Scheidung und Haus – So sparen Sie bares Geld

Scheidung und HausLesen Sie hier, welche Probleme viele Ehepaare haben, die sich in einer Trennungs- oder Scheidungssituation befinden und gemeinsam Eigentümer einer Wohnung oder eines Hauses sind, und welche Auswirkungen sich hier auf die gesamte Scheidungssituation im Familienrecht ergeben. Sie finden hier viele Hinweise auf die gesamte entsprechende Problematik sowie die Möglichkeiten von Kosteneinsparungen während der Scheidung.

Informationen zum Thema Scheidungsrecht und Haus von Rechtsanwalt Wolfgang Pasch, Fachanwalt für Familienrecht

Oft wurde das Familieneigenheim gerade erst fertig gestellt oder die gemeinsamen Kinder haben ihre Schulausbildung beendet und ziehen aus. Diese neue Lebenssituation ist nicht selten ein Grund für Streit und Trennung. Im Rahmen des Scheidungsrechts wirft ein gemeinsames Haus Probleme verschiedener Art auf. Insbesondere kommt es zu der Frage, wie sich die Wohnsituation in der Zukunft gestaltet.

Kann einer der Ehegatten das Haus nach der Scheidung alleine behalten und den Hauskredit alleine übernehmen? Wenn ja, wer bekommt das Haus? Muss ein Hausverkauf in Betracht gezogen werden? In welcher Höhe muss er den anderen auszahlen? Welche Bedeutung hat das Familieneigenheim im Anfangsvermögen, im Endvermögen und im Zugewinnausgleich? Wurde ein Ehevertrag geschlossen? Bekommen Mann und Frau je die Hälfte des Vermögens?

Diese und weitere Fragen sowie Streitpunkte sind möglichst bald, mit unserer fachkundigen Hilfe, zu lösen, um Ruhe und Sicherheit für alle Beteiligten zu schaffen und um finanzielle Nachteile bzw. hohe Scheidungsfolgekosten zu vermeiden.

Was ist Ihr Familieneigenheim heute wert?

Bei der Aufteilung des Familienvermögens der Ehegatten spielt das gemeinsame Haus häufig eine große Rolle.

  • Maßgeblich ist hier,  welchen Wert das Eigenheim tatsächlich hat
  • ob das Eigenheim nur im Eigentum eines Ehegatten oder von beiden steht
  • wer im Grundbuch eingetragen ist
  • ob der Kaufpreis finanziert wurde
  • wer nach der Scheidung die oft hohen Schulden zahlt
  • ob das Haus von den Eltern überschrieben oder mit in die Ehe gebracht wurde
  • ob das Familieneigenheim abbezahlt ist
  • ob die Immobilie aus einer Erbschaft oder Schenkung stammt.

Bei der Wertermittlung kann sich das Ehepaar einvernehmlich auf einen Wert einigen und Streit vermeiden. Allerdings sind die Interessen oft sehr unterschiedlich und gegensätzlich: derjenige, der im Haus wohnt oder es behalten möchte, wird einen geringen Marktwert ansetzen wollen, derjenige, der ausbezahlt werden will, wird einen hohen Verkaufspreis fordern.

Kann sich das Ehepaar während der Scheidung nicht oder nicht sofort auf einen Wert ihres gemeinsamen Hauses verständigen, muss eine objektive Bewertung vorgenommen werden. Es ist erforderlich, das Haus schätzen zu lassen. Ein Sachverständigengutachten kann einen objektiven Marktwert beziffern.
Bei einer streitigen Scheidung muss das Familiengericht einen Gutachter mit der Schätzung beauftragen. Hier fallen oft hohe Kosten bei dem Sachverständigen von ca. 3.000,00 € an.

Wenn sich das Ehepaar außergerichtlich einigen möchte, kann ohne Gericht ein Gutachten in Auftrag gegeben werden, wobei hier nur Kosten ab ca. 700,00 € (bei einen Kurzgutachten) anfallen. Vorstellbar ist es zudem, dass sich das Ehepaar diese Kosten der Wertermittlung teilt, so dass jeder nur relativ wenig zu bezahlen hat.

Zugewinn – Aufteilen Ihres Ehevermögens

Im Rahmen der Scheidung ist meistens ein Zugewinnausgleichsverfahren durchzuführen. Insbesondere wenn das Ehepaar keinen Ehevertrag geschlossen hat, ist die Vermögensauseinandersetzung oft schwierig zu berechnen. Es wird eine Berechnung des Ehevermögens durchgeführt. Hier werden der Ehemann und die Ehefrau getrennt betrachtet. Für den Mann und die Frau ist je eine getrennte eigene Bilanz darüber aufzustellen, welches Vermögen er bei der Eheschließung bereits hatte und über welches Vermögen er bei der Scheidung verfügt.

