Trennung im gemeinsamen Haus

Haus Trennungvon Rechtsanwalt Wolfgang Pasch, Rechtsanwalt in München

Das deutsche Scheidungsrecht erfordert in der Regel, dass Sie und Ihre Ehepartner ein Jahr getrennt leben müssen, bevor der Scheidungsantrag bei Gericht eingereicht werden kann. Oft stellen sich die Betroffenen die Frage, wer ausziehen muss bzw. wer künftig das Zutrittsrecht zum Haus hat. Grundsätzlich erlaubt das Scheidungsrecht, dass ein Ehepaar während des Trennungsjahres auch in dem gemeinsamen Haus getrennt leben kann. Dies hat aber nur Sinn, wenn beide Ehepartner diese Art der Trennung akzeptieren können, ansonsten empfiehlt es sich, dass ein Ehegatte auszieht.

 

Findet sich keine gemeinsame Lösung, stellt sich die Frage, wer ausziehen oder das Haus verlassen muss. Hier wird zu z. B. berücksichtigen sein, wer die gemeinsamen Kinder betreut, wer zukünftig den Hauskredit bezahlt oder wer künftig allein im Haus wohnen bleiben wird. Sollte keine außergerichtliche Einigung erzielt werden, muss das Familiengericht hierüber in einem Wohnungszuweisungsverfahren entscheiden.

 

Wer nur übergangsweise ausziehen will, z. B. um die häuslichen Spannungen zu beruhigen, muss beachten, dass er das Zutrittsrecht oder das Recht verliert, in das Haus zurückzuziehen, wenn er sechs Monate ausgezogen war, ohne seine Rückkehrabsicht zu dokumentieren. Auch ein Hausschlüssel ist sodann abzugeben bzw. darf nicht mehr benutzt werden. Wichtig ist es, dass Sie und Ihr Ehegatte hier regeln, wer den Hauskredit oder die laufenden Hauskosten (z. B. Energiekosten, Telefon, Rundfunk) bezahlt und zudem der Trennungs- und der Kindesunterhalt berechnet und festgelegt werden. Kommt hier eine Einigung nicht zustande, werden die gesamten Hauslasten in die Unterhaltsberechnungen einbezogen; derjenige, der diese Kosten trägt, kann dann in der Regel nur weniger Unterhalt bezahlen.

 

Mit der Trennung ist sodann auch der Trennungsunterhalt zu regeln. Dies ist unverzüglich mit der Trennung vorzunehmen, da dieser nicht rückwirkend geltend gemacht werden kann und so keine wirtschaftlichen Nachteile für Sie entstehen können.

 

Darf ein neuer Partner die Ehewohnung betreten bzw. den Ehegatten besuchen?

Bei der Ehewohnung handelt es sich um einen schützenswerten Raum, der von Dritten nicht gestört werden darf. Es ist einem Ehegatten daher nicht zumutbar, wenn sich der neue Lebensgefährte des Ehepartners in der noch gemeinsamen Wohnung aufhält oder gar dort übernachtet. Missachtet ein Ehegatte diese Rechte des anderen, kann vor Gericht auf Unterlassung geklagt werden.

 

Wie sind die Hausschulden bei einer Trennung zu regeln?

Sie haben den Kauf Ihres Hauses finanziert. Bisher wurden die Hypothekenraten des Hausdarlehens aus dem Familieneinkommen bezahlt. Mit der Trennung ist die Bezahlung zwischen den Ehegatten neu aufzuteilen, da die Bank weiterhin die monatlichen Raten fordert.

Werden diese nicht pünktlich geleistet, steht der Verkauf des Hauses bis hin zur Zwangsversteigerung an; damit verbunden ist eine vorzeitige Kreditkündigung, die zu einer hohen Vorfälligkeitsentschädigung führt (hier sind Summen bis 30.000,00 € keine Seltenheit).

Bei der Frage, wer die monatlichen Raten weiterhin bezahlt, ist darauf abzustellen, wer von beiden Ehegatten überhaupt diese Raten bezahlen kann (wer hat ausreichendes Einkommen?) und wer im Haus derzeit wohnt. Es werden auch langfristige Perspektiven von Bedeutung sein, wer auch nach der Scheidung die Raten zahlen kann oder wer das Haus übernimmt, falls es nicht verkauft wird. Auch die Zahlung von Trennungsunterhalt ist maßgebend.

Sollten beide Eheleute nach der Trennung / Scheidung überschuldet sein, da sie keine Regelung bzgl. der Hausschulden gefunden haben, droht sogar eine Privatinsolvenz.

Mehr zu diesem Thema, wie die Schulden in der Trennungsphase zu regeln sind, finden Sie hier.

 

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Was muss ich beachten, wenn ich bei einer Trennung das gemeinsame Haus verkaufen möchte, auch um sehr hohen Schadensersatz bei der Bank zu vermeiden?

Sie und Ihr Ehegatte haben entscheiden, dass keiner von Ihnen beiden das gemeinsame Haus behalten wird. Hier ist zuerst noch einmal zu überprüfen, ob die Immobilie tatsächlich Ihnen beide gehört oder ob nur einer von Ihnen beiden als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Ist nur einer von Ihnen beiden als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, kann er das Haus in der Regel (es gibt wie fast immer gesetzliche Ausnahmen) auch alleine verkaufen. Sind Sie beide Miteigentümer, ist es wichtig und sinnvoll, dass Sie sich beide einig sind, da Sie nur zusammen die Immobilie verkaufen können (um eine Zwangsversteigerung zu vermeiden). Auch sollte kein Zeitdruck herrschen, um einen Notverkauf zu vermeiden.
Wichtig für Sie und Ihren Ehegatten wird es sein, einen möglichst hohen Verkaufspreis zu erzielen, die Sie sich teilen werden.
Von Bedeutung sind aber auch die Schulden, die noch auf der Immobilie lasten. Hier müssen Sie – mit unserer Unterstützung – mit Ihrer Bank klären, ob diese mit einer vorzeitigen Rückzahlung der Schulden einverstanden ist.

In der Regel wird die Bank zustimmen, aber sie wird Ihnen den entgangenen Zinsgewinn, die sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung in Rechnung stellen.”

Beträge in fünfstelliger Höhe sind hier keine Seltenheit. Um diesen hohen Betrag verringert sich Ihr Gewinn aus dem Hausverkauf, oft erheblich. Um sich vor diesen Kosten und einer evtl. hieraus resultierenden Schuldenfalls zu schützen, empfiehlt es sich, möglichst früh sich in anwaltliche Beratung zu begeben, um sich alternative Lösungswege aufzeigen zu lassen. Hierzu hat der Bundesgerichtshof verbraucherfreundlich entschieden, dass gewisse Kreditverträge aus den Jahren 2002 bis 2010 evtl. unwirksam sind, so dass unter Umständen eine solche Vorfälligkeitsentschädigung nicht bezahlt werden muss.

