinkommen weitere Einkünfte (z.B. Mieteinnahmen, Zinseinnahmen) gegeben, erhöhen auch diese das maßgebliche Einkommen.

Das Gleiche gilt, wenn ein Ehegatte in der abbezahlten Immobilie lebt und so keine Miete zu zahlen hat. Dieser so genannte Wohnvorteil erhöht ebenfalls das Einkommen rechnerisch.

Hat man so das relevante monatliche Nettoeinkommen ermittelt, ist dieses „zu bereinigen“. Bevor hiervon der zu bezahlende Unterhalt beziffert werden kann, dürfen von dem Einkommen bestimmte Ausgaben abgezogen werden.

Kindesunterhalt

Ein weiterer wichtiger Posten bei der Berechnung des Ehegattenunterhaltes ist der Unterhalt für Kinder. Denn nach der Rangfolge des Familienrechts gehen Kinder dem Ehegatten vor. Von dem Einkommen des Ehegatten, der Unterhalt an den anderen leisten soll, ist zusätzlich zu den anderen oben genannten (sowie weiteren) Punkten der Kindesunterhalt abzuziehen. Die Höhe des Kindesunterhaltes richtet sich nach dem Alter des Kindes und dem Einkommen des (Bar-) unterhaltspflichtigen Elternteils. Dementsprechend ist in der so genannten „Düsseldorfer Tabelle“ der Kindesunterhalt tabellarisch festgelegt. Neben den dort aufgeführten Beträgen können auch zahlreiche weitere Kosten für die Kinder (z.B. Betreuungskosten) hinzukommen. Soweit Kinder betreut werden, steht dem betreuenden Elternteil auch der sogenannte Betreuungsunterhalt zu.

Berufsbedingte Aufwendungen

Soweit Einkünfte aus einer Arbeitnehmer-Tätigkeit gegeben sind, dürfen hiervon pauschal 5% des Nettoeinkommens, in der Regel aber nicht mehr als 150,00 € für berufsbedingte Aufwendungen in Abzug gebracht werden, z.B. für Fahrtkosten zur Arbeitsstelle. Liegen diese berufsbedingten Aufwendungen tatsächlich über 5% des Einkommens, kann auch der höhere Betrag abgezogen werden, aber allerdings nur wenn diese hohen Kosten nachgewiesen und belegt sind. Sind solche berufsbedingten Aufwendungen nicht gegeben, da z.B. diese alle der Arbeitgeber trägt und z.B. alle Kosten des Firmen Pkw übernimmt, sind solche (pauschalen) berufsbedingten Aufwendungen nicht abzuziehen.

Private Altersvorsorge

Heutzutage ist anerkannt, dass die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung bei vielen Rentnern nicht ausreichen werden, um einen angemessenen Lebensstandard im Alter zu finanzieren. Daher soll entsprechend private Altersvorsorge von jedermann geleistet werden. Bei der Berechnung des Unterhaltes findet dies auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) Berücksichtigung, indem es jedem Ehegatten zugebilligt wird, Beiträge für eine private Altersvorsorge in Höhe von bis zu 4% des Bruttoeinkommens in Abzug zu bringen, allerdings nur dann, wenn tatsächlich solch eine private Altersvorsorge betrieben wird und entsprechende Zahlungen geleistet werden.

Krankenversicherung

In der Regel sind bei dem Nettoeinkommen, welches der Arbeitgeber auszahlt, Beiträge zur Krankenversicherung bereits abgezogen. Sind jedoch zusätzlich Beiträge zu einer privaten (Zusatz) Krankenversicherung, Zahnzusatzversorgung oder Berufsunfähigkeitsrente zu bezahlen, können diese ebenfalls bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden.

Erwerbsanreiz

Sind von dem Nettoeinkommen die oben genannten Positionen (bzw. einige hiervon) abgezogen, können von dem verbleibenden Betrag nochmals 10% als so genannter Erwerbsanreiz in Abzug gebracht werden. Diese 10% sollen einen Anreiz dafür bilden, dass sich die Erwerbstätigkeit auch lohnt und nicht das gesamte (restliche) Einkommen mit dem anderen Ehegatten geteilt werden muss.[/vc_column_text][vc_column_text]

Aufstockungsunterhalt

Zwar gilt nach einer Scheidung, dass jeder Ehegatte selbst für sich verantwortlich ist. Trotz dieser Eigenverantwortung kann aber ein Ehegatte, der eigenes Geld verdient, für eine gewisse Zeit Aufstockungsunterhalt begehren, wenn der andere während der Ehe stets (und auch noch jetzt) wesentlich mehr verdient hat und so ein hohes Familieneinkommen gegen war. Der bisherige Lebensstandard soll noch eine gewisse Zeit beibehalten werden können.

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Schulden

Bei der Unterhaltsberechnung sind auch Schulden zu beachten. Es werden jedoch nicht alle Darlehensraten abgezogen sondern es sind nur so genannte ehebedingte Schulden abzuziehen. Ehebedingte Schulden sind solche, die während der Ehe gemeinsam oder für das Ehe- und Familienleben aufgenommen wurden. Ehebedingt sind die Schulden, die z.B. die gemeinsame Finanzierung des gemeinsamen Hauses oder des gemeinsamen Pkw betreffen. Berücksichtigungsfähig sind in der Regel auch Schulden, die evtl. bereits ein Ehegatte vor der Hochzeit gemacht hatte und die Raten auch während der Ehe stets bezahlt hat; denn diese Raten standen dem Ehepaar nie zur gemeinsamen Lebensführung zur Verfügung.