In diese Bilanz sind auch Schulden und Hypotheken der Eheleute aufzunehmen. Auch ist zu berücksichtigen, ob ein Ehegatte das Eigenheim bereits mit in die Ehe gebracht hat oder dieses Haus geerbt oder sonst von den Eltern übernommen wurde und ob die Immobilie eine Schenkung war. Von Bedeutung ist weiter, ob die Immobilie eine Wertsteigerung erfahren hat oder wer im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist.
Letztendlich muss der Ehegatte, der in der Ehe mehr Vermögen geschaffen hat, die Hälfte hiervon nach dem Scheidungsrecht an den anderen abgeben.

Bei der Berechnung dieses Zugewinns sind die obigen Punkte (z.B. geerbtes Vermögen) jedoch zu berücksichtigen, da diese den zu zahlenden Betrag maßgeblich beeinflussen und daher verringern können, so dass weniger gezahlt werden muss. So kann die Frage, ob Sie das Haus nach der Scheidung behalten können oder es veräußern müssen, bereits im Trennungsjahr mit unserer Hilfe und Berechnung beantwortet werden, ohne dass hier das Familiengericht entscheiden muss.

Wie leistet ich die Hausfinanzierung im Trennungsjahr?

Bei der Aufteilung des Familienvermögens der Ehegatten spielt das gemeinsame Haus häufig eine große Rolle.

  • Maßgeblich ist hier,  welchen Wert das Eigenheim tatsächlich hat
  • ob das Eigenheim nur im Eigentum eines Ehegatten oder von beiden steht
  • wer im Grundbuch eingetragen ist
  • ob der Kaufpreis finanziert wurde
  • wer nach der Scheidung die oft hohen Schulden zahlt
  • ob das Haus von den Eltern überschrieben oder mit in die Ehe gebracht wurde
  • ob das Familieneigenheim abbezahlt ist
  • ob die Immobilie aus einer Erbschaft oder Schenkung stammt.

Bei der Wertermittlung kann sich das Ehepaar einvernehmlich auf einen Wert einigen und Streit vermeiden. Allerdings sind die Interessen oft sehr unterschiedlich und gegensätzlich: derjenige, der im Haus wohnt oder es behalten möchte, wird einen geringen Marktwert ansetzen wollen, derjenige, der ausbezahlt werden will, wird einen hohen Verkaufspreis fordern.

Kann sich das Ehepaar während der Scheidung nicht oder nicht sofort auf einen Wert ihres gemeinsamen Hauses verständigen, muss eine objektive Bewertung vorgenommen werden. Es ist erforderlich, das Haus schätzen zu lassen. Ein Sachverständigengutachten kann einen objektiven Marktwert beziffern.
Bei einer streitigen Scheidung muss das Familiengericht einen Gutachter mit der Schätzung beauftragen. Hier fallen oft hohe Kosten bei dem Sachverständigen von ca. 3.000,00 € an.

Wenn sich das Ehepaar außergerichtlich einigen möchte, kann ohne Gericht ein Gutachten in Auftrag gegeben werden, wobei hier nur Kosten ab ca. 700,00 € (bei einen Kurzgutachten) anfallen. Vorstellbar ist es zudem, dass sich das Ehepaar diese Kosten der Wertermittlung teilt, so dass jeder nur relativ wenig zu bezahlen hat.

Wer haftet nach der Scheidung für den Darlehensvertrag?

Ein weiteres Kriterium für die Vermögensauseinandersetzung wird auch die Frage der bisherigen und der künftigen Kreditsituation zu berücksichtigen sein.

Können Sie die bisherigen Schulden allein bezahlen sowie evtl. auch neue zusätzliche Darlehen, wenn Sie den Ehegatten auszahlen müssen?

Es muss beachtet werden, wie die bisherige Hausfinanzierung gestaltet war und ob künftig neue Hypotheken/ Schulden in Absprache mit der Kreditbank aufgenommen werden müssen. Häufig erteilt eine Kreditbank ihre Zustimmung nur, wenn die Ehegatten schon vor der Scheidung eine anwaltlich vorbereitete, außergerichtliche einvernehmliche Einigung (Scheidungsfolgevereinbarung genannt) getroffen haben oder ein aussagekräftiges Gerichtsurteil vorliegt.