Dies können wir im Rahmen einer Erstberatung auch vorab für Sie prüfen. Sollten Anhaltspunkte vorliegen, dass auch Ihr Kreditvertrag solche Mängel aufweist, kann eine umfassende Prüfung erfolgen und es können auch Ihre berechtigten Ansprüche gegenüber der finanzierenden Bank geltend gemacht werden. Oft muss dann die geforderte Vorfälligkeitsentschädigung von oft bis zu 30.000,00 € oder mehr gar nicht bezahlt werden.”

Aber auch wenn Ihr Kreditvertrag insoweit den gesetzlichen Anforderungen Stand hält und eine Vorfälligkeitsentschädigung tatsächlich gezahlt werden muss, lohnt sich oft eine gewissenhafte Überprüfung, da auch die Höhe der geforderten Entschädigung nicht immer zutreffend berechnet ist. Auch hier sind hohe Einsparungen von mehreren tausend Euro denkbar.

Eine frühzeitige juristische Beratung in der Trennungsphase bedeutet eine maßgebliche Weichenstellung, dass der Hausverkauf finanziell erfolgreich durchgeführt werden kann. In der Beratung können Lösungswege aufgezeigt werden, um erhebliche finanzielle Nachteile zu vermeiden.

Wenn Sie noch mehr zu diesem Thema wissen möchten, lesen Sie hier weiter.

Im Rahmen der Erstberatung können auch die aus dem Hausverkauf resultierenden unterhaltsrechtlichen Fragen und Konsequenzen besprochen werden. Durch den Wegfall der monatlichen Hypothekenraten oder eines sogenannten Wohnvorteiles ergeben sich wesentliche Änderungen, die die Unterhaltshöhe beeinflussen. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf Ihren Lebensstandard.

Sie und Ihr Ehegatte haben entscheiden, dass keiner von Ihnen beiden das gemeinsame Haus behalten wird. Hier ist zuerst noch einmal zu überprüfen, ob die Immobilie tatsächlich Ihnen beide gehört oder ob nur einer von Ihnen beiden als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Ist nur einer von Ihnen beiden als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, kann er das Haus in der Regel (es gibt wie fast immer gesetzliche Ausnahmen) auch alleine verkaufen. Sind Sie beide Miteigentümer, ist es wichtig und sinnvoll, dass Sie sich beide einig sind, da Sie nur zusammen die Immobilie verkaufen können (um eine Zwangsversteigerung zu vermeiden). Auch sollte kein Zeitdruck herrschen, um einen Notverkauf zu vermeiden.

Wichtig für Sie und Ihren Ehegatten wird es sein, einen möglichst hohen Verkaufspreis zu erzielen, die Sie sich teilen werden.

Von Bedeutung sind aber auch die Schulden, die noch auf der Immobilie lasten. Hier müssen Sie – mit unserer Unterstützung – mit Ihrer Bank klären, ob diese mit einer vorzeitigen Rückzahlung der Schulden einverstanden ist.

In der Regel wird die Bank zustimmen, aber sie wird Ihnen den entgangenen Zinsgewinn, die sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung in Rechnung stellen.”

Aber auch wenn Ihr Kreditvertrag insoweit den gesetzlichen Anforderungen Stand hält und eine Vorfälligkeitsentschädigung tatsächlich gezahlt werden muss, lohnt sich oft eine gewissenhafte Überprüfung, da auch die Höhe der geforderten Entschädigung nicht immer zutreffend berechnet ist. Auch hier sind hohe Einsparungen von mehreren tausend Euro denkbar.

Eine frühzeitige juristische Beratung in der Trennungsphase bedeutet eine maßgebliche Weichenstellung, dass der Hausverkauf finanziell erfolgreich durchgeführt werden kann. In der Beratung können Lösungswege aufgezeigt werden, um erhebliche finanzielle Nachteile zu vermeiden.

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Im Rahmen der Erstberatung können auch die aus dem Hausverkauf resultierenden unterhaltsrechtlichen Fragen und Konsequenzen besprochen werden. Durch den Wegfall der monatlichen Hypothekenraten oder eines sogenannten Wohnvorteiles ergeben sich wesentliche Änderungen, die die Unterhaltshöhe beeinflussen. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf Ihren Lebensstandard.

 

Was muss ich beachten, wenn ich bei einer Trennung meinen Ehegatten auszahle?

Sind Sie mit Ihrem Ehegatten einig, dass Sie dessen Haushälfte übernehmen und im Haus wohnen bleiben, müssen Sie sich auch über den Auszahlungsbetrag einigen. Oft gibt es ein großes Spannungsfeld, wenn sich die Eheleute über den Verkehrswert uneinig sind. Sollten Sie sich über den Wert nicht verständigen können, bieten wir Ihnen im Rahmen einer juristischen Erstberatung und unseres Scheidungsnetzwerkes die Möglichkeit, ein kostengünstiges Gutachten zu dem Wert Ihrer Immobilie einzuholen. Auf Basis solch eines objektiven Gutachtens kann mit unserer Hilfe meist doch eine Einigung über den Auszahlungsbetrag herbeigeführt werden.

Um den Ehepartner auszahlen zu können, sind noch viele weitere Fragen zu klären, z. B.:

  • Können die bestehenden Schulden übernommen und getragen werden?
  • Wird der Ehepartner hier aus der Bankenhaftung entlassen?
  • Muss ein neuer Kredit für die Auszahlung des Ehegatten aufgenommen werden?
  • Gibt es Auswirkungen auf den (Ehegatten-) Unterhalt?

Im Rahmen einer Bratung kann der Trennungsberater, der in unserem Netzwerk mithilft, Modellberechnungen für Sie erstellen, die alle Ihre Einnahmen und Ausgaben erfassen und gegenüberstellen, so dass Sie einen umfassenden Überblick über Ihre gesamte derzeitige finanzielle Situation erhalten, aber auch über Ihre künftige. So erhalten Sie rasch Planungssicherheit, um die für Sie maßgeblichen Entscheidungen treffen zu können.

Aufgrund der günstigen Finanzierungszinsen ist es interessant, eine Umschuldung zu prüfen, da durch niedrige Zinsen, die monatlichen Ausgaben reduziert werden können. Hierzu ist eine Bank unter Umständen bereit, wenn im Vorfeld im Rahmen einer einvernehmlichen Lösung Unterhaltsfragen rechtsverbindlich geklärt sind. Dies regeln wir für Sie durch eine umfassende Trennungs- und Scheidungsfolgevereinbarung, die meist von den Banken anerkannt wird. Dies verschafft Ihnen nochmals rechtzeitig Planungs- und Rechtssicherheit.