Auch manche Schulden, die nach der Ehe aufgenommen wurden, können berücksichtigungsfähig sein. Zieht der Ehemann z.B. aus und nimmt ein Darlehen auf, um gewisse Einrichtungsgegenstände oder einen (Ersatz-) Pkw zu kaufen, da er Möbel und Pkw der Ehefrau überlassen hat, so können diese Darlehensraten, soweit die Anschaffungen notwendig waren, berücksichtigt werden.

Wie berechnet sich der Trennungsunterunterhalt?

Nachdem das Einkommen beider Ehegatten so bereinigt wurde, auch ein neuer Partner kann Auswirkungen hervorrufen, werden beide verbleibenden Einkommensbeträge addiert und die Summe dann hälftig auf beide Ehegatten aufgeteilt. Der Unterhalt ist dann monatlich im Voraus, jeweils zum ersten eines Monats zu bezahlen.

Grundsätzlich ist dieser Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB) leichter geltend zu machen als der nacheheliche Unterhalt der von Bedingungen abhängig ist. Der Trennungsunterhalt ist grundsätzlich bis zur Scheidung zu bezahlen; die Zahlungspflicht endet nicht bereits mit Beginn des gerichtlichen Scheidungsverfahrens. Daher versuchen manche Ehegatten, die Trennungsunterhalt bekommen, das Scheidungsverfahren in die Länge zu ziehen. Je länger die Zeit bis zur Scheidung jedoch andauert, desto mehr steigen die Anforderungen an den Ehegatten, der Geld haben möchte, sich um eine eigene Berufstätigkeit zu bemühen oder die bisherige (evtl. geringe) Arbeitszeit auszuweiten.

Wie unterscheidet sich der nacheheliche Unterhalt zum Trennungsunterhalt?

Mit der Scheidung endet der Anspruch auf Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB).

Der Ehegatte der weiterhin Unterhalt haben möchte, muss diesen nachehelichen Unterhalt neu und ausdrücklich geltend machen. Tut er dies nicht, kann er für evtl. zurückliegende Monate keinen Unterhalt verlangen, sondern erst wieder für die Zukunft.

Nach der Scheidung gilt der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit; d.h. jeder Ehegatte soll selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen. Nachehelicher Unterhalt ist daher nur zu zahlen, wenn besondere gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind. Nachehelicher Unterhalt ist z.B. zu zahlen, wenn ein Ehegatte wegen der Betreuung der gemeinsamen (kleinen) Kinder nicht oder nicht voll arbeiten kann, wenn ein Ehegatte wegen Alter, Krankheit oder Arbeitslosigkeit über kein Einkommen verfügt. Zuletzt kann nachehelicher Unterhalt auch beansprucht werden, wenn ein Ehegatte so genannte „ehebedingte Nachteile“ hat also wenn z.B. die Ehefrau wegen der Erziehung der Kinder ihren Beruf und ihre Karriere aufgegeben hat und nach der Scheidung aufgrund der langen Arbeitspause im Berufsleben nicht mehr richtig und gut bzw. angemessen bezahlt werden kann.

Es wird jedoch stets streng geprüft, ob die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind, auch steigen die Anforderungen an den Ehegatten, der Unterhalt fordert, ständig. Von der Mutter, die Unterhalt fordert, wird im Rahmen des sogenannten Betreuungsunterhaltes verlangt, dass sie immer mehr arbeitet, je älter die Kinder werden (spätestens mit dem Alter eines Kindes von 15 Jahren ist in der Regel eine Vollzeittätigkeit der Mutter zumutbar. Der arbeitslose Ehegatte, der Unterhalt begehrt, muss nachweisen, dass er sich vehement um Arbeit bemüht (in der Regel ist ihm eine Bewerbung pro Tag zumutbar), aber keine Arbeit findet. Ansonsten ist diesem Ehegatten ein fiktives Einkommen zuzurechnen und er erhält weniger Unterhalt. Auch bei einer Klage wird dies so gesehen.

Berechnung

Der nacheheliche Unterhalt wird im Grunde wie der Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB) berechnet. Auch hier ist gemäß den obigen Ausführungen das bereinigte Nettoeinkommen zu bilden und das Gesamteinkommen wird dann hälftig geteilt.

Von Bedeutung ist, dass sich im Trennungsjahr meist ein Lohnsteuerklassenwechsel einritt. Dadurch steht meist weniger Nettoeinkommen zur Verfügung, so dass weniger verteilt und weniger Unterhalt geleistet werden kann.

Zu beachten ist hier, dass neben dem „normalen“ Unterhalt auch ein so genannter Alters- oder Krankenvorsorgeunterhalt unter Umständen geleistet werden muss. Bis zur Scheidung nimmt der Ehegatte, der weniger Einkommen hat, durch den Versorgungsausgleich (Rententeilung) an der Rente des anderen Ehegatten teil.

Mit der Scheidung (bzw. mit Beginn des gerichtlichen Ehescheidungsverfahrens) endet diese Rententeilung, so dass der Ehegatte, der einen Unterhaltsanspruch hat, weitere Beiträge für den so genannten Altersvorsorgeunterhalt fordern kann, um sich eine eigene (weitere) Altersversorgung anzusparen.

Mit Rechtskraft der Scheidung endet auch die Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse. Der Ehegatte, der keinen eigenen Krankenversicherungsschutz hat (da er z.B. nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist) und einen Unterhaltstatbestand erfüllt, kann ergänzend Krankenvorsorgeunterhalt fordern.

Auch Kinder, die bisher beim Vater privat krankenversichert waren, können künftig bei der Mutter, die gesetzlich krankenversichert ist, kosten mitversichert werden.