Das Eigenheim ist mit Krediten belastet, es muss die Tilgung des gemeinsamen Hauskredites geleistet werden. Es ist daher wichtig, auch bereits zu Beginn der Trennung Unterhaltsfragen und steuerliche Auswirkungen zu klären. Um Planungssicherheit während und nach der Scheidung zu erhalten, können mit Hilfe eines Trennungsberaters diverse Modelle berechnet werden. So werden Sie in Ihrer Entscheidungsfindung unterstützt und wir prüfen gemeinsam mit Ihnen, ob die Immobilie verkauft werden muss oder gehalten werden kann.

Podcast

Scheidung und das gemeinsame Haus – was ist zu beachten?

Wer haftet nach der Scheidung für den Darlehensvertrag

Häufig istUnterhalt Kredite Haus es so, dass ein Ehepaar, das eine Immobilie kauft, auch den erforderlichen Darlehensvertrag gemeinsam unterschreibt.Beide Ehegatten sind dann Vertragspartner der Bank und jeder von beiden hat daher für die gesamten Schulden einzustehen, nicht nur für „seine Hälfte“. Bleibt nach der Trennung / Scheidung ein Ehegatte im Haus wohnen und verpflichtet sich gegenüber dem anderen, die Hausschulden für diese Zeit alleine zu bezahlen, geht dies nicht immer gut aus.

Zahlt der Ehegatte, der im Haus wohnen bleibt, die Hausschulden nicht mehr, sei es, weil er hierfür z. B. wegen Krankheit oder Arbeitslosigkeit kein Geld mehr hat oder sei es, weil er den anderen ärgern will, wird die finanzierende Bank sofort auf den anderen Ehegatten zukommen und diesen auffordern, die fehlenden Kreditraten zu bezahlen. Der Bank kann dann nicht entgegen gehalten werden, dass zwischen den Ehegatten eine Einigung erzielt worden war, dass der andere zu zahlen hat.

Der Ehegatte, der ausgezogen ist, haftet der Bank gegenüber weiterhin und muss an diese zahlen, wenn ihn die Bank hierzu auffordert.

Daher ist es dringend erforderlich, die Bank frühzeitig in die Gespräche mit dem Ehegatten mit einzubeziehen und eine Einigung mit der Bank herbeizuführen, wonach der Kreditvertrag so umgeschrieben wird, dass tatsächlich nur noch der Ehegatte, der im Haus verbleibt, ein Vertragsverhältnis mit der Bank hat und an die Bank zu zahlen hat. Die sogenannte Haftungsfreistellung bewirkt, dass der Ehegatte, der auszieht, keine Schulden mehr bei der Kreditbank hat und nichts mehr an diese zu bezahlen hat.
Im Rahmen frühzeitiger Beratungsgespräche können wir Ihnen vielseitige Lösungswege aufzeigen. Bereits im Trennungsjahr lassen sich hier für beide Eheleute verbindliche Lösungen festlegen.

Welche Auswirkungen hat der Unterhalt auf die Hausfinanzierung?

Bei der Frage, ob ein Ehegatte nach der Scheidung das Haus alleine behalten kann, ist auch der Unterhalt von großer Bedeutung. Grundsätzlich wird zwischen dem Betrag bis zur Scheidung (Trennungsunterhalt) und dem sogenannten nachehelichen Unterhalt entschieden. Es ist wichtig, den jeweiligen Betrag frühzeitig durch einen Fachanwalt für Familienrecht berechnen zu lassen.

Um möglichst früh Planungssicherheit zu erhalten, empfiehlt es sich diese rechtlichen Fragen gleich zu Beginn der Trennung rechtssicher zu klären. Bei der Berechnung des Unterhaltes sind neben den Einkünften insbesondere auch folgende Punkte zu klären:

  • monatliche Kreditrate
  • Wohnvorteil
  • Nutzungsentschädigung
  • Miete
  • Dauer der Unterhaltszahlung
  • Höhe des Unterhaltsbetrages
  • Kindesunterhalt

Aus diesen einzelnen Positionen bzw. Werten resultiert eine bestimmte monatliche Zahlung.