Mehr zu diesem Thema finden Sie hier.

 

Wollen Sie nach der Trennung das Haus behalten?

Viele Ehegatten wollen nach der Trennung / Scheidung das Haus behalten. Das gewohnte Umfeld beliebt z. B. für die Kinder erhalten. Dieser Wunsch ist verständlich, aber er muss auch sorgfältig geprüft werden, um eine Schuldenfalle zu vermeiden.

Es empfiehlt sich daher, im Vorfeld insbesondere die finanziellen, steuerlichen und unterhaltsrechtlichen Aspekte zu prüfen.”

Im Grunde läuft es auf die Frage hinaus, kann ich mir das Haus leisten. Hier spielen Ihr Einkommen, Höhe von Unterhaltszahlungen, Höhe der monatlichen Hypothekenraten eine maßgebliche Rolle. Ist es möglich, die derzeitigen günstigen Zinskonditionen zu nutzen? Wir prüfen für Sie, ob Sie aufgrund der neuen verbaucherfreundlichen Rechtsprechnung des Bundesgerichtshofes Ihren Alt-Kreditvertrag vorzeitig ohne finanziellen Schaden kündigen können. Ist dies möglich, können Sie zu viel günstigeren Konditionen neu finanzieren und haben so hohe monatliche Kosteneinsparungen.

Mehr dazu lesen Sie hier.

 

 

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Welche Auswirkungen hat der Trennungsunterhalt bei einem gemeinsamen Haus?

Sobald ein Ehepaar getrennt lebt, kann auf ein Anspruch auf Trennungsunterhalt entstehen, wenn ein Ehegatte weniger Einkomme hat das der andere. Dieser Unterhalt kann auch dann beansprucht werden, wenn das Ehepaar in dem gemeinsamen getrennt lebt.

Ich weise daraufhin:

Der Trennungsunterhalt muss geltend gemacht werden. Denn erst mit der Forderung nach Trennungsunterhalt ist dieser zu zahlen. Der Trennungsunterhalt kann nicht rückwirkend gefordert werden. Es ist daher zwingend notwendig, dass Sie schnell gleich zu Beginn der Trennung zu uns in anwaltliche Beratung kommen, damit Sie keine finanziellen Nachteile erfahren.

 

Es bestehen erhebliche Spannungsfelder, wenn einerseits ein Ehegatte keinen Trennungsunterhalt fordert und dieser auch nicht rückwirkend geltend machen kann und andererseits der andere Ehegatte z. B. Forderungen wegen Nutzungsentschädigung oder wegen des sogenannten Gesamtschuldnerausgleiches (ein Ehegatte zahlt alleine eheliche Schulden ab) geltend macht und damit den anderen Ehegatten mit hohen Forderungen konfrontiert, die u. U. auch begründet sind. Die Höhe des Trennungsunterhaltes ist grundsätzlich abhängig von der Höhe des jeweiligen Einkommens der Eheleute. Zudem basiert der Unterhalt aber auch auf dem Gedanken, dass beide Ehegatten Miete bezahlen. Muss ein Ehegatte keine Miete bezahlen, entweder weil das Haus bereits abbezahlt ist oder der andere Ehegatte die Hypothek alleine begleicht, führt diese ersparte Miete zu einem sogenannten Wohnvorteil. Dieser Wohnvorteil stellt quasi ein weiteres eigenes Einkommen dar und hat somit erheblichen Einfluss auf die Unterhaltshöhe.”

Der Wohnvorteil wird im Trennungsjahr und für die Zeit danach jeweils unterschiedlich bewertet (subjektiver und objektiver Wohnwert). Wohnt ein Ehegatte allein im gemeinsamen Haus, kann neben diesem Wohnvorteil auch eine Nutzungsentschädigung geschuldet sein, da der Ehegatte die Haushälfte des anderen Ehegatten bewohnt und dafür quasi Miete schuldet. Hier spielen ebenfalls unterhaltsrechtliche und steuerliche Fragen hinein, die in einer ausführlichen individuellen anwaltlichen Beratung besprochen und berechnet werden können.

 

Erhalte ich Prozesskostenhilfe, auch wenn ich ein Haus besitze?

Hat ein Scheidungsbetroffener wenig Geld, stellt sich die Frage, ob der Prozeßkostenhilfe, also staatliche Unterstützung für die gerichtsverfahre erhalten kann. Anzumerken ist an dieser Stelle kurz, dass diese Unterstützung im Familienrecht Verfahrenskostenhilfe genannt wird. Bei der Gewährung dieser Verfahrenskostenhilfe hat das Gericht auch zu prüfen, ob der Betroffene nur geringes Einkommen oder maßgebendes Vermögen im Sinne des Prozeßrechtes hat.

Grundsätzlich ist es denkbar, dass Prozeßkostenhilfe gewährt wird, auch wenn jemand (Mit-) Eigentümer eines Hauses. Es kommt darauf an, welches Einkommen oder Vermögenswerte im Übrigen vorhanden sind, welche Belastungen (z. B. Hypotheken) gegeben sind oder ob Kinder zu versorgen sind. Ob bei Ihnen die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe gegeben sind, können wir gerne im Rahmen einer Erstberatung klären.

 

So helfen wir Ihnen

Bei einer anstehenden Trennung / Scheidung möchten die Betroffenen eine schnelle und kostengünstige Lösung erzielen.
Unser Ziel ist es für Sie, bereits im Trennungsjahr anstehende Probleme rechtssicher zu klären, so dass der spätere Scheidungstermin auf das Notwendigste beschränkt ist. Wir arbeiten mit Ihnen mehrere Lösungswege aus, die im Vorfeld auch wirtschaftlich analysiert werden, um eine Schuldenfalle zu vermeiden. So können Gerichtskosten oder Kosten des vom Gericht bestellten Gutachters von ca. 3.000,00 € gespart und der Trennungsprozeß verkürzt werden, eine evtl. Vorfälligkeitsentschädigung wird reduziert oder gänzlich vermieden, es kann ein Kostenvergleich bei Krediten vorgenommen werden, um Zinsen zu ersparen. Im Rahmen einer Scheidungsfolgevereinbarung kann im Trennungsjahr alles, auch die Eigentumsverhältnisse am Haus, verbindlich geklärt werden.