Begrenzung – Befristung

Der nacheheliche Unterhalt kann je nach Höhe des zu zahlenden Betrages und Dauer der Ehe sowie Alter der Kinder in der zu zahlenden Höhe begrenzt oder von der Dauer befristet werden. Grundsätzlich besteht ein Unterhaltsanspruch für ca. 1/4 bis 1/3 der Ehezeit oder abgestuft – bis in etwa des 15. Lebensjahr des jüngsten Kindes (Betreuungsunterhalt).

Es gibt aber keine starren Regelungen, sondern stets sind die Besonderheiten des Einzelfalles zu prüfen. Bei so genannten ehebedingten Nachteilen kann sogar lebenslanger Unterhalt geschuldet sein. Auch ein neuer Partner kann die Unterhaltshöhe beeinflussen.

Verwirkung von Ehegattenunterhalt

Auch sonst gibt es Gründe, die einen Unterhaltsanspruch entfallen lassen. Ein Grund kann darin gesehen werden, dass Unterhalt für lange Dauer (mindestens ein Jahr) nicht geltend gemacht wird und der andere Ehegatte darauf vertrauen durfte, dass Unterhalt nicht mehr gefordert wird. Auch eine kurze Ehedauer kann gegen einen Unterhaltsanspruch sprechen.

Weiter kann ein Unterhaltsanspruch entfallen, wenn ein Ehegatte aus der intakten Ehe ausbricht und sich sofort einem neuen Partner zuwendet. Unterhalt ist z.B. an den anderen (geschiedenen) Partner nicht mehr zu zahlen, wenn dieser wieder heiratet oder in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Diese neue Beziehung ist verfestigt, wenn die beiden Partner ca. 2 Jahre zusammenleben, gemeinsam ein Kind bekommen oder gemeinsam ein Haus/eine Wohnung kaufen.

Wie werden die Unterhaltsleistungen geregelt, wenn ein Ehegatte einen neuen Partner hat?

Nach der Trennung oder Scheidung kommt es oft dazu, dass ein Ehegatte mit einem neuen Partner zusammenlebt. Es stellt sich die Frage, wie sich das Zusammenleben der neuen Partnerschaft auswirkt. Hat die Frau, die Unterhalt bekommt, einen neuen Partner, kann dies dazu führen, dass weniger Unterhalt an sie zu zahlen ist.

Zum einen führt die neue Partnerschaft dazu, dass durch das Zusammenleben Kosten eingespart werden; es ist meist günstiger, gemeinsam einen Haushalt zu führen, als wenn der Ehepartner alleine lebt. Er spart sich Kosten, er hat eine sogenannte Haushaltsunkostenersparnis. Diese führt dazu, dass bereits bei Eingehen einer neuen Partnerschaft etwas weniger an Unterhalt zu zahlen ist.

Trotz dieser neuen Partnerschaft ist zum anderen aber in der Regel weiterhin Unterhalt zu zahlen.

Erst wenn die neue Partnerschaft verfestigt ist, fällt der Ehegattenunterhaltsanspruch weg. Die neue Beziehung ist verfestigt, wenn die neue Partnerschaft zwei Jahre besteht oder bereits zuvor, wenn der Ehegatte und der neue Partner, gemeinsam ein Kind bekommen oder beide gemeinsam ein Haus oder eine Wohnung kaufen. In diesen Fällen entfällt der Anspruch auf Unterhalt genauso wie wenn eine neue Ehe geschlossen wird.

Es ist daher wichtig, zu prüfen, ob der Ehegatte eine neue (verfestigte) Partnerschaft eingegangen ist, da diese erhebliche Auswirkungen auf den Unterhalt hat.

Die steuerlichen Auswirkungen bei Unterhaltsleistungen

Unterhaltszahlungen berechnen sich nach dem Nettoeinkommen beider Ehegatten. Ab dem Jahr, welches auf die Trennung folgt, ändern sich die Lohnsteuerklassen, der Lohnsteuerklassenwechsel ist durchzuführen. Durch den Lohnsteuerklassenwechsel steht meist weniger Geld zur Verfügung, das Ehegattensplitting entfällt. Im Jahr der Trennung kann dahingegen noch eine gemeinsame Einkommenssteuererklärung abgegeben werden. Möglich ist es auch, sich wegen der Zahlung von Unterhalt einen Steuerfreibetrag eintragen zu lassen; eine Steuerrückerstattung gibt es dann meist aber nicht mehr.

Eine Steuererstattung kann sich ebenfalls auf die Unterhaltshöhe auswirken. Erhält ein Ehegatte eine Steuererstattung, so hat er in dem Jahr, in dem er das Geld bekommt, mehr Einkommen und muss auch hieraus Unterhalt bezahlen. Ebenso erhöht eine Steuererstattung das Einkommen bei dem Unterhaltsberechtigten, so dass er u. U. weniger an Unterhalt erhält.

Von Bedeutung ist ebenfalls, wie eine Steuererstattung zwischen den Ehegatten aufzuteilen ist, wenn sie die entsprechende Steuererklärung gemeinsam abgegeben haben und die Steuererstattung auf Einkünften beruht, die beide Ehegatten erzielt haben. Aufgrund der steuerlichen Komplexität kann dies im Rahmen einer Erstberatung näher erläutert werden, ebenso die Anlage U.

Ehegattenunterhalt ist in der Regel steuerlich absetzbar. Das Finanzamt hält hierfür die entsprechenden Formulare („Anlage U“) bereit.