Häufig stellt sich das Problem, dass mehr zu bezahlen ist, nachdem das Haus verkauft wurde. Es fallen z. B. teure Darlehensraten weg, so dass mehr Einkommen für Unterhalt zur Verfügung steht. Oft bleibt aber auch nach dem Verkauf des Hauses Geld übrig oder Sie werden von Ihrem Ehegatten ausbezahlt. Kaufen Sie sich hiervon z. B. eine Eigentumswohnung und müssen so keine Miete bezahlen, verfügen Sie ebenfalls über mehr Einkommen (sogenannter Wohnvorteil). So ist das Erstaunen oft groß, wenn dieser Ehegatte nun mehr als früher zahlen muss.

Um die entsprechenden finanziellen Auswirkungen und Fragen rund um den Kauf einer Eigentumswohnung oder eines Hauses nach der Trennung / Scheidung beurteilen und berechnen zu können, empfiehlt es sich, rechtzeitig anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen. So können Fehlentscheidungen erkannt und vermieden werden.

Fazit:
Eine gute Planung im Vorfeld der Scheidung mit Betrachtung der juristischen, wirtschaftlichen und steuerlichen Ebenen führt früh zu Rechtssicherheit. Auch die Wohnsituation kann dadurch schnell und verbindlich zum Vorteil und Beruhigung aller Familienmitglieder geklärt werden. Hohe Scheidungskosten können so vermieden werden.

Befristetes Wohnen im Familieneigenheim nach der Scheidung

Die finanziellen Möglichkeiten, das Haus zu übernehmen, sind schwierig oder gar nicht vorhanden. Aber die Eheleute sind sich einig, dass den gemeinsamen Kindern zumindest für eine gewisse Zeitdauer das vertraute soziale Umfeld erhalten werden soll. So können die Kinder z. B. einen Schulabschluss oder eine sonstige Ausbildung in gewohnter Atmosphäre absolvieren und sind so weniger störenden Veränderungen oder gar Verschlechterungen ausgesetzt. Danach, wenn die Kinder ausgezogen sind, hat die Immobilie oft Ihre Aufgabe erfüllt und ein Verkauf bzw. eine räumliche Veränderung fällt leichter.

Da jede Familie individuelle Wünsche oder Ziele hat, kann auch diese weitere Nutzung des Hauses in einer Scheidungsvereinbarung individuell geregelt und festgelegt werden.
Wenn Sie mehr zu diesem Thema wissen möchten, können wir Sie zu Ihrer persönlichen Lebenssituation und Ihren individuellen Gestaltungsmöglichkeiten hierzu im Rahmen einer Erstberatung umfassend informieren.

Hohe Kostenersparnis und frühe Planungssicherheit mit der Scheidungsfolgevereinbarung

Oft werden wir gefragt, welche Kosten bei einer Scheidung anfallen. Die Beantwortung dieser Frage hängt von vielen Faktoren ab. Streiten der Ehemann und die Ehefrau mit zwei Rechtsanwälten vor Gericht über alle Scheidungsangelegenheiten, sind bei entsprechen hohen Einkommen und Vermögen Kosten für jeden Ehegatten von über 10.000,00 € (auch für Gutachter- und Notarkosten) keine Seltenheit.

Kommt es dann noch zu einer Zwangsversteigerung, Teilungsversteigerung oder einem Zwangsverkauf eines gemeinsamen Eigenheimes entsteht darüber hinaus weiterer erheblicher finanzieller Schaden. Das Haus wird weit unter Preis verkauft. Zusätzlich entstehen hohe Bankgebühren in Form einer Vorfälligkeitsentschädigung, die eine weitere Schuldenfalle darstellen. Eine Privatinsolvenz kann drohen.

Um diesen Schaden zu vermeiden, Anwalts- und Gerichtkosten zu reduzieren und den Trennungsprozess möglichst kurz zu halten, ist es vorzuziehen, eine außergerichtliche Lösung mit Hilfe einer Scheidungsfolgevereinbarung bzw. eines Ehevertrages herbeizuführen.

So können lange und teure Verfahren vor dem Familiengericht vermieden werden. Ein Fachanwalt für Familienrecht und ein Trennungsberater sind durch langjährige Tätigkeit erfahren und können Sie so in den juristischen, wirtschaftliche und sozialen Fragen der Trennung/Scheidung beraten und mit Ihnen gemeinsam außergerichtliche Lösungen bereits innerhalb des Trennungsjahres erarbeiten, die in einer Scheidungsvereinbarung rechtssicher und verbindlich niedergeschrieben werden. So erhalten Sie relativ schnell wieder Ruhe und Planungssicherheit für ihr künftiges Leben.

