Die Wohnsituation im Trennungsjahr

Mit dem Entschluss, sich scheiden zu lassen, ist zwangsläufig die Frage nach der künftigen Wohnsituation der Ehegatten bzw. der Familie verbunden. Wie oben bereits ausgeführt wurde, kann das Getrenntleben auch in der gemeinsamen Wohnung erfolgen, wenn sich das Ehepaar so verhält, als ob es in verschiedenen Räumen leben würde und keine gemeinsamen Unternehmungen mehr durchgeführt werden. Diese Art der Trennung kann aber nur durchgeführt werden, wenn sich das Paar insoweit einig ist und beide Ehegatten dieses Getrenntleben in einer Wohnung auch tolerieren.

Besteht solch eine Einigkeit nicht, ist es erforderlich, dass ein Ehegatte aus der bisher gemeinsamen Ehewohnung auszieht (wenn sich nicht beide gleich neue Wohnungen suchen). Hier stellt sich die Frage:

Autor: Rechtsanwalt Wolfgang Pasch, Rechtsanwalt in München

Wer darf in den bisherigen Räumen / im Haus bleiben?

An erster Stelle sollte auch hier eine Einigung herbeigeführt werden, wer von beiden auszieht. Was ist zu tun, wenn der Partner nicht auszieht und sich weigert, die Wohnung zu verlassen? Wollen beide in der Wohnung bleiben, muss meist letztendlich durch das Familiengericht entscheiden werden, wer in der Wohnung bleiben kann und wer ausziehen muss. Diese Entscheidung wird in einem sogenannten gerichtlichen Ehewohungszuweisungsverfahren gefällt. Das Gericht hat hierbei verschiedene Kriterien zu beachten: Wohl der Kinder.

      • Wer hat den Mietvertrag unterschrieben?
      • Wem gehört das Haus?
      • Wer hat welches Einkommen? Gewalt in der Ehe (Gewaltschutzverfahren, Kontaktverbot)?
      • Soziale Bindung des jeweiligen Ehegatten und der Kinder an örtliche Gegebenheiten und vieles mehr.

Stets wird das Gericht auf den besonderen Einzelfall abstellen.

Hat das Gericht entschieden, dass ein Ehegatte ausziehen muss oder zieht ein Ehegatte

freiwillig aus, stehen weitere belange zur Klärung an:

Trennung – Wer zahlt künftig die Wohnungsmiete?

Grundsätzlich muss diese er bezahlen, der in der Wohnung bleibt. Sollten die Einkommensverhältnisse trotz Unterhaltsleistungen zu gering sein, um die Wohnung zu halten, muss geprüft werden, ob Wohngeld oder Hartz IV beantragt werden muss. Zahlt der Ehegatte, der ausgezogen ist, weiterhin die Miete für den anderen, hat dies (Wohnvorteil) Einfluss auf die Unterhaltshöhe. Auch diese Problematik kann bei einer Erstberatung mit Ihnen erörtert werden.

Kann der Mietvertrag alleine fortgeführt werden?

Sind sich letztendlich beide Ehegatten einig, dass ein Ehegatte künftig alleine in der Wohnung lebt, können diese bestimmen, dass dieser auch künftig den Mietvertrag alleine fortführt. Der Vermieter muss diese Wahl akzeptieren und kann sich nur in wenigen Ausnahmefällen dagegen wehren. Können sich die Ehegatten über die Fortführung des Mietverhältnisses / des Mietvertrages nicht einigen, muss letztendlich auch das Gericht hierüber entscheiden. Auch kann, soweit dies erforderlich ist, ein Ehegatte verurteilt werden, der Kündigung eines Mietverhältnisses zuzustimmen.

Ist ein Ehegatte ausgezogen, muss er auch die Wohnungsschlüssel abgeben und darf die Wohnung nicht mehr nach seinem Belieben betreten, sondern nur noch mit Zustimmung des anderen Ehegatten. Die bisherige Wohnung ist nun der geschützte Wohnbereich des anderen Ehegatten. Auch darf der Ehegatte, der ausgezogen ist, nicht mehr einfach in die Wohnung zurückkehren, um dort zu wieder zu wohnen, insbesondere nicht nach Ablauf von sechs Monaten.

Ist sich das Ehepaar einig, kann der Ehegatte, der auszieht, gleich jetzt einen Teil der Möbel und seine persönlichen Sachen mitnehmen. Ansonsten muss er ausziehen und kann nur persönliche Gegenstände, Unterlagen und Kleidung mitnehmen. Über die Verteilung der Möbel und des Hausrates entscheidet im Streitfall das Gericht später.

Im Grunde gelten dieselben Ausführungen sogar dann, wenn die Ehegatten in einem eigenen Haus selbst haben oder sogar dann, wenn das Haus dem Ehegatten alleine gehört, der ausziehen muss. Im Trennungsjahr kann das Gericht dem anderen Ehegatten, dem das Haus nicht gehört, erlauben, zumindest im Trennungsjahr alleine (mit den Kindern) im Haus des anderen zu leben. Auch hier hat Wohnsituation (Wohnvorteil – wer zahlt Kreditraten) Einfluss auf die Höhe des Unterhaltes. Hinzu kommen Auswirkungen der Lohnsteuerklassenänderung und damit letztendlich die Frage, ob das Haus dauerhaft gehalten oder verkauft werden muss. Droht gar eine Zwangsversteigerung. Stehen bei einem Verkauf hohe Schadensersatzforderungen der Bank durch das Nicht-Fortführen der Kreditverträge zu erwarten. Hier sollen bereits im Vorfeld der Scheidung wirtschaftlichen Analysen durchgeführt werden.

Es können verschiedene Lösungswege erarbeitet und aufgezeigt werden, so dass der Betroffene bereits im Trennungsjahr Planungs- und Rechtssicherheit hat. Evtl. können hohe Schadensersatzforderungen der Bank geprüft und gegebenenfalls abgewehrt werden.

Wichtig ist es daher, um Nachteile zu vermeiden, rechtzeitig vor einem Auszug anwaltliche Erstberatung in Anspruch genommen werden. Dies auch deshalb, da sich durch einen Auszug z. B. Unterhaltszahlungen verändern können.

Unverbindliche Erstberatung

Rufen Sie uns umgehend unter der gebührenfreien Telefonnummer 0800 – 81 81 333 oder 0163 – 48 13 868 an oder nutzen Sie unser Kontaktformular für die Vereinbarung eines Beratungstermins. In der Regel erhalten Sie einen Termin bei uns binnen 48 Stunden.

Erstberatungstermine können wir Ihnen gerne in z. B. folgenden Städten anbieten

Modifiziert am 25. Mai 2022Veröffentlicht am 10. September 2019