Der Ehegatte, der Unterhalt zu zahlen hat und steuerpflichtig ist, kann die Zahlungen an den anderen Ehegatten bis (derzeit) höchstens 13.800,00 € jährlich von seiner Steuer absetzen. Der andere Ehegatte, der Unterhalt erhält, muss diese Unterhaltseinnahmen jedoch versteuern, er wird steuerpflichtig, und in seiner Einkommenssteuererklärung angeben (Anlage U). Der zahlende Ehegatte muss dem anderen Ehegatten wiederum von diesem zu zahlende Steuer erstatten. Meist verbleibt dem unterhaltspflichtigen Ehegatten dennoch eine gewisse Steuererstattung übrig (Beispiel: Der Ehemann setzt den von ihm gezahlten Unterhalt von der Steuer ab und erhält daher eine Steuerrückzahlung von 3.000,00 €. Die Ehefrau muss den erhaltenen Unterhalt versteuern und muss hierauf nur 2.000,00 € Steuer zahlen, da sie insgesamt weniger Einkommen als der Ehemann hat. Der Ehemann muss der Ehefrau wiederum diesen Nachteil erstatten, also die 2.000,00 € an die Ehefrau bezahlen. Ihm bleibt dennoch eine Steuererstattung von 1.000,00 € übrig).

Staatliche Unterstützung – Sozialhilfe

Wenn beide Ehegatten sehr wenig Geld haben, liegt meist ein mangelfall vor. Der Ehegatte, der Unterhalt zahlen sollte, ist nicht leistungsfähig. Es muss finanzielle Hilfe vom Staat (Hartz IV, Unterhaltsvorschuss – UVG, Wohngeld, Kinderzuschlag) in Anspruch genommen werden.

Auch hier soll möglichst frühzeitig eine Erstberatung in Anspruch genommen werden, um alle diese finanziellen Belange und Möglichkeiten rasch zu klären. Unterhaltsrechtliche Fragen sind hier stets von Bedeutung, auch um erforderliche Anträge für diese finanziellen Unterstützungen rechtzeitig stellen zu können.

Unverbindlichen Erstberatungstermin vereinbaren

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0163 – 48 13 868

Berlin • München • Hamburg • Stuttgart • Düsseldorf • Frankfurt • Leipzig • Nürnberg • Ingolstadt • Kassel • Hannover

Kann der Unterhalt in einem Ehevertrag geregelt werden?

Im Familienrecht gibt es wenig zwingende Vorschriften. Das Ehepaar kann daher auch in einem Ehevertrag eine Regelung zu Unterhalt vereinbaren. Dies kann entweder bereits zu Beginn der Ehe erfolgen. Denkbar ist es aber auch, Unterhaltsregelungen in einem Ehevertrag (Scheidungsfolgenvereinbarung) erst bei der Trennung / Scheidung zu treffen. Dies hat den großen Vorteil, dass bereits zu Beginn der Trennung der Unterhalt, auch für die Zeit nach der Scheidung, verbindlich festgelegt werden kann (aber auch alle anderen Belange wie z. B Aufteilung des Vermögens können so einvernehmlich geregelt werden).

Durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung, die evtl. bereits zu Beginn der Trennung vereinbart wird, schaffen Sie rasch Ruhe und Klarheit über alle Belange, die mit einer Trennung / Scheidung einhergehen. Sie sparen sich viel Ärger, lange Streitigkeiten vor Gericht, aber auch viele Kosten. Denn es ist in der Regel schlichtweg billiger, eine rasche Einigung in einer notariellen Vereinbarung zu vereinbaren, als mit zwei Rechtsanwälten lange vor Gericht zu streiten.

In einem Ehevertrag kann der nacheheliche Unterhalt beschränkt oder ganz ausgeschlossen werden. Auf den Trennungsunterhalt kann nicht verzichtet werden (unter Umständen kann dieser jedoch beschränkt werden). Allerdings unterliegen Eheverträge im Streitfall einer richterlichen Kontrolle. Erachtet ein Gericht einen Ehevertrag für sittenwidrig und damit für unwirksam, kann eventuell trotz Vorliegens eines Ehevertrages Unterhalt bezahlt werden müssen.

Kommt es zu keiner Einigung bzgl. des Unterhaltes muss dieser eingeklagt werden. Für die Klage ist das Familiengericht zuständig.

Wirtschaftlichen Konsequenzen einer Scheidung für Kredite

Viele Ehepaare nehmen während der Ehe gemeinsam Kredite auf. Zum einen können diese Ratenkredite für Anschaffungen (neues Auto, neue Einrichtung) sein oder es wird der Dispo-Kredit abgelöst. Häufig wird auch ein Kredit aufgenommen, um ein Haus oder eine Wohnung zu kaufen. Lebt und wirtschaftet das Ehepaar zusammen, meist erzielen beide Einkünfte, können die Kredite auch gut abbezahlt werden.

Kommt es nun aber zu einer Trennung oder Scheidung, muss ein zweiter Haushalt gegründet und finanziert werden. Auch fallen steuerliche Vorteile weg. Die finanziellen Möglichkeiten sind eingeschränkt, es bleibt weniger Geld zum Leben übrig. Es steht nicht mehr genug Geld zur Verfügung, um alle Kredite abzuzahlen. Es droht eine Zwangsversteigerung des Hauses. Die Bank kann die Bezahlung der Schulden gerichtlich geltend machen, es drohen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder gar eine Privatinsolvenz. Wird der Kreditvertrag nicht eingehalten, entgehen der Bank Zinsen und diese kann neben dem ausstehenden Kreditbetrag hohe Schadensersatzforderungen stellen.