Die steuerlichen Auswirkungen für Ihr Familienheim

Bei einer Trennung / Scheidung sind stets auch steuerliche Aspekte zu berücksichtigen. Zum einen sind nach einer Trennung die Lohnsteuerklassen zu ändern, so dass häufig mehr an Lohnsteuer zu zahlen ist und somit weniger Einkommen oder sonstige finanzielle Mittel für andere Ausgaben wie z. B. Kreditraten zur Verfügung stehen.

Daneben kann bei einem Verkauf eines gemeinsamen Hauses Spekulationssteuer oder Grunderwerbssteuer anfallen. Hier ist maßgebend, wann das Haus gekauft wurde und wie lange das Ehepaar vor der Trennung dort gemeinsam gelebt hatte. Außerdem muss eine Hausübertragung in nahem zeitlichen Zusammenhang mit einer Scheidung stehen.

Bei der Klärung der Wohnsituation in Ihrem Haus sollten Sie daher frühzeitig auch die steuerlichen Aspekte im Blickfeld haben und rechtzeitig anwaltliche Beratung aufsuchen.

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Prozesskostenhilfe – Staatliche Unterstützungen für Scheidungsbetroffene

Häufig stellt sich Scheidungsbetroffenen, auch solchen, die ein Haus haben, die Frage, ob sie sich einen Rechtsanwalt überhaupt leisten können. Es ist zu beachten, dass es regelmäßig sehr wichtig ist, rechtzeitig anwaltliche Beratung wahrzunehmen, um alle mit einer Scheidung anstehenden Fragen und Probleme zu besprechen. Nur so können schwerwiegende Fehlentscheidungen vermieden werden.

Allerdings entstehen hierdurch bei dem Rechtsanwalt Ihrer Wahl auch Kosten, sowohl für dessen außergerichtliche Tätigkeit, aber auch durch erforderliche gerichtliche Verfahren. Damit hier auch Menschen, die wenig Einkommen haben, geholfen werden kann und diesen die erforderliche rechtliche Unterstützung gegeben werden kann, hat der Gesetzgeber die hier die sogenannten Beratungshilfe bzw. Prozesskostenhilfe (im Familienrecht wird diese Verfahrenskostenhilfe genannt) geschaffen.

Hiermit werden für den Betroffenen Rechtsanwaltskosten und Gerichtskosten bezahlt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Zum einen muss der Betroffene wenige Einkünfte haben. Zum anderen muss eine gewisse Erfolgsaussicht für dessen Forderungen gegeben sein.
Wir können zusammen mit Ihnen vorab prüfen, ob Sie die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe erfüllen und mit Ihnen gemeinsam die erforderlichen Antragsformulare durchgehen. Wenn Sie mehr zu diesem Thema wissen wollen, können wir hierzu im Rahmen unserer Erstberatung mit Ihnen hierüber sprechen oder Sie erfahren hier mehr dazu.

Prozesskostenhilfe ist das geeignete Mittel, Ihnen zu Ihrem Recht zu verhelfen, wenn Sie derzeit über wenig Geld verfügen. Unter Umständen ist es auch denkbar, dass Ihnen Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird, auch wenn Sie Eigentümer eines Hauses sind; denn meist ist es Ihnen nicht zumutbar, das Haus zu verkaufen oder zu belasten, um Rechtskosten zu bezahlen.

Kann ich die Scheidungskosten in Raten zahlen?

Fazit:
Eine gute Planung im Vorfeld der Scheidung mit Betrachtung der juristischen, wirtschaftlichen und steuerlichen Ebenen führt früh zu Rechtssicherheit. Auch die Wohnsituation kann dadurch schnell und verbindlich zum Vorteil und Beruhigung aller Familienmitglieder geklärt werden. Hohe Scheidungskosten können so vermieden werden.

Zum anderen können Sie bei uns anfallende Gebühren auch stets in für Sie passenden (monatlichen) zinsfreien Raten begleichen.

Zum einen werden wir uns im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten bemühen, die Kosten Ihrer Scheidung niedrig zu halten. Wir rechnen dann nur nach den (Mindest-) Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ab.

Sollten Sie die Bedingen zur Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht erfüllen, aber trotzdem wenig Vermögen haben, können wir Ihnen ebenfalls helfen. Denn es stellt sich Ihnen dann auch die Frage, wie Sie Ihre Rechtsanwaltskosten oder Prozesskosten bezahlen sollen.