 

Unverbindliche Erstberatung

kostengünstiges Erstberatungsgespräch, für das wir uns gerne bis zwei Stunden Zeit nehmen, an. Wir informieren Sie über alle Fragen, die Ihre individuelle Lebenssituation und Ihre Wünsche sowie Ziele betreffen. Sie erhalten einen Überblick über alle Belange einer Trennung im Allgemeinen, aber auch für Ihren besonderen Fall.

Wir besprechen in einem Beratungstermin

  • Hauskredite und Unterhaltsleistungen im Trennungsjahr
  • Wohnungssituation
  • Unterhaltsleistungen während der Trennung
  • eine vorläufige Unterhaltsberechnung
  • über Vorfälligkeitsentschädigung bzw. Schadensersatzforderung der Bank

Wir erstellen z. B. für Sie eine vorläufige Unterhaltsberechnung oder prüfen vorab, ob eine Vorfälligkeitsentschädigung bzw. Schadensersatzforderung der Bank begründet sein kann.

Wir zeigen Ihnen verschiedene Lösungswege auf, entwickeln die für Sie stimmige Strategie und geben Ihnen Handlungsempfehlungen.

Wir sind überzeugt, dass durch eine frühzeige Beratung Fehlentscheidungen vermieden werden und der Trennungsprozeß schnell geregelt werden können. Informieren Sie sich über unsere Konzept für Ihre Trennung / Scheidung auch gerne in den Städten wie z. B. Hamburg, Nürnberg, Berlin und Frankfurt. Beratungsgespräche bieten wir auch noch in anderen Städten an, schauen dazu gerne in unsere beigefügte Liste.

Sie erreichen uns unter der gebührenfreien Servicenummer 0800 – 81 81 333 oder unter Mobil 0163 – 48 13 868.

Modifiziert am 25. Mai 2022Veröffentlicht am 25. März 2020

Unterhalt bei Trennung im Trennungsjahr

Mit Beginn der Trennung kommt es neben den emotionalen Belastungen häufig auch zu finanziellen Problemen. Viele Angelegenheiten müssen bis zur endgültigen Scheidung geregelt werden.

Zum Beispiel:

  • Wohnsituation
  • Fortzahlung der Miete oder die monatliche Kreditbelastung für das Haus
  • Krankenversicherung
  • Gründung des zweiten Haushaltes
  • Lohnsteuerklassenänderung
  • Umzugskosten
  • Zugewinn

In vielen Fällen ist es außerdem so, dass ein Ehepartner deutlich mehr oder weniger verdient als der andere. Im Falle einer Trennung muss aber auch der weniger verdienende Partner in der Lage sein, seine Lebenshaltungskosten aufzubringen. Dies wird im Familienrecht mit dem Trennungsunterhalt bzw. dem nachehelichen Unterhalt geregelt. Es empfiehlt sich daher schon zu Beginn der Trennung, eine anwaltliche Erstberatung aufzusuchen, um die unterhaltsrechtlichen Leistungen in Erfahrung zu bringen.

Denn mit Beginn der Trennung beginnt das Trennungsjahr und zeitgleich die Unterhaltspflicht. Dieser muss aber nicht rückwirkend gezahlt werden.

Um finanzielle Nachteile zu vermeiden ist, es daher notwendig, dass Sie Ihren Anspruch auf Unterhalt so früh wie möglich geltend machen. Sollten gemeinsame Kinder aus der Ehe hervorgegangen sein, so ist auch der Kindesunterhalt mit Beginn der Trennung zu leisten.

Da das Unterhaltsrecht durch verschiedene Faktoren, wie zum Beispiel das Einkommen der Ehepartner, die Anzahl der Kinder und die Steuerklassenänderung, beeinflusst wird, entstehen bereits hier starke Wechselwirkungen. Es ist daher ratsam, die Auswirkungen der Trennung auf Ihre Finanzen möglichst früh zu erkennen, um so weitere Planungen im Bezug auf Ihre Wohnsituation oder Kreditverbindlichkeiten tätigen zu können.

Hinsichtlich des Ehegattenunterhalts kam es im Jahr 2008 zu einer großen Reform und in den letzten Jahren kamen noch weitere Änderungen durch den Gesetzgeber und die Rechtsprechung hinzu. Das hatte zur Folge, dass die Unterhaltssituation des Unterhaltsberechtigten nun individuell beurteilt wird. Pauschallösungen wie vor der Reform 2008 werden nicht mehr getätigt.

Für den Unterhaltsleistenden bzw. den Unterhaltsempfänger ist es daher wichtig, möglichst früh die wirtschaftlichen Konsequenzen der verschiedenen Unterhaltsaspekte über den gesamten Scheidungsverlauf hinweg zu erkennen und rechtzeitig wichtige Entscheidungen für sich selbst treffen zu können.

Diese dynamischen Prozesse sind für den Laien sehr unübersichtlich und es gelingt diesen in der Regel nur schwer, den Überblick zu behalten.

Deshalb empfiehlt es sich, durch einen Rechtsanwalt eine Unterhaltsberechnung aufstellen zu lassen, welche dann in die anschließend vom Trennungsberater aufgestellte wirtschaftliche Modellberechnung einfließen kann. So haben Sie zu jedem Zeitpunkt Ihrer Trennung Klarheit über Ihre finanzielle Situation. Dies erleichtert das Treffen von wichtigen Entscheidungen, wie zum Beispiel über die Kreditfinanzierung Ihres Eigenheims, über Ihre zukünftige Wohnsituation und vieles weitere mehr.

Wie Sie sehen ist, es außerordentlich wichtig sich in Sachen Unterhalt frühzeitig Klarheit zu verschaffen. Nutzen Sie deshalb die Möglichkeit, im Rahmen eines kostengünstigen Erstberatungsgesprächs Ihre Fragen zu stellen und Übersicht über die eigenen Möglichkeiten zu erlangen.

Es ist außerordentlich wichtig sich in Sachen Unterhalt frühzeitig Klarheit zu verschaffen. Nutzen Sie im Rahmen eines kostengünstigen Erstberatungsgesprächs, Ihre Fragen zu stellen und Übersicht über die eigenen Möglichkeiten zu erlangen.

Lassen Sie sich informieren u.a. über:

  • Unterhaltshöhe im Trennungsjahr
  • wer bezahlt die zukünftige Rate der Immobilie
  • Gründung eines zweiten Haushalts
  • Lohnsteuerklassenänderung
  • Wer muss die Schulden zahlen

Auch in den Städten wie z. B. Stuttgart, München, Berlin und Hamburg bieten wir Ihnen Informationsgespräche zu dem Thema Trennungsunterhalt und Scheidung an. Rufen Sie uns umgehend unter der gebührenfreien Telefonnummer 0800 – 81 81 333 oder 0163 – 48 13 868 an. In der Liste weiter unten finden Sie noch weitere Städte, in denen wir Ihnen Termine anbieten.

