Scheidung und Haus – So sparen Sie bares Geld

Scheidung und HausLesen Sie hier, welche Probleme viele Ehepaare haben, die sich in einer Trennungs- oder Scheidungssituation befinden und gemeinsam Eigentümer einer Wohnung oder eines Hauses sind, und welche Auswirkungen sich hier auf die gesamte Scheidungssituation im Familienrecht ergeben. Sie finden hier viele Hinweise auf die gesamte entsprechende Problematik sowie die Möglichkeiten von Kosteneinsparungen während der Scheidung.

Informationen zum Thema Scheidungsrecht und Haus von Rechtsanwalt Wolfgang Pasch, Fachanwalt für Familienrecht

Oft wurde das Familieneigenheim gerade erst fertig gestellt oder die gemeinsamen Kinder haben ihre Schulausbildung beendet und ziehen aus. Diese neue Lebenssituation ist nicht selten ein Grund für Streit und Trennung. Im Rahmen des Scheidungsrechts wirft ein gemeinsames Haus Probleme verschiedener Art auf. Insbesondere kommt es zu der Frage, wie sich die Wohnsituation in der Zukunft gestaltet.

Kann einer der Ehegatten das Haus nach der Scheidung alleine behalten und den Hauskredit alleine übernehmen? Wenn ja, wer bekommt das Haus? Muss ein Hausverkauf in Betracht gezogen werden? In welcher Höhe muss er den anderen auszahlen? Welche Bedeutung hat das Familieneigenheim im Anfangsvermögen, im Endvermögen und im Zugewinnausgleich? Wurde ein Ehevertrag geschlossen? Bekommen Mann und Frau je die Hälfte des Vermögens?

Diese und weitere Fragen sowie Streitpunkte sind möglichst bald, mit unserer fachkundigen Hilfe, zu lösen, um Ruhe und Sicherheit für alle Beteiligten zu schaffen und um finanzielle Nachteile bzw. hohe Scheidungsfolgekosten zu vermeiden.

Was ist Ihr Familieneigenheim heute wert?

Bei der Aufteilung des Familienvermögens der Ehegatten spielt das gemeinsame Haus häufig eine große Rolle.

  • Maßgeblich ist hier,  welchen Wert das Eigenheim tatsächlich hat
  • ob das Eigenheim nur im Eigentum eines Ehegatten oder von beiden steht
  • wer im Grundbuch eingetragen ist
  • ob der Kaufpreis finanziert wurde
  • wer nach der Scheidung die oft hohen Schulden zahlt
  • ob das Haus von den Eltern überschrieben oder mit in die Ehe gebracht wurde
  • ob das Familieneigenheim abbezahlt ist
  • ob die Immobilie aus einer Erbschaft oder Schenkung stammt.

Bei der Wertermittlung kann sich das Ehepaar einvernehmlich auf einen Wert einigen und Streit vermeiden. Allerdings sind die Interessen oft sehr unterschiedlich und gegensätzlich: derjenige, der im Haus wohnt oder es behalten möchte, wird einen geringen Marktwert ansetzen wollen, derjenige, der ausbezahlt werden will, wird einen hohen Verkaufspreis fordern.

Kann sich das Ehepaar während der Scheidung nicht oder nicht sofort auf einen Wert ihres gemeinsamen Hauses verständigen, muss eine objektive Bewertung vorgenommen werden. Es ist erforderlich, das Haus schätzen zu lassen. Ein Sachverständigengutachten kann einen objektiven Marktwert beziffern.
Bei einer streitigen Scheidung muss das Familiengericht einen Gutachter mit der Schätzung beauftragen. Hier fallen oft hohe Kosten bei dem Sachverständigen von ca. 3.000,00 € an.

Wenn sich das Ehepaar außergerichtlich einigen möchte, kann ohne Gericht ein Gutachten in Auftrag gegeben werden, wobei hier nur Kosten ab ca. 700,00 € (bei einen Kurzgutachten) anfallen. Vorstellbar ist es zudem, dass sich das Ehepaar diese Kosten der Wertermittlung teilt, so dass jeder nur relativ wenig zu bezahlen hat.