Unverbindliche Erstberatung

Haben Sie noch Fragen zu Ihrer individuellen Situation? Dann vereinbaren Sie einen Termin zu einem kostengünstigen Erstberatungsgespräch an einem unserer zahlreichen Standorte im ganzen Bundesgebiet. Die erste telefonische Kontaktaufnahme ist für Sie selbstverständlich kostenlos!

Ihre Vorteile
•    bis zu zweistündiges Gespräch mit einem Trennungsberater und einem Anwalt
•    ganzheitliche Betrachtung – wir klären Ihre juristischen und Ihre finanziellen Fragen
•    Broschüre zum Thema „Scheidung und Familieneigenheim“
•    Vorabprüfung Ihrer Darlehensverträge auf die Möglichkeit der vorzeitigen Kündigung ohne Schadensersatzzahlungen

Rufen Sie uns umgehend unter der gebührenfreien Telefonnummer 0800 – 81 81 333 oder 0163 – 48 13 868 an oder nutzen Sie unser Kontaktformular für die Vereinbarung eines Beratungstermins. In der Regel erhalten Sie einen Termin bei uns binnen 48 Stunden.

Modifiziert am 2. November 2023Veröffentlicht am 2. November 2023

Haus – Scheidung: So regeln Sie alle Ihre wichtigen Fragen

Informationen zum Thema Scheidung und Haus von Rechtsanwalt Wolfgang Pasch, Fachanwalt für Familienrecht, München

Oft ist bei einer Scheidung die Frage zu klären, ob man das Haus halten kann oder verkaufen muss. Häufig ist es hierbei auch so, dass sich die Eheleute über den Wert der Immobilie uneins sind. Es stellen sich z. B. folgende Fragen:

  • Wer steht im Grundbuch als Eigentümer?
  • Stimmen beide Ehepartner dem Hausverkauf oder der Übernahme zu?
  • Was passiert, wenn ein Ehepartner den Verkauf / Übernahme verweigert – Teilungsversteigerung?
  • Wie hoch muss der Mindestverkaufspreis sein, um eine Überschuldung zu vermeiden?
  • Wie kann ich das Haus auszahlen?

Wir klären gemeinsam mit Ihnen diese Punkte und rechnen die finanziellen Auswirkungen für Sie durch. Weiter überprüfen wir, ob eine Spekulationssteuer zu zahlen sein wird.

Bei einem vorzeitigem Hausverkauf und der damit verbundenen vorzeitigen Kreditrückzahlung fordert die Bank meist relativ hohe Bankkosten. Zum Teil verlangen Banken zu hohe Vorfälligkeitsgebühren. Wir überprüfen die Richtigkeit der geforderten Beträge durch einen Gutachter und können auf Wunsch ein Kurzgutachten (für nur 99 Euro) erstellen. Eine Überprüfung und Neu-Berechnung der Bankkosten kann häufig zu Einsparungen von bis zu 4-stelligen Summen für Sie führen.

Inhaltsverzeichnis:

Wie kann ich eine Trennung im gemeinsamen Haus vollziehen?

Das Gesetz fordert vor der Scheidung, dass das Ehepaar ein Jahr getrennt gelebt hat. Dieses Getrenntleben kann auch in einem Haus erfolgen, das Gesetz spricht hier von Trennung von Tisch und Bett. Das Ehepaar muss also getrennt schlafen, jeder kocht und wäscht für sich, es darf keine gemeinsamen Unternehmungen mehr geben. Man muss sich im Grunde wie in einer Wohngemeinschaft verhalten. Auch die Aufteilung des Einkommens muss getrennt werden.

Inwieweit ist nach der Scheidung die Immobilie noch finanzierbar?

Die Beantwortung dieser Frage hängt von vielen Faktoren ab. Insbesondere ist zu beachten, ob genügend Einkommen zur Verfügung steht. Hierzu erstellen wir für Sie spezielle Modellberechnungen, die Ihnen Ihre wirtschaftliche und finanzielle Situation jetzt und in der Zukunft aufzeigen; so erhalten Sie Klarheit, ob Sie die Immobilie langfristig finanzieren können.

Weitere Aspekte sind:

  • Bonitätsprüfung seitens der Bank
  • Unterhaltsberechnung
  • Dauer der Unterhaltsleistungen
  • Auszahlen des Ehegatten.

Sind all diese Punkte z. B. während der Trennung oder nach der Scheidung verbindlich geregelt, so kann dies in einer verbindlichen Einigung schriftlich festgehalten werden.