Modifiziert am 25. Mai 2022Veröffentlicht am 11. September 2019

Die Wohnsituation im Trennungsjahr

Mit dem Entschluss, sich scheiden zu lassen, ist zwangsläufig die Frage nach der künftigen Wohnsituation der Ehegatten bzw. der Familie verbunden. Wie oben bereits ausgeführt wurde, kann das Getrenntleben auch in der gemeinsamen Wohnung erfolgen, wenn sich das Ehepaar so verhält, als ob es in verschiedenen Räumen leben würde und keine gemeinsamen Unternehmungen mehr durchgeführt werden. Diese Art der Trennung kann aber nur durchgeführt werden, wenn sich das Paar insoweit einig ist und beide Ehegatten dieses Getrenntleben in einer Wohnung auch tolerieren.

Besteht solch eine Einigkeit nicht, ist es erforderlich, dass ein Ehegatte aus der bisher gemeinsamen Ehewohnung auszieht (wenn sich nicht beide gleich neue Wohnungen suchen). Hier stellt sich die Frage:

Autor: Rechtsanwalt Wolfgang Pasch, Rechtsanwalt in München

Wer darf in den bisherigen Räumen / im Haus bleiben?

An erster Stelle sollte auch hier eine Einigung herbeigeführt werden, wer von beiden auszieht. Was ist zu tun, wenn der Partner nicht auszieht und sich weigert, die Wohnung zu verlassen? Wollen beide in der Wohnung bleiben, muss meist letztendlich durch das Familiengericht entscheiden werden, wer in der Wohnung bleiben kann und wer ausziehen muss. Diese Entscheidung wird in einem sogenannten gerichtlichen Ehewohungszuweisungsverfahren gefällt. Das Gericht hat hierbei verschiedene Kriterien zu beachten: Wohl der Kinder.

      • Wer hat den Mietvertrag unterschrieben?
      • Wem gehört das Haus?
      • Wer hat welches Einkommen? Gewalt in der Ehe (Gewaltschutzverfahren, Kontaktverbot)?
      • Soziale Bindung des jeweiligen Ehegatten und der Kinder an örtliche Gegebenheiten und vieles mehr.

Stets wird das Gericht auf den besonderen Einzelfall abstellen.

Hat das Gericht entschieden, dass ein Ehegatte ausziehen muss oder zieht ein Ehegatte

freiwillig aus, stehen weitere belange zur Klärung an:

Trennung – Wer zahlt künftig die Wohnungsmiete?

Grundsätzlich muss diese er bezahlen, der in der Wohnung bleibt. Sollten die Einkommensverhältnisse trotz Unterhaltsleistungen zu gering sein, um die Wohnung zu halten, muss geprüft werden, ob Wohngeld oder Hartz IV beantragt werden muss. Zahlt der Ehegatte, der ausgezogen ist, weiterhin die Miete für den anderen, hat dies (Wohnvorteil) Einfluss auf die Unterhaltshöhe. Auch diese Problematik kann bei einer Erstberatung mit Ihnen erörtert werden.

Kann der Mietvertrag alleine fortgeführt werden?

Sind sich letztendlich beide Ehegatten einig, dass ein Ehegatte künftig alleine in der Wohnung lebt, können diese bestimmen, dass dieser auch künftig den Mietvertrag alleine fortführt. Der Vermieter muss diese Wahl akzeptieren und kann sich nur in wenigen Ausnahmefällen dagegen wehren. Können sich die Ehegatten über die Fortführung des Mietverhältnisses / des Mietvertrages nicht einigen, muss letztendlich auch das Gericht hierüber entscheiden. Auch kann, soweit dies erforderlich ist, ein Ehegatte verurteilt werden, der Kündigung eines Mietverhältnisses zuzustimmen.

Ist ein Ehegatte ausgezogen, muss er auch die Wohnungsschlüssel abgeben und darf die Wohnung nicht mehr nach seinem Belieben betreten, sondern nur noch mit Zustimmung des anderen Ehegatten. Die bisherige Wohnung ist nun der geschützte Wohnbereich des anderen Ehegatten. Auch darf der Ehegatte, der ausgezogen ist, nicht mehr einfach in die Wohnung zurückkehren, um dort zu wieder zu wohnen, insbesondere nicht nach Ablauf von sechs Monaten.

Ist sich das Ehepaar einig, kann der Ehegatte, der auszieht, gleich jetzt einen Teil der Möbel und seine persönlichen Sachen mitnehmen. Ansonsten muss er ausziehen und kann nur persönliche Gegenstände, Unterlagen und Kleidung mitnehmen. Über die Verteilung der Möbel und des Hausrates entscheidet im Streitfall das Gericht später.

Im Grunde gelten dieselben Ausführungen sogar dann, wenn die Ehegatten in einem eigenen Haus selbst haben oder sogar dann, wenn das Haus dem Ehegatten alleine gehört, der ausziehen muss. Im Trennungsjahr kann das Gericht dem anderen Ehegatten, dem das Haus nicht gehört, erlauben, zumindest im Trennungsjahr alleine (mit den Kindern) im Haus des anderen zu leben. Auch hier hat Wohnsituation (Wohnvorteil – wer zahlt Kreditraten) Einfluss auf die Höhe des Unterhaltes. Hinzu kommen Auswirkungen der Lohnsteuerklassenänderung und damit letztendlich die Frage, ob das Haus dauerhaft gehalten oder verkauft werden muss. Droht gar eine Zwangsversteigerung. Stehen bei einem Verkauf hohe Schadensersatzforderungen der Bank durch das Nicht-Fortführen der Kreditverträge zu erwarten. Hier sollen bereits im Vorfeld der Scheidung wirtschaftlichen Analysen durchgeführt werden.

Es können verschiedene Lösungswege erarbeitet und aufgezeigt werden, so dass der Betroffene bereits im Trennungsjahr Planungs- und Rechtssicherheit hat. Evtl. können hohe Schadensersatzforderungen der Bank geprüft und gegebenenfalls abgewehrt werden.

Wichtig ist es daher, um Nachteile zu vermeiden, rechtzeitig vor einem Auszug anwaltliche Erstberatung in Anspruch genommen werden. Dies auch deshalb, da sich durch einen Auszug z. B. Unterhaltszahlungen verändern können.