Zugewinn – Aufteilen Ihres Ehevermögens

Im Rahmen der Scheidung ist meistens ein Zugewinnausgleichsverfahren durchzuführen. Insbesondere wenn das Ehepaar keinen Ehevertrag geschlossen hat, ist die Vermögensauseinandersetzung oft schwierig zu berechnen. Es wird eine Berechnung des Ehevermögens durchgeführt. Hier werden der Ehemann und die Ehefrau getrennt betrachtet. Für den Mann und die Frau ist je eine getrennte eigene Bilanz darüber aufzustellen, welches Vermögen er bei der Eheschließung bereits hatte und über welches Vermögen er bei der Scheidung verfügt.

In diese Bilanz sind auch Schulden und Hypotheken der Eheleute aufzunehmen. Auch ist zu berücksichtigen, ob ein Ehegatte das Eigenheim bereits mit in die Ehe gebracht hat oder dieses Haus geerbt oder sonst von den Eltern übernommen wurde und ob die Immobilie eine Schenkung war. Von Bedeutung ist weiter, ob die Immobilie eine Wertsteigerung erfahren hat oder wer im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist.
Letztendlich muss der Ehegatte, der in der Ehe mehr Vermögen geschaffen hat, die Hälfte hiervon nach dem Scheidungsrecht an den anderen abgeben.

Bei der Berechnung dieses Zugewinns sind die obigen Punkte (z.B. geerbtes Vermögen) jedoch zu berücksichtigen, da diese den zu zahlenden Betrag maßgeblich beeinflussen und daher verringern können, so dass weniger gezahlt werden muss. So kann die Frage, ob Sie das Haus nach der Scheidung behalten können oder es veräußern müssen, bereits im Trennungsjahr mit unserer Hilfe und Berechnung beantwortet werden, ohne dass hier das Familiengericht entscheiden muss.

Wie leistet ich die Hausfinanzierung im Trennungsjahr?

Bei der Aufteilung des Familienvermögens der Ehegatten spielt das gemeinsame Haus häufig eine große Rolle.

  • Maßgeblich ist hier,  welchen Wert das Eigenheim tatsächlich hat
  • ob das Eigenheim nur im Eigentum eines Ehegatten oder von beiden steht
  • wer im Grundbuch eingetragen ist
  • ob der Kaufpreis finanziert wurde
  • wer nach der Scheidung die oft hohen Schulden zahlt
  • ob das Haus von den Eltern überschrieben oder mit in die Ehe gebracht wurde
  • ob das Familieneigenheim abbezahlt ist
  • ob die Immobilie aus einer Erbschaft oder Schenkung stammt.

Bei der Wertermittlung kann sich das Ehepaar einvernehmlich auf einen Wert einigen und Streit vermeiden. Allerdings sind die Interessen oft sehr unterschiedlich und gegensätzlich: derjenige, der im Haus wohnt oder es behalten möchte, wird einen geringen Marktwert ansetzen wollen, derjenige, der ausbezahlt werden will, wird einen hohen Verkaufspreis fordern.

Kann sich das Ehepaar während der Scheidung nicht oder nicht sofort auf einen Wert ihres gemeinsamen Hauses verständigen, muss eine objektive Bewertung vorgenommen werden. Es ist erforderlich, das Haus schätzen zu lassen. Ein Sachverständigengutachten kann einen objektiven Marktwert beziffern.
Bei einer streitigen Scheidung muss das Familiengericht einen Gutachter mit der Schätzung beauftragen. Hier fallen oft hohe Kosten bei dem Sachverständigen von ca. 3.000,00 € an.