Haben Sie noch Fragen hierzu, können wir diese in einer unverbindlichen Erstberatung besprechen.

Besteht die Möglichkeit, bestehende Hauskredite zu widerrufen und so Geld zu sparen?

Ein Widerruf Ihres bestehenden Kreditvertrages kann große finanzielle Vorteile für Sie haben. Hier kommt es nicht auf die Frage an, ob Sie Ihr Haus verkaufen oder behalten wollen.

Der Europäische Gerichtshof hat erst kürzlich und aktuell entschieden, dass Hauskredit  möglicherweise widerrufen werden kann, wenn dieser in der Zeit von Juni 2010 bis März 2016 abgeschlossen worden ist.

So ein Widerruf kann dazu führen, dass Ihr bisheriger Kreditvertrag nicht mehr verbindlich ist. So können evtl. schnell einen teuren Baukredit mit hohen Zinsen „loswerden“.

In Fall eines berechtigten Widerrufs müssen Sie keine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen.

Sie haben so die Möglichkeit, teure Zinsen und so viel Geld zu sparen. Wenn Sie z. B. im Jahr 2011 einen Kreditvertrag mit einem Zinssatz von 3,9 Prozent geschlossen haben, haben Sie die Möglichkeit, jetzt viel günstiger mit einem Zinssatz von derzeit nur ca. 1 Prozent zu finanzieren. Es können so Zinsen und Beträge von evtl. mehr als 10.000,00 Euro gespart werden.

Bei der Beratung und Bearbeitung Ihrer Scheidung beachten wir auch diesen Aspekt und unterstützen Sie mit den Fachleuten unseres Scheidungsnetzwerks Ihren Kreditvertrag zu widerrufen und so viel Geld zu sparen.

Versteigerung – Wie kann man mit Hilfe einer Teilversteigerung seine Rechte durchsetzen bzw. den Hausverkauf erzwingen?

Kommt es zu keiner Einigung zwischen den Ehegatten, bleibt letztendlich nur der Weg der Teilungsversteigerung. Hierzu muss dann ein Ehegatte bei dem zuständigen Amtsgericht den Antrag auf Zwangsversteigerung stellen. Das Gericht beauftragt einen Gutachter, der den Wert der Immobilie feststellt und führt mit diesem Gutachten das Zwangsversteigerungsverfahren durch. Ist die Zwangsversteigerung erfolgt, werden von dem Erlös Gerichtskosten und offene Hausschulden beglichen, der verbleibende Rest wird zwischen den Ehegatten aufgeteilt. So kann kein Ehegatte den Hausverkauf letztendlich verhindern, sondern nur bedingt verzögern.

Zu einer Zwangsversteigerung kann es auch kommen, wenn beide Ehegatten nicht mehr in der Lage sind, die Kreditraten zu bezahlen. In diesem Fall wird die Bank, die das Haus finanziert hat, ebenfalls die Zwangsversteigerung beantragen.

Um die Gefahr einer Zwangsversteigerung zu vermeiden, ist es wichtig, finanzielle Fragen, insbesondere zu Unterhaltsleistungen, bereits frühzeitig bei Beginn der Trennung zu klären.

Schuldenfrei nach der Scheidung

Für den Fall, dass ein Ehegatte das Haus übernimmt, ist es für den anderen Ehepartner wichtig, aus der Haftung für bestehende Hauskredite entlassen zu werden, so dass ihn diese Schulden nichts mehr angehen. Wir helfen Ihnen, diese Haftungsbefreiung herbeizuführen; wir führen hierzu bereits während der Trennungszeit Verhandlungen mit Ihrem Ehegatten und / oder der Bank mit dem Ziel, dass diese Schulden Sie nicht mehr belasten.

Im Falle einer wirtschaftlichen Krise besteht manchmal die Gefahr, dass man sich durch einen Hausverkauf überschuldet. Der Verkaufserlös reicht nicht aus, um die Schulden zu bezahlen. Im Rahmen unseres Netzwerkes bieten wir hierzu bundesweit eine Schuldnerberatung an. Wenn dann eine Privatinsolvenz durchgeführt wird, sind Sie spätestens nach sechs Jahren wieder schuldenfrei. Bei uns bekommen Sie in der Regel einen schnellen Beratungstermin.

Welche Auswirkungen hat der Hausverkauf auf den Unterhalt?