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Erstberatungstermine können wir Ihnen gerne in z. B. folgenden Städten anbieten

Modifiziert am 25. Mai 2022Veröffentlicht am 10. September 2019

Trennungsjahr

Erfahren Sie hier alles Wesentliche z. B. zu Trennung, Unterhalt und Lohnsteuerklassenänderung, Möglichkeiten zu schnellen und kostengünstigen Regelungen

Lesen Sie hier, was im Trennungsjahr zu beachten ist. Wichtig ist, dass Sie Ihre Belange schnell und aktiv angehen, um finanzielle und persönliche Nachteile zu vermeiden. Werden Sie sich der Folgen einer Trennung / Scheidung bewusst und erfahren Sie, welche Rechte Sie bereits im zu Beginn haben. Viele Punkte können außergerichtlich geregelt werden.

Informationen zum Thema Trennung

von Rechtsanwalt Wolfgang Pasch, Fachanwalt für Familienrecht, Nürnberg

Inhaltsverzeichnis:

  1. Wie beginnt eine Trennung?
  2. Wo melde ich eine Trennung an?
  3. Trennungsjahr – Wie sehen die Unterhaltsleistungen aus?
  4. Muss ich meine Steuerklasse im Trennungsjahr ändern?
  5. Die Wohnsituation im Trennungsjahr
  6. Neuer Partner im Trennungsjahr
  7. Härtefallregelung – Muss das Trennungsjahr immer eingehalten werden?
  8. Ab wann trenne ich das gemeinsame Konto?
  9. Zeit – wie lange dauert die Scheidung?
  10. Erstberatung

Wie beginnt eine Trennung?

Sie und / oder ihr Mann oder Frau haben beschlossen, sich scheiden zu lassen. Vielleicht haben Sie einen neuen (Ehe-) Partner oder ihr Mann / Ihre Frau ist eine neue Beziehung eingegangen. Eine Scheidung wird in Deutschland durch das Familiengericht nur ausgesprochen, wenn das Ehepaar bzw. die Ehepartner zuvor ein Jahr getrennt gelebt hat. Das Trennungsjahr bzw. die Trennungszeit ist für die Eheleute also in der Regel zwingend und notwendig. Daher stellt sich die Frage, wie eine Beendigung der Ehe beginnt und durchzuführen ist und ob ein Anwalt zu befragen ist.

§ 1567 Abs. 1 BGB legt insoweit fest, dass die Eheleute getrennt leben, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn der Mann und die Frau innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.

Mehr dazu …

Wo melde ich eine Trennung an?

Häufig stellt die Frau oder der Mann die Frage, ob und wo er eine Trennung anmelden muss und wie diese nachzuweisen ist, ist hierzu ein Anwalt erforderlich.

Grundsätzlich ist eine Beendigung der Ehe durch die Ehepartner nirgends anzumelden oder schriftlich festzulegen. Es gibt daher hierfür kein Formular. Die Beendigung der Ehe betrifft vorrangig nur den geschützten Bereich der Ehe und ist daher Privatangelegenheit des Ehepaares. Im späteren gerichtlichen Scheidungsverfahren genügt es, wenn beide Ehegatten übereinstimmend das Datum bestätigen. Einen Nachweis oder schriftliche Anmeldung brauchen die Eheleute dann nicht.

Probleme gibt es erst dann, wenn ein Ehegatte die Scheidung – aus welchen Gründen auch immer – nicht will und das Beendigungsdatum oder die Trennungszeit nicht bestätigt. In diesem Fall muss der Ehegatte, der geschieden werden will, beweisen, dass eine Trennung seit über einem Jahr erfolgt ist. So einen beweis kann er z. B. erbringen, indem Zeugen bestätigen, dass keine Gemeinsamkeiten mehr stattgefunden haben oder einer schon lange ausgezogen ist.

Manchmal ist es daher sinnvoll, dem anderen zu Beginn des Auseinandergehens einen sogenannten Trennungsbrief, evtl. gleich durch einen Anwalt, zu senden, in dem mitgeteilt wird, dass nun die Beendigung der Ehe erfolgt. Hierbei kann man sich auch den Empfang des Briefes bestätigen lassen oder beide Ehegatten unterschreiben den Trennungsbrief. So hat man für den Streitfall einen Nachweis über die Trennungszeit. Das gemeinsame Sorgerecht wird hierdurch nicht berührt.

Eine bestimmte Form der Anmeldung kann auch gegeben sein, wenn bei dem Finanzamt ein Wechsel der Steuerklassen aufgrund der Trennung beantragt wird.

Trennungsjahr – Wie sehen die Unterhaltsleistungen aus?

Ehegattenunterhalt: Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt

Als Ehepaar wirtschaftet man meist zusammen und einvernehmlich, finanzielle Einnahmen und Ausgaben werden gemeinsam besprochen und getätigt, oft kommt es hier nicht darauf an, ob einer mehr oder weniger verdient. Mit einem Getrenntleben ändern sich aber die gemeinsamen finanziellen Ziele und in der Regel will keiner der Ehegatten mehr für den anderen groß aufkommen müssen. Daher regelt das Bürgerliche Gesetzbuch, dass die Frau oder der Mann von dem anderen monatliche Zahlungen verlangen kann, wenn das Ehepaar getrennt lebt.

Hier entstehen sofort viele Fragen:

  • Muss immer bezahlt werden?
  • In welcher Höhe muss für den Ehegatten gezahlt werden?

Bis zur Trennung ist dies der Trennungsunterhalt, nach der Scheidung der Geschiedenenunterhalt.

Wie lange muss Unterhalt geleistet werden? Maßgebend ist auch, wie viele Kinder das Ehepaar hat und ob Beiträge für eine private Krankenversicherung oder Rentenversicherung bezahlt werden müssen. Gibt es Schulden bei Banken, z. B. für das gemeinsame Haus. Reicht das Familien-Einkommen nach der Trennung nicht mehr für alle aus, weil z. B. zwei Mieten bezahlt werden müssen, müssen finanzielle Unterstützungen wie z. B. Hartz 4 (Hartz IV) geprüft werden.

Im Rahmen einer Erstberatung durch einen Anwalt können Möglichkeiten erörtert werden, ob das gemeinsame Haus gehalten werden kann (kann es einer allein übernehmen oder muss es verkauft werden?). Entstehen durch ein Haus Nachteile (hohe Schuldenbelastung) oder Vorteile (sog. Wohnvorteil). Diese Punkte können erheblich auf monatlichen Zahlungen Einfluß haben. Auch über das Sorgerecht kann beraten werden.

Es empfiehlt sich, möglichst sofort eine Erstberatung bei uns wahrzunehmen. Hierzu bieten wir im Bundesgebiet Beratungen an verschiedenen Standorten (z. B. München, Berlin, Düsseldorf) an.