Wenn sich das Ehepaar außergerichtlich einigen möchte, kann ohne Gericht ein Gutachten in Auftrag gegeben werden, wobei hier nur Kosten ab ca. 700,00 € (bei einen Kurzgutachten) anfallen. Vorstellbar ist es zudem, dass sich das Ehepaar diese Kosten der Wertermittlung teilt, so dass jeder nur relativ wenig zu bezahlen hat.

Wer haftet nach der Scheidung für den Darlehensvertrag?

Ein weiteres Kriterium für die Vermögensauseinandersetzung wird auch die Frage der bisherigen und der künftigen Kreditsituation zu berücksichtigen sein.

Können Sie die bisherigen Schulden allein bezahlen sowie evtl. auch neue zusätzliche Darlehen, wenn Sie den Ehegatten auszahlen müssen?

Es muss beachtet werden, wie die bisherige Hausfinanzierung gestaltet war und ob künftig neue Hypotheken/ Schulden in Absprache mit der Kreditbank aufgenommen werden müssen. Häufig erteilt eine Kreditbank ihre Zustimmung nur, wenn die Ehegatten schon vor der Scheidung eine anwaltlich vorbereitete, außergerichtliche einvernehmliche Einigung (Scheidungsfolgevereinbarung genannt) getroffen haben oder ein aussagekräftiges Gerichtsurteil vorliegt.

Das Eigenheim ist mit Krediten belastet, es muss die Tilgung des gemeinsamen Hauskredites geleistet werden. Es ist daher wichtig, auch bereits zu Beginn der Trennung Unterhaltsfragen und steuerliche Auswirkungen zu klären. Um Planungssicherheit während und nach der Scheidung zu erhalten, können mit Hilfe eines Trennungsberaters diverse Modelle berechnet werden. So werden Sie in Ihrer Entscheidungsfindung unterstützt und wir prüfen gemeinsam mit Ihnen, ob die Immobilie verkauft werden muss oder gehalten werden kann.

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Scheidung und das gemeinsame Haus – was ist zu beachten?

Wer haftet nach der Scheidung für den Darlehensvertrag

Häufig istUnterhalt Kredite Haus es so, dass ein Ehepaar, das eine Immobilie kauft, auch den erforderlichen Darlehensvertrag gemeinsam unterschreibt.Beide Ehegatten sind dann Vertragspartner der Bank und jeder von beiden hat daher für die gesamten Schulden einzustehen, nicht nur für „seine Hälfte“. Bleibt nach der Trennung / Scheidung ein Ehegatte im Haus wohnen und verpflichtet sich gegenüber dem anderen, die Hausschulden für diese Zeit alleine zu bezahlen, geht dies nicht immer gut aus.

Zahlt der Ehegatte, der im Haus wohnen bleibt, die Hausschulden nicht mehr, sei es, weil er hierfür z. B. wegen Krankheit oder Arbeitslosigkeit kein Geld mehr hat oder sei es, weil er den anderen ärgern will, wird die finanzierende Bank sofort auf den anderen Ehegatten zukommen und diesen auffordern, die fehlenden Kreditraten zu bezahlen. Der Bank kann dann nicht entgegen gehalten werden, dass zwischen den Ehegatten eine Einigung erzielt worden war, dass der andere zu zahlen hat.

Der Ehegatte, der ausgezogen ist, haftet der Bank gegenüber weiterhin und muss an diese zahlen, wenn ihn die Bank hierzu auffordert.

Daher ist es dringend erforderlich, die Bank frühzeitig in die Gespräche mit dem Ehegatten mit einzubeziehen und eine Einigung mit der Bank herbeizuführen, wonach der Kreditvertrag so umgeschrieben wird, dass tatsächlich nur noch der Ehegatte, der im Haus verbleibt, ein Vertragsverhältnis mit der Bank hat und an die Bank zu zahlen hat. Die sogenannte Haftungsfreistellung bewirkt, dass der Ehegatte, der auszieht, keine Schulden mehr bei der Kreditbank hat und nichts mehr an diese zu bezahlen hat.
Im Rahmen frühzeitiger Beratungsgespräche können wir Ihnen vielseitige Lösungswege aufzeigen. Bereits im Trennungsjahr lassen sich hier für beide Eheleute verbindliche Lösungen festlegen.