Unterhalt Kredite HausBei einer Trennung oder Scheidung von Ehegatten stellt sich oft die Frage, ob ein Ehegatte dem anderen Ehegatten und / oder den Kindern monatlichen Unterhalt bezahlen muss. Die Höhe dieses Unterhalts hängt auch von zu zahlenden Hausbelastungen ab.

Für den Fall, dass das Haus verkauft werden soll oder muss, erstellen wir für Sie eine Unterhaltsberechnung, die diesen Fall, insbesondere den Wegfall von Kreditbelastungen, prognostiziert und berücksichtigt. Erfahren Sie bereits heute mit unserem speziellen Berechnungsprogramm, welche unterhaltsrechtlichen Auswirkungen eintreten, so haben Sie ihre künftige Finanzsituation besser vor Augen. Sie wissen dann besser wie z. B. die Höhe Ihrer zukünftige Wohnungsmiete sein darf und kennen Ihren künftigen Lebensstandard.

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Was kann ich bereits im Trennungsjahr verbindlich regeln?

Eine Scheidung ist meist mit vielen persönlichen Problemen belastet, aber es gibt auch zahlreiche rechtliche Punkte zu klären und zu lösen. Hilfreich und wichtig ist, einen gemeinsamen abgestimmten Fahrplan zu haben. Es ist oft der Wunsch gegeben, z. B. folgende Punkte, um Spannungsfelder zu vermeiden, rasch und einvernehmlich zu klären:

  • wann soll das Haus verkauft werden?
  • wer übernimmt das Haus?
  • wann wird eine Wohnung angemietet?
  • wie wird der Erlös aufgeteilt?
  • wer bezahlt verbleibende Schulden?
  • wie werden künftige Unterhaltsleistungen bei Trennung und Scheidung geregelt?

Um hier Spannungsfelder zu vermeiden, klären wir mit diese Punkte gemeinsam mit Ihnen am runden Tisch. In einer Scheidungsvereinbarung können im Vorfeld einer Scheidung alle wichtigen Fragen zum Unterhalt, Verbindlichkeiten etc. festgelegt werden. Auch kann hier eine Speziallösung gefunden werden, wenn z. B. ein Ehegatte mit den Kindern noch einige Zeit im Haus leben will.

Durch eine frühzeitige Planung können Spannungsfelder und Scheidungsfolgekosten erheblich reduziert werden.

Unterhaltsberechnungen für die Zeit nach dem Hausverkauf, die wir für Sie erstellen, geben Ihnen rasch Planungssicherheit für die Zukunft, denn Sie erfahren hierdurch, wie die Unterhaltsleistungen in der Zukunft aussehen. Unser Ziel ist es, Ihnen möglichst frühzeitig Klarheit und Struktur für Ihre Scheidungssituation, aber auch Ihr künftiges Leben zu geben. Duch eine Scheidungsvereinbarung erhalten Sie Rechtssicherheit und Planungssicherheit. Somit haben Sie bereits im Vorfeld der Scheidung alle wichtigen Fragen geregelt.

Wir klären insbesondere mit Ihnen und für Sie:

  • wann der Hausverkauf stattfinden soll (finden einer Mietwohnung)
  • wie hoch muss Mindestverkaufspreis sein, damit Ihnen keine Verluste entstehen
  • Trennungsunterhalt und Geschiedenenunterhalt
  • Aufteilung von Ehevermögen und Schulden
  • alternativer Lösungsweg, z. B. Hausverkauf erst zu späteren Zeitpunkt
  • alle weiteren Fragen wie Sorgerecht, Besuchszeiten etc.

Fazit

Ein Hausverkauf oder die Übernahme des Hauses durch einen Ehepartner ist oft mit verschiedensten Probleme verbunden, z. B. ein Ehepartner blockiert den Hausverkauf, durch eine frühzeitige Kündigung eines Hauskredites können sehr hohe Kosten anfallen, steuerliche u. unterhaltsrechtliche Aspekte werden übersehen ebenso die Bonität.

Wie bereits schon erwähnt, gibt es viele Punkte zu berücksichtigen, die im Einzelfall geprüft werden müssen. Deshalb ist es hier besonders wichtig, dass Sie schon frühzeitig mit uns einen Beratungstermin vereinbaren. Wir entwickeln mit Ihnen Lösungen; durch unsere Modellberechnungen können wir Ihnen verschiedene Lösungswege aufzeigen. Sie können so abwägen und entscheiden, welcher Weg für Sie am sinnvollsten ist bzw. was für Sie finanziell machbar und tragbar ist.

Ihre Devise sollte sein, Ihre Immobilie vor dem