Z. B. ist es wichtig zu wissen, dass Unterhalt nicht rückwirkend geltend gemacht werden kann, zur Vermeidung finanzieller Nachteile ist ein rasches Handeln erforderlich. Lassen sie sich ausführlich für Ihre besondere Situation durch uns beraten. Auch wenn Sie Zahlungen leisten müssen, ist eine schnelle Erstberatung erforderlich: die Höhe und Dauer sind z. B. zu prüfen oder die Frage, ob Steuernachteile drohen oder was es mit dem Sorgerecht auf sich hat.

Zu beachten ist, dass der Unterhalt bis zur Scheidung unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten als der sogenannte nacheheliche Unterhalt geregelt ist.

Im Trennungsjahr soll möglichst wenig neue Tatsachen geschaffen werden, da eine Versöhnung der Ehegatten denkbar ist. So muss z. B. die Frau oder der Mann, der bisher nicht oder nur in Teilzeit gearbeitet hat, seine Arbeitspflicht nicht erweitern; erst mit Ablauf von 12 Monaten besteht eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Die Familienkrankenversicherung besteht unverändert fort. Geht ein Ehegatte fremd oder zieht sofort mit einem neuen Partner zusammen, ist die Ehefrau oder gar die Geliebte schwanger, so kann dies Auswirkungen auf die monatliche Zahlungspflicht haben. Auch dies alles kann in einem Erstberatungsgespräch ausführlich mit Ihnen erörtert werden, auch damit Sie erfahren, welche finanzielle Unterstützung möglich ist.

Wichtig ist, dass der Ehegatte, dem Unterhalt zusteht, diesen so bald als möglich geltend macht, da Unterhalt für die Vergangenheit ansonsten nicht bezahlt werden muss, sondern verloren ist.

Kindesunterhalt

Neben dem Ehegattenunterhalt muss in der Regel auch der Kindesunterhalt gezahlt werden, zumindest wenn die Frau oder der Mann Ehegatte ausgezogen ist. Das Kindergeld steht dann dem Elternteil zu, bei dem die Kinder leben. Die Höhe des Kindesunterhaltes richtet sich nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Hier wird zum einen auf das Alter des Kindes abgestellt und zum anderen auf das Einkommen des zahlungspflichtigen Elternteils. Bei diesem Einkommen ist das Nettoeinkommen maßgebend, das auch durch den Kindesfreibetrag, der dem Elternteil zusteht, beeinflusst wird. Zu berücksichtigen ist auch, ob der Vater Miete bezahlen muss oder im abbezahlten Haus wohnt, so dass ihm eine fiktive Miete (Wohnvorteil) angerechnet wird.
Auch kann ein Sonder- oder Mehrbedarf des Kindes zu bezahlen sein.
Das Sorgerecht bleibt in der Regel stets, auch nach der Scheidung, bei beiden Elternteilen.

Muss ich meine Steuerklasse im Trennungsjahr ändern?

Eine Trennung führt auch zu steuerlichen Veränderungen. Diese treten in der Regel nicht zwingend sofort ein. Denn es ist hier zwischen dem familienrechtlich Voraussetzungen einer Scheidung zu unterscheiden und dem steuerlichen Veranlagungszeitraum, also dem Kalenderjahr.

Bereits mit der Trennung darf das Ehepaar seine Steuerklassen ändern. Meist ist es in der funktionierenden Ehe so, dass der gutverdienende Ehegatte die Steuerklasse III hat und der andere Ehegatte die Steuerklasse V. Von dieser Gestaltung profitiert die gesamte Familie. Sinnvoll ist es meist, diese Steuerklassen vorerst nicht zu verändern, da so insgesamt gesehen meist mehr Geld für die Familie bleibt und es bei einer gemeinsame Veranlagung und dem Ehegattensplitting zu belassen. Es kann noch eine gemeinsame Steuererklärung abgegeben werden bzw. eine Zusammenveranlagung durchgeführt werden. Das Steuerrecht erlaubt dies ausdrücklich:

Die Lohnsteuerklassen müssen erst ab dem Kalenderjahr geändert (und die Trennung dem Finanzamt gemeldet werden), werden, das auf den Beginn des Trennungsjahres folgt; trennt sich das Ehepaar im Lauf eines Jahres, egal ob am Anfang oder am Ende des Jahres, so gilt ab dem 1. Januar des folgendes Jahres die neue, meist ungünstigere Steuerklasse. Erst jetzt ist die Steuerklasse zu wechseln und eine getrennte Veranlagung durchzuführen.

Dem Finanzamt muss die Trennung also erst zu diesem Zeitpunkt gemeldet werden. Der Ehegatte, der aufgrund der schlechteren Steuerklasse weniger Einkommen hat, erhält zum Ausgleich meist mehr an monatlichen Zahlungen.

Lebt das Ehepaar dauerhaft auseinander, muss nach den Vorschriften des Einkommenssteuergesetzes die Lohnsteuerklasse angepasst und geändert werden. Lebt das Paar dauerhaft nicht mehr zusammen und ändert die Steuerklassen (wissentlich oder unwissentlich) nicht und zahlt daher zu wenig Steuern, kann dies strafrechtlich von Bedeutung sein. Die (über Jahre hinweg) zu wenig bezahlten Steuern müssen nachbezahlt werden und zusätzlich erfolgt eine strafrechtliche Bestrafung (meist in Form einer Geldstrafe).

Im Rahmen unserer Scheidungsbegleitung können Ihnen diese steuerlichen Auswirkungen bereits frühzeitig darstellen und berechnen werden. So erhalten Sie durch einen Anwalt schnell Klarheit über Ihre künftige finanzielle Situation.

Die Wohnsituation im Trennungsjahr

Mit dem Entschluss, sich scheiden zu lassen, ist zwangsläufig die Frage nach der künftigen Wohnsituation der Ehegatten bzw. der Familie verbunden. Wie oben bereits ausgeführt wurde, kann das Getrenntleben auch in der gemeinsamen Wohnung erfolgen, wenn sich das Ehepaar so verhält, als ob es in verschiedenen Räumen leben würde und keine gemeinsamen Unternehmungen mehr durchgeführt werden. Diese Art der Trennung kann aber nur durchgeführt werden, wenn sich das Paar insoweit einig ist und beide Ehegatten dieses Getrenntleben in einer Wohnung auch tolerieren.

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  • Wer darf in den bisherigen Räumen / im Haus bleiben?
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Neuer Partner im Trennungsjahr

Häufig findet ein Ehegatte rasch einen neuen Lebenspartner, häufig ist ein solcher auch der Grund für die Trennung. Auch hierdurch können maßgebliche Auswirkungen auf das Ehepaar entstehen.