Welche Auswirkungen hat der Unterhalt auf die Hausfinanzierung?

Bei der Frage, ob ein Ehegatte nach der Scheidung das Haus alleine behalten kann, ist auch der Unterhalt von großer Bedeutung. Grundsätzlich wird zwischen dem Betrag bis zur Scheidung (Trennungsunterhalt) und dem sogenannten nachehelichen Unterhalt entschieden. Es ist wichtig, den jeweiligen Betrag frühzeitig durch einen Fachanwalt für Familienrecht berechnen zu lassen.

Um möglichst früh Planungssicherheit zu erhalten, empfiehlt es sich diese rechtlichen Fragen gleich zu Beginn der Trennung rechtssicher zu klären. Bei der Berechnung des Unterhaltes sind neben den Einkünften insbesondere auch folgende Punkte zu klären:

  • monatliche Kreditrate
  • Wohnvorteil
  • Nutzungsentschädigung
  • Miete
  • Dauer der Unterhaltszahlung
  • Höhe des Unterhaltsbetrages
  • Kindesunterhalt

Aus diesen einzelnen Positionen bzw. Werten resultiert eine bestimmte monatliche Zahlung.

Häufig stellt sich das Problem, dass mehr zu bezahlen ist, nachdem das Haus verkauft wurde. Es fallen z. B. teure Darlehensraten weg, so dass mehr Einkommen für Unterhalt zur Verfügung steht. Oft bleibt aber auch nach dem Verkauf des Hauses Geld übrig oder Sie werden von Ihrem Ehegatten ausbezahlt. Kaufen Sie sich hiervon z. B. eine Eigentumswohnung und müssen so keine Miete bezahlen, verfügen Sie ebenfalls über mehr Einkommen (sogenannter Wohnvorteil). So ist das Erstaunen oft groß, wenn dieser Ehegatte nun mehr als früher zahlen muss.

Um die entsprechenden finanziellen Auswirkungen und Fragen rund um den Kauf einer Eigentumswohnung oder eines Hauses nach der Trennung / Scheidung beurteilen und berechnen zu können, empfiehlt es sich, rechtzeitig anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen. So können Fehlentscheidungen erkannt und vermieden werden.

Fazit:
Eine gute Planung im Vorfeld der Scheidung mit Betrachtung der juristischen, wirtschaftlichen und steuerlichen Ebenen führt früh zu Rechtssicherheit. Auch die Wohnsituation kann dadurch schnell und verbindlich zum Vorteil und Beruhigung aller Familienmitglieder geklärt werden. Hohe Scheidungskosten können so vermieden werden.

Befristetes Wohnen im Familieneigenheim nach der Scheidung

Die finanziellen Möglichkeiten, das Haus zu übernehmen, sind schwierig oder gar nicht vorhanden. Aber die Eheleute sind sich einig, dass den gemeinsamen Kindern zumindest für eine gewisse Zeitdauer das vertraute soziale Umfeld erhalten werden soll. So können die Kinder z. B. einen Schulabschluss oder eine sonstige Ausbildung in gewohnter Atmosphäre absolvieren und sind so weniger störenden Veränderungen oder gar Verschlechterungen ausgesetzt. Danach, wenn die Kinder ausgezogen sind, hat die Immobilie oft Ihre Aufgabe erfüllt und ein Verkauf bzw. eine räumliche Veränderung fällt leichter.

Da jede Familie individuelle Wünsche oder Ziele hat, kann auch diese weitere Nutzung des Hauses in einer Scheidungsvereinbarung individuell geregelt und festgelegt werden.
Wenn Sie mehr zu diesem Thema wissen möchten, können wir Sie zu Ihrer persönlichen Lebenssituation und Ihren individuellen Gestaltungsmöglichkeiten hierzu im Rahmen einer Erstberatung umfassend informieren.