Es ist daher dringend erforderlich und es empfiehlt sich, bereits zu Beginn der Trennung die Auswirkungen des Ehegattenunterhaltes und steuerliche Veränderungen sich aufzeigen zu lassen. Unser Trennungsberater kann Ihnen zudem die wirtschaftlichen Veränderungen aufzeigen und einen Überblick über die derzeitige und auch die künftige Finanzsituation verschaffen. Durch Modellberechnungen kann er Ihnen aufzeigen, wie sich Ihre finanzielle Situation darstellt und künftig entwickelt. Dies verschafft Ihnen einen finanziellen Überblick. So können Sie finanzielle Fehlentscheidungen frühzeitig vermeiden. Damit kann auch die Frage, ob das Familieneigenheim verkauft werden muss oder doch gehalten werden kann, geklärt und entschieden werden. Die Ungewissheit wird beendet und Sie sehen Ihre Situation klar und sicher. Ganzheitliche Lösungen können so, auch zusammen mit Ihrem Ehepartner, erarbeitet und entwickelt werden.

Welche Konsequenzen hat der Ehegattenunterhalt auf die Hausfinanzierung?

Häufig stellen sich Betroffene die Frage, ob sie das Haus oder die Eigentumswohnung finanziell halten können, wenn es zum Auseinandergehen der Ehe kommt. Mit der Gründung eines zweiten Haushaltes entstehen erhebliche Mehrkosten, auch steht u. U. Unterhalt an, dessen Höhe von vielen Faktoren abhängig ist. Die finanziellen Auswirkungen von Unterhalt müssen frühzeitig bei Beginn der Trennung geprüft werden, da ansonsten eine gefährliche Schuldenfalle droht. Durch spezielle Modellberechnungen können hier eventuelle finanzielle Lücken oder Unterdeckungen rechtzeitig aufgedeckt werden, so dass die richtigen oder notwendigen Entscheidungen getroffen werden können.

Die Unterhaltshöhe ist von vielen Faktoren abhängig und Veränderungen unterworfen.“

Daher müssen frühzeitig verschiedene Szenarien, die in Ihren besonderen Fall eintreten können, durchgerechnet werden, damit finanzielle Planungssicherheit gegeben ist. Ein Notverkauf des Hauses ist zu vermeiden, um keine finanziellen Verluste eintreten zu lassen oder die Finanzierung zu gefährden.

Nachfolgend werden einige Faktoren benannt, die Einfluss auf den Unterhalt haben können:

  • Anzahl der Kinder
  • Steuerklassenänderung
  • Neuer Partner
  • Nutzungsentschädigung / Wohnvorteil
  • Dauer des Ehegattenunterhaltes.

Ändern sich diese oder die hier bestehenden Wechselwirkungen, ändern oder schränken sich die finanzielle Möglichkeiten ein, so dass nicht mehr ausreichend Geld zur Verfügung steht, um die Hausbelastung zu tragen.

Die gesamte Situation muss einheitlich unter Abwägung künftig evtl. eintretender Veränderungen betrachtet und beurteilt werden.

Falls Sie persönliche Fragen zu Ihrer persönlichen Trennungssituation haben, können wir Ihnen diese im Rahmen einer Erstberatung beantworten und für Sie maßgebliche Lösung zumindest im Ansatz aufzeigen.

Checkliste zum nachehelichen Unterhalt

Um die nächsten Schritte Ihres Ehegattenunterhaltes richtig gehen zu können, bieten wir Ihnen hier eine Checkliste zum Herunterladen an.

Weiter zu: Checkliste zu Ehegattenunterhalt – hier herunterladen

Unverbindliche Erstberatung

Eine Unterhaltsberechnung ist höchst kompliziert und komplex. Auch muss stets geprüft werden, ob der Ehegatte, der Unterhalt fordert, auch tatsächlich solch einen Unterhaltsanspruch hat, wie lange ist zu zahlen und wie hoch ist der Anspruch, besteht ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt? Im Rahmen der Erstberatung können wir mit unseren Unterhaltsrechner auch eine erste Einschätzung der Unterhaltshöhe erstellen. Hierfür gibt es zahlreiche gesetzliche Vorgaben. Aber von allergrößter Bedeutung ist der jeweilige Einzelfall. Die Gerichte prüfen immer die Besonderheiten ihrer Ehe und stellen auf diesen besonderen Einzelfall ab. Daher gibt es selten generelle Antworten. Vielmehr muss ihre besondere Situation betrachtet und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben und der Rechtsprechung geprüft und beurteilt werden. Es ist daher wichtig, dass sie rechtzeitig zu einer Erstberatung kommen damit die für ihren Einzelfall gegebenen Besonderheiten geprüft und herausgearbeitet werden können, um zu prüfen, ob bezogen auf ihre Ehe tatsächlich ein Unterhaltsanspruch besteht. Wichtig ist, dass sie hier frühzeitig zu einer Beratung kommen, um zum einen Planungssicherheit zu erhalten, welche finanziellen Gegebenheiten in der Zukunft für sie maßgebend sein werden, aber auch, um keine Nachteile zu haben, da Unterhalt in falscher Höhe gezahlt oder nicht rechtzeitig geltend gemacht wird.

Bei unserem ersten Gespräch beraten wir Sie gerne insbesondere zu nachstehenden Punkten:

Unterhalt für Ehegatte:

  • Wie hoch ist der Unterhalt für die Zeit der Trennung und die Zeit nach der Scheidung?
  • Wie unterscheiden sich Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt?
  • Wie lange ist der Ehegattenunterhalt zu zahlen?
  • Wie berechnet sich der Ehegattenunterhalt?
  • Ist ein Unterhalt trotz neuer Partnerschaft zu zahlen?
  • Kann ein Ehegattenunterhalt abgefunden werden?
  • Kann auf Ehegattenunterunterhalt verzichtet werden?
  • Kann der Ehegattenunterhalt begrenzt werden?
  • Wann und wieviel muss bei Kinderbetreuung gearbeitet werden?