Es stellt sich z. B. die Frage, ob ein Ehegatte es dulden muss, wenn der andere Ehegatte seinen neuen Partner / seine neue Partnerin mit in die Ehewohnung oder das gemeinsame Haus bringt. Diese Frage kann klar und deutlich mit nein beantwortet werden. Denn ein Ehegatte muss es sich nicht gefallen lassen, dass er mit dem neuen Partner des anderen in den eigenen vier Wänden oder dem gemeinsamen Haus konfrontiert wird. Insbesondere ist es einem Ehegatten unzumutbar, wenn der andere Ehegatte seinen neuen Partner bei sich oder dem gemeinsamen Haus übernachten lässt. Kommt der Ehegatte der Aufforderung nicht nach, solches „Übernachten“ zu unterlassen, kann hier ein gerichtliches Verbot erwirkt werden, die meisten Richter geben dem „betrogenen“ Ehegatten Recht.

Härtefallregelung – Muss das Trennungsjahr immer eingehalten werden?

Grundsätzlich wird eine Ehe erst geschieden, wen das Ehepaar zuvor ein Jahr nicht mehr zusammen gelebt hat. Es stellt sich daher die Frage, ob das Scheidungsverfahren abgekürzt, verkürzt bzw. beschleunigt werden kann. § 1565 II BGB legt insoweit eine sogenannte Härtefallregelung fest. Danach kann die Ehe auch vor Ablauf von 12 Monaten geschieden werden, „wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.“ Es ist unter Umständen eine Scheidung ohne Trennungsjahr möglich.

Ab wann trenne ich das gemeinsame Konto?

Viele Ehepaare nutzen während der funktionierenden Ehe ein gemeinsames (Giro-) Konto, über das alle laufenden Kosten und Ausgaben abgewickelt werden. Mit der Trennung müssen die Finanzen neu geordnet werden, meist werden dann auch verschiedene Konten eingeführt.

Manche Paare überlegen, ob sie auch während des Trennungsjahres das gemeinsame Konto beibehalten; sie wollen sich gegenseitig vertrauen, dass keiner Kontomißbrauch begeht oder unberechtigt zu viel Geld abhebt.

Es empfiehlt sich, möglichst rasch zu Beginn der Trennung eine Scheidungsfolgenvereinbarung abzuschließen, um auch die Frage der Kontentrennung oder den Ausschluss eines Kontenmißbrauchs auszuschließen.

Zeit – wie lange dauert die Scheidung?

Bevor eine Ehe geschieden wird, muss das Ehepaar in der Regel ein Jahr getrennt gelebt haben. Diese Trennung muss man in der Regel nicht bekannt geben;

beide Ehegatten erklären erst im späteren Gerichtstermin (übereinstimmend), seit wann sie nicht mehr zusammen leben und legen so das Trennungsjahr bzw. dessen -beginn fest. Wenn hiervon ca. 10 Monate vorbei sind, kann der Scheidungsantrag bei dem Familiengericht eingereicht bzw. eingeleitet werden. Das familiengerichtliche Verfahren dauert sodann in der Regel 6 – 12 Monate, wobei dieser Zeitraum davon abhängig ist, wie lange der üblicherweise durchzuführende Versorgungsausgleich (Rententeilung) andauert; diese Rentenberechnung nimmt meist viel Zeit in Anspruch.

Dies bedeutet, dass von Beginn der Trennung bis zum Ausspruch der Scheidung meist 1 ½ Jahre vergehen.

Streitet das Ehepaar aber auch über viele andere Belange vor Gericht in dem Scheidungsverfahren (sogenannter Scheidungsverbund), kann sich das Verfahren auch über Jahre hinziehen und die Scheidung selbst würde dann in der Regel erst am Ende ausgesprochen.

Es stellt sich oft die Frage, ob das Trennungsjahr oder das Scheidungsverfahren verkürzt werden kann bzw. ob das Verfahren beschleunigt werden kann.

Oben wurde hierzu bereits ausgeführt, dass in besonderen Härtefällen ein Trennungsjahr nicht eingehalten werden muss bzw. umgangen werden kann, sondern die Scheidung sofort nach Beginn der Trennung bei Gericht beantragt werden kann. Z. B. bei Geburt eines „fremden“ Kindes, Drogenmißbrauch, Alkoholmißbrauch, Vertrinken des Unterhaltes, Morddrohung, Aufforderung zum Gruppensex, wiederholtes Fremdgehen, Ehebruch durch Heiratsannoncen gefundene Frauen.

Darüber hinaus kann das Scheidungsverfahren auch abgekürzt werden, wenn das Ehepaar bereits im Trennungsjahr alle Belange (z. B. Haus, Unterhalt, Vermögensteilung) durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung verbindlich regelt. Es ist dann nur noch das gerichtliche Scheidungsverfahren mit dem Rentenausgleich durchzuführen. Verzichtet das Ehepaar sogar noch auf die Durchführung der Rententeilung (z. B. weil ein anderer Ausgleich gegen ist oder weil beide Ehegatten während der Ehe in etwa gleich viel an Rente erwirtschaftet haben), kann das gerichtliche Scheidungsverfahren manchmal sogar binnen zwei Monaten durchgeführt und abgeschlossen werden.

Erstberatung

Falls Sie noch Fragen zu Ihrer persönlichen Situation haben, z. B. zu

  • Unterhalt für die Zeit der Trennung
  • Steuerklassenwechsel
  • Kontenteilung
  • Vermögensteilung, Familieneigenheim
  • Außergerichtlichen Lösungen

bieten wir Ihnen hierfür eine kostengünstige Erstberatung an.

Bei diesem Erstberatungsgespräch klären wir Sie nochmals umfassend über Ihre Rechte und Pflichten bzgl. Trennung und Scheidung auf. Um wirtschaftliche Nachteile zu vermeiden, ist zu prüfen, ob maßgebliche Fristen, insbesondere in Bezug auf Unterhalt zu beachten und einzuhalten sind. Wir geben Ihnen einen ersten Überblick über Zahlungspflichten (Unterhalt, Vermögen) und besprechen mit Ihnen die nächsten Schritte, die für Sie richtig und wichtig sind, damit Sie Ihre Trennung richtig beginnen. Wir klären Sie auf, was bei der Trennung jetzt und in den nächsten Monaten zu beachten ist, auch damit Sie typische Fehler vermeiden.

Rufen Sie uns umgehend unter der gebührenfreien Telefonnummer 0800 – 81 81 333 oder 0163 – 48 13 868 an oder nutzen Sie unser Kontaktformular für die Vereinbarung eines Beratungstermins. In der Regel erhalten Sie einen Termin bei uns binnen 48 Stunden.

Erstberatungstermine können wir Ihnen gerne in z. B. folgenden Städten anbieten

Modifiziert am 25. Mai 2022Veröffentlicht am