Hohe Kostenersparnis und frühe Planungssicherheit mit der Scheidungsfolgevereinbarung

Oft werden wir gefragt, welche Kosten bei einer Scheidung anfallen. Die Beantwortung dieser Frage hängt von vielen Faktoren ab. Streiten der Ehemann und die Ehefrau mit zwei Rechtsanwälten vor Gericht über alle Scheidungsangelegenheiten, sind bei entsprechen hohen Einkommen und Vermögen Kosten für jeden Ehegatten von über 10.000,00 € (auch für Gutachter- und Notarkosten) keine Seltenheit.

Kommt es dann noch zu einer Zwangsversteigerung, Teilungsversteigerung oder einem Zwangsverkauf eines gemeinsamen Eigenheimes entsteht darüber hinaus weiterer erheblicher finanzieller Schaden. Das Haus wird weit unter Preis verkauft. Zusätzlich entstehen hohe Bankgebühren in Form einer Vorfälligkeitsentschädigung, die eine weitere Schuldenfalle darstellen. Eine Privatinsolvenz kann drohen.

Um diesen Schaden zu vermeiden, Anwalts- und Gerichtkosten zu reduzieren und den Trennungsprozess möglichst kurz zu halten, ist es vorzuziehen, eine außergerichtliche Lösung mit Hilfe einer Scheidungsfolgevereinbarung bzw. eines Ehevertrages herbeizuführen.

So können lange und teure Verfahren vor dem Familiengericht vermieden werden. Ein Fachanwalt für Familienrecht und ein Trennungsberater sind durch langjährige Tätigkeit erfahren und können Sie so in den juristischen, wirtschaftliche und sozialen Fragen der Trennung/Scheidung beraten und mit Ihnen gemeinsam außergerichtliche Lösungen bereits innerhalb des Trennungsjahres erarbeiten, die in einer Scheidungsvereinbarung rechtssicher und verbindlich niedergeschrieben werden. So erhalten Sie relativ schnell wieder Ruhe und Planungssicherheit für ihr künftiges Leben.

Die steuerlichen Auswirkungen für Ihr Familienheim

Bei einer Trennung / Scheidung sind stets auch steuerliche Aspekte zu berücksichtigen. Zum einen sind nach einer Trennung die Lohnsteuerklassen zu ändern, so dass häufig mehr an Lohnsteuer zu zahlen ist und somit weniger Einkommen oder sonstige finanzielle Mittel für andere Ausgaben wie z. B. Kreditraten zur Verfügung stehen.

Daneben kann bei einem Verkauf eines gemeinsamen Hauses Spekulationssteuer oder Grunderwerbssteuer anfallen. Hier ist maßgebend, wann das Haus gekauft wurde und wie lange das Ehepaar vor der Trennung dort gemeinsam gelebt hatte. Außerdem muss eine Hausübertragung in nahem zeitlichen Zusammenhang mit einer Scheidung stehen.

Bei der Klärung der Wohnsituation in Ihrem Haus sollten Sie daher frühzeitig auch die steuerlichen Aspekte im Blickfeld haben und rechtzeitig anwaltliche Beratung aufsuchen.

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Prozesskostenhilfe – Staatliche Unterstützungen für Scheidungsbetroffene

Häufig stellt sich Scheidungsbetroffenen, auch solchen, die ein Haus haben, die Frage, ob sie sich einen Rechtsanwalt überhaupt leisten können. Es ist zu beachten, dass es regelmäßig sehr wichtig ist, rechtzeitig anwaltliche Beratung wahrzunehmen, um alle mit einer Scheidung anstehenden Fragen und Probleme zu besprechen. Nur so können schwerwiegende Fehlentscheidungen vermieden werden.