Unterhalt für Kinder:

  • Was ist Betreuungsunterhalt?
  • Was versteht man unter Barunterhalt?
  • Was legt die Düsseldorfer Tabelle fest?
  • Wie lange muss Kindesunterhalt bezahlt werden?
  • Was sind Sonder- und Mehrbedarf?

Maßgebliches Einkommen:

  • Wie addiert sich das Einkommen?
  • Einkommen aus selbständiger Tätigkeit?
  • Welche Einkünfte sind zu berücksichtigen?
  • Was kann vom Einkommen abgezogen werden?
  • Wie hoch ist der Selbstbehalt (wie viel Geld bleibt zum Leben übrig)?

Wir überprüfen auch bestehende Eheverträge auf deren weitere Wirksamkeit.

Wir überprüfen auch bisherige Unterhaltszahlungen / – Berechnungen.

Im Rahmen dieser Erstberatung können auch die Möglichkeiten der Prozesskostenhilfe oder die Frage, ob Ihre Rechtsschutzversicherung die Erstberatung bezahlt, besprochen werden.

Wichtig ist, dass Sie eine Erstberatung möglichst bald in Anspruch nehmen, um finanzielle Nachteile für Sie zu vermeiden. Z. B. muss Unterhalt rechtzeitig geltend gemacht werden, da dieser nicht rückwirkend gefordert werden kann.

Wir schaffen Ihnen einen Überblick über

Unterhaltsleistungen während und nach der Scheidung.

In einem persönlichen und kostengünstigen Beratungsgespräch

geben wir Ihnen mehr Klarheit für ihre finanzielle Situation.

Wir klären Sie auf:

  • über Ansprüche von Unterhalt während der Trennung
  • den sogenannten nachehelichen Unterhalt
  • ein Trennungsberater und Rechtsanwalt informiert Sie über Ihre Rechte
  • steuerliche Auswirkungen bei Unterhaltsleistungen
  • Konsequenzen des Eheunterhalts auf die Hausfinanzierung

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Sie finden uns auch in den Städten wie z. B. Frankfurt, München, Düsseldorf, oder Hamburg sind wir für Sie da. Vereinbaren Sie ein kostengünstiges Erstberatungsgespräch. Sie erreichen mich unter der gebührenfreien Servicenummer 0800 – 81 81 333 oder unter Mobil 0163 – 48 13 868

Modifiziert am 25. Mai 2022Veröffentlicht am 16. März 2020

Familieneigenheim – Klären Sie Ihre Kreditleistungen rechtzeitig

Das Eigenheim stellt in der Regel das größte Ehevermögen dar. Außerdem bedeutet es eine wichtige emotionale Bindung und Geborgenheit für die Familie. Im Mittelpunkt der Kinder stehen die Schule, der Freundeskreis, die Gewohnheit und der soziale Status. Gemeinsam mit Ihnen können wir verschiedene Lösungswege mit unseren Modellberechnungen aufzeigen. Somit haben Sie Planungssicherheit für die Zukunft.

Klären Sie Ihre Kredit- und Unterhaltsleistungen rechtzeitig

Damit die Zahlungen in Bezug auf die Immobilie weiterhin gewährleistet sind, sollten zeitnah Vorkehrungen getroffen werden. Für den Fall, dass die Kredite 8 Wochen nicht bedient werden, hat die Bank das Recht, das Haus zu versteigern. Es ist dringend ratsam, dass die Höhe des Unterhalts schon bei Beginn der Trennung geklärt und berechnet wird.

Eine Immobilie kann zur Steuerfalle werden

Sollte sich ein Verkauf aus steuerlichen Gründen als nachteilig herausstellen, kann das Familieneigenheim auch vermietet werden. Ob eine gemeinsame Vermietung durch die getrennt lebenden oder sogar inzwischen geschiedenen Ehegatten praktikabel ist, sollte gut überlegt sein. In einem gemeinsamen Gespräch klären wir Ihre Fragen dazu.

Zeitlich befristetes Wohnen

Die Ehepartner entscheiden, dass nach der Scheidung einer von beiden zum Wohle der Kinder weiterhin in der Immobilie wohnen bleibt. Somit kann das Umfeld für die Kinder weiterhin gewährleistet werden, wie z.B. der soziale Status, Schule, Freundeskreis.

Ein Ehepartner kann jedoch die finanzielle Belastung nicht alleine tragen, weil der andere Ehepartner ausbezahlt werden muss. Im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung kann dies verbindlich geregelt werden.

Teilzwangsversteigerung bei Scheidung

Sind die Eheleute sich uneinig über die Nutzungsentschädigung oder den Wert der Immobilie , hat der Ehepartner die Möglichkeit die Änderung der Eigentumsverhältnisse mit einer Teilungsversteigerung durchzusetzen. Die Vor- und Nachteile besprechen wir gerne mit Ihnen in einem unverbindlichen Erstberatungsgespräch.

Was kann ich schon innerhalb der Trennung im Zusammenhang mit der Immobilie verbindlich regeln?

Bereits im Trennungsjahr können alle Fragen über das Eigenheim, laufende Kredite und Unterhaltsleistungen verbindlich geklärt werden.

Um zu erkennen, was zu tun ist, benötigen wir die vollständigen Vermögenswerte und Einkommensnachweise beider Parteien schon bei Beginn der Trennung. Gemeinsam am runden Tisch erörtern wir alle relevanten Punkte zur Trennung und Scheidung. Unser Fachanwalt für Familienrecht wird Sie in dieser Angelegenheit beraten.

Wie kann ich nach der Scheidung meine Immobilie günstiger finanzieren?

Ein Ehepartner möchte nach der Scheidung die eigene Immobilie behalten, somit muss der andere Ehepartner entsprechend ausbezahlt werden.

Im Rahmen unseres Netzwerkes prüfen Fachleute mit Hilfe eines neutralen Bankenvergleichs, inwieweit die monatliche Rate reduziert werden kann.

Über den gesamten Finanzierungszeitraum sparen Sie sich dadurch einen bis zu 4-stelligen Betrag.

Was ist unser Haus heute wert?

Sie verfügen über hohes Ehevermögen? Hierzu ergeben sich verständlicherweise viele Unsicherheiten und Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem aktuellen Wert der eigenen Immobilie. Bei Klärung vor Gericht entstehen sehr hohe Gerichts- und Sachverständigenkosten, die Sie noch zu Ihren regulären Scheidungskosten hinzu rechnen müssen. Sie können aber auch diese Sachfragen außergerichtlich klären. Durch eine frühzeitige Beratung – schon zu Beginn Ihrer Trennung – bietet dies für Sie den Vorteil, dass Sie die Scheidungskosten nur auf das Notwendigste reduzieren.

EXPERTENTIPP: Für den Fall, dass ein Ehepartner die Immobilie übernehmen möchte, ist sinnvoll bereits in der Trennungszeit alle Sachfragen zu Unterhaltshöhe und Unterhaltsdauer verbindlich und rechtssicher zu klären.

Schulden – ein lösbares Problem

Oft ist man durch einen Hausverkauf überschuldet – Welche Lösungen gibt es hierfür?

Entweder Sie vermeiden einen Notverkauf oder Sie warten mit dem Hausverkauf die Zinsbindung ab, um hohe Bankgebühren zu vermeiden. Unabhängig davon, ob die Scheidung schon vollzogen ist.

Bedingt durch die Scheidung und den daraus resultierenden Notverkauf, kann eine Überschuldung eintreten. Hierfür bietet der Gesetzgeber im Rahmen der Privatinsolvenz eine Lösung für einen Neubeginn an.

Im Rahmen unseres Scheidungsnetzwerkes bietet Ihnen unser Rechtsanwalt Beratung und Begleitung für Ihr Privatinsolvenzverfahren an.

Unser Fachanwalt für Familienrecht entwickelt eine Strategie, um Ihre Interessen möglichst erfolgreich durchzusetzen. Mit Hilfe unserer individuellen Modellberechnungen bieten wir Ihnen Klarheit und Struktur für Ihre wirtschaftliche Sicherheit.

Die idealste Lösung ist die einvernehmliche Regelung hinsichtlich des Erhalts/Verkaufs der Immobilie. Idealerweise regeln sie diese Punkte bereits bei Beginn der Trennung mit einer Scheidungsvereinbarung.

Unverbindliche Erstberatung

Sie erhalten kurzfristige Termine. Wir bieten Ihnen Zuverlässigkeit und unkomplizierte Beratung Unser kostengünstiger Erstberatungstermin (120 € Festpreis) hilft Ihnen bei der vertraulichen Klärung Ihrer Fragen. Rufen Sie uns an!

Modifiziert am 25. Mai 2022Veröffentlicht am 10. März 2020

Häufig gestellte Fragen zu Trennung u. Scheidung

Was ist in der Trennungszeit zu beachten?

Einreichung der Scheidung ist erst nach dem Trennungsjahr möglich.

Wenn Sie sich innerhalb der gemeinsamen Wohnung getrennt haben, gibt es Wichtiges zu beachten, damit auch vom Gericht die Trennung anerkannt wird.

In einem Erstberatungsgespräch – schon während der Trennungszeit – erörtern wir mit Ihnen eine gemeinsame Strategie:

  • Unterhaltsleistungen im Trennungsjahr
  • Besuchs-, Umgangs- und Sorgerecht ihrer Kinder
  • Aufteilung des Ehevermögens
  • zukünftige Wohnsituation
  • staatliche Hilfen bei Trennung
  • Klärung ob Hausverkauf oder „Halten“
  • Außergerichtliche Lösungen
  • Senkung der Scheidungsfolgekosten

Wir unterstützen einvernehmliche Scheidungen. Auch bei Streitigkeiten mit dem anderen Ehepartner stehen wir Ihnen zur Seite.

Für eine bestmögliche Lösung erarbeitet unser Rechtsanwalt und Trennungsberater mit Hilfe von verschiedenen Modellberechnungen, um Fehlentscheidungen zu vermeiden.

Wir begleiten Scheidungsbetroffene aus Erlangen von Anfang an.

Wie läuft eine Scheidung ab?

Einen Scheidungsantrag wird nur von Anwälten gestellt. Sie möchten sich scheiden lassen? Wir wickeln dazu alle Formalitäten für Sie ab.

Voraussetzungen sind:

  • Das Trennungsjahr ist bereits oder beinahe abgelaufen
  • Wir benötigen eine Kopie Ihrer Heiratsurkunde
  • Wir fertigen dann den Scheidungsantrag mit Ihren persönlichen Daten und reichen diesen bei Gericht ein

Sie werden dann vom Gericht aufgefordert, einen Fragebogen hinsichtlich Ihrer Renten auszufüllen, gerne unterstützen wir Sie auch hierbei. Sobald diese Rentenberechnungen vorliegen (dies dauert jedoch mehrere Monate) gibt es bei Gericht einen Scheidungstermin, zu dem wir gemeinsam gehen. Dort werden Sie gefragt, ob Sie sich scheiden lassen wollen. Soweit sonst keine Probleme bestehen, wird die Scheidung der Ehe vom Gericht ausgesprochen.