Allerdings entstehen hierdurch bei dem Rechtsanwalt Ihrer Wahl auch Kosten, sowohl für dessen außergerichtliche Tätigkeit, aber auch durch erforderliche gerichtliche Verfahren. Damit hier auch Menschen, die wenig Einkommen haben, geholfen werden kann und diesen die erforderliche rechtliche Unterstützung gegeben werden kann, hat der Gesetzgeber die hier die sogenannten Beratungshilfe bzw. Prozesskostenhilfe (im Familienrecht wird diese Verfahrenskostenhilfe genannt) geschaffen.

Hiermit werden für den Betroffenen Rechtsanwaltskosten und Gerichtskosten bezahlt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Zum einen muss der Betroffene wenige Einkünfte haben. Zum anderen muss eine gewisse Erfolgsaussicht für dessen Forderungen gegeben sein.
Wir können zusammen mit Ihnen vorab prüfen, ob Sie die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe erfüllen und mit Ihnen gemeinsam die erforderlichen Antragsformulare durchgehen. Wenn Sie mehr zu diesem Thema wissen wollen, können wir hierzu im Rahmen unserer Erstberatung mit Ihnen hierüber sprechen oder Sie erfahren hier mehr dazu.

Prozesskostenhilfe ist das geeignete Mittel, Ihnen zu Ihrem Recht zu verhelfen, wenn Sie derzeit über wenig Geld verfügen. Unter Umständen ist es auch denkbar, dass Ihnen Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird, auch wenn Sie Eigentümer eines Hauses sind; denn meist ist es Ihnen nicht zumutbar, das Haus zu verkaufen oder zu belasten, um Rechtskosten zu bezahlen.

Kann ich die Scheidungskosten in Raten zahlen?

Fazit:
Eine gute Planung im Vorfeld der Scheidung mit Betrachtung der juristischen, wirtschaftlichen und steuerlichen Ebenen führt früh zu Rechtssicherheit. Auch die Wohnsituation kann dadurch schnell und verbindlich zum Vorteil und Beruhigung aller Familienmitglieder geklärt werden. Hohe Scheidungskosten können so vermieden werden.

Zum anderen können Sie bei uns anfallende Gebühren auch stets in für Sie passenden (monatlichen) zinsfreien Raten begleichen.

Zum einen werden wir uns im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten bemühen, die Kosten Ihrer Scheidung niedrig zu halten. Wir rechnen dann nur nach den (Mindest-) Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ab.

Sollten Sie die Bedingen zur Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht erfüllen, aber trotzdem wenig Vermögen haben, können wir Ihnen ebenfalls helfen. Denn es stellt sich Ihnen dann auch die Frage, wie Sie Ihre Rechtsanwaltskosten oder Prozesskosten bezahlen sollen.

Unverbindliche Erstberatung

Haben Sie noch Fragen zu Ihrer individuellen Situation? Dann vereinbaren Sie einen Termin zu einem kostengünstigen Erstberatungsgespräch an einem unserer zahlreichen Standorte im ganzen Bundesgebiet. Die erste telefonische Kontaktaufnahme ist für Sie selbstverständlich kostenlos!

Ihre Vorteile
•    bis zu zweistündiges Gespräch mit einem Trennungsberater und einem Anwalt
•    ganzheitliche Betrachtung – wir klären Ihre juristischen und Ihre finanziellen Fragen
•    Broschüre zum Thema „Scheidung und Familieneigenheim“
•    Vorabprüfung Ihrer Darlehensverträge auf die Möglichkeit der vorzeitigen Kündigung ohne Schadensersatzzahlungen

Rufen Sie uns umgehend unter der gebührenfreien Telefonnummer 0800 – 81 81 333 oder 0163 – 48 13 868 an oder nutzen Sie unser Kontaktformular für die Vereinbarung eines Beratungstermins. In der Regel erhalten Sie einen Termin bei uns binnen 48 Stunden.

Modifiziert am 2. November 2023Veröffentlicht am 2. November 2023