Wir begleiten Sie während der Dauer des Scheidungsverfahrens. Eine einvernehmliche Scheidung dauert ca. 6 – 9 Monate. Bereits im Trennungsjahr kann bereits eine Scheidungsvereinbarung getroffen werden, Voraussetzung dafür ist, dass Sie sich einig sind.

Blitzscheidung

Eine Scheidung kann dann „blitzschnell“ erfolgen, wenn beide Ehegatten sich einig sind und alle Folgesachen geklärt sind. Weiter ist auf die Durchführung der Rententeilung verzichten. Das Familiengericht muss dann keine Probleme mit Ihnen erörtern und juristisch bewerten, es müssen keine Schriftsätze hin- und her gewechselt werden. Das Gericht beraumt innerhalb weniger Wochen einen Termin an und spricht die Scheidung aus.

Was sind die Scheidungsfolgen?

Für einen guten Start in Ihren neuen Lebensabschnitt, sollten die Scheidungsfolgen schon ab Beginn der Trennung geklärt sein. Mit unserer Fachberatung vermeiden Sie Fehlentscheidungen für Ihre Zukunft.

Wichtig:

– Ist nachehelicher Unterhalt zu zahlen?

– Was geschieht mit der gemeinsamen Immobilie?

– Wie sieht der Ausgleich der Vermögenswerte und der Rente aus?

– Werden gemeinsame Schulden aufgeteilt?

– Wie werden die Besuchszeiten der gemeinsamen Kinder geregelt.

Unsere langjährige Erfahrung gibt Interessierte aus Erlangen Klarheit anhand von individuellen Prognoseberechnungen und wie sie sich wirtschaftlich und sozial auf Ihre Zukunft auswirkt. Daraus erstellen wir eine auf Sie zugeschnittene Trennungs- und Scheidungsvereinbarung.

Mit unserem Know-How erhalten Sie mehr Planungssicherheit für Ihre Zukunft. In einem gemeinsamen Informationsgespräch finden wir bestmögliche und kostengünstige Lösungen. Sprechen Sie uns darauf an.

Wonach richten sich die Kosten einer Scheidung?

Für die Kosten einer Scheidung ist der Verfahrenswert ausschlaggebend. Durch die Gebührenordnung der Anwälte sind die Scheidungskosten bei allen Anwälten gleich hoch.

Das Gericht setzt ihn aus folgenden Punkten fest:

  • Das Einkommen beider Eheleute
  • Der Wert der Folgesachen, sofern es bei Gericht behandelt wird. (Versorgungsausgleich, Unterhalt, Umgangs- und Sorgerecht, Zugewinnausgleich)

Ist Ihre Scheidung einvernehmlich, geht es also nur um die reine Scheidung sowie den Ausgleich Ihrer Rentenanwartschaften, dann wird die Berechnungsgrundlage für Anwalts- und Gerichtskosten aus Ihrem gemeinsamen Nettoeinkommen, der Anzahl der Kinder, im Einzelfall einem kleinem Teil Ihres Vermögens und der Anzahl der Rentenrechte vom Gericht festgelegt. Der Betrag richtet sich somit nach Ihren persönlichen finanziellen Verhältnissen. Dies heißt auch, dass kein Anwalt billiger ist als der andere.

Auf Wunsch können wir Ihnen bezgl. der Kosten eine Ratenzahlung anbieten. Weiterhin ist es evtl. möglich, mit Ihrem Ehepartner zu vereinbaren, dass Sie sich alle Scheidungskosten teilen.

Sie sind knapp bei Kasse?

Hier besteht die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe bei Gericht zu beantragen. Nach unseren Erfahrungen haben ca. 70 % aller Scheidungsbetroffenen Anspruch auf Kostenübernahme vom Staat.

Wir unterstützen Sie bei der Beantragung und dem Ausfüllen der Anträge. Bei einem unverbindlichen Erstberatungsgespräch prüfen wir automatisch, ob Sie berechtigt sind, staatliche Hilfe zu erhalten.

Wie kann ich meine Scheidungsfolgekosten reduzieren?

Dazu zählen folgende Punkte:

  • Notverkauf der Immobilie abwenden
  • Vermeidung/Abwehr der Schadensersatzansprüche durch die Bank bei vorzeitiger Kündigung des Hauskredits
  • Steuerliches Absetzen von Unterhaltsleistungen u.v.m.

Planungssicherheit durch unsere Modellberechnungen

Mit unseren Modellberechnungen werden die reinen Ist-Kosten gegenüber dem zukünftigen Einkommen (Unterhaltsleistungen) analysiert. Wir prüfen mit Ihnen gemeinsam verschiedene Lösungswege, damit erhalten Sie Klarheit und Entscheidungshilfen: z.B.

  • ob Sie das Haus halten können
  • wie teuer darf die Mietwohnung sein
  • Ihr zukünftiger Lebensstandard
  • wie wirken sich Unterhaltsleistungen auf die zukünftige Hausfinanzierung aus.

Für eine Terminvereinbarung

Bitte kontaktieren Sie uns bereits bei dem Gedanken an eine Trennung telefonisch unter 0911-27411511 oder verwenden Sie einfach das untenstehende Kontaktformular, um einen Termin zu vereinbaren. Normalerweise können wir Ihnen innerhalb von 48 Stunden ein Erstberatungsgespräch anbieten.

Modifiziert am 25. Mai 2022Veröffentlicht am 9. März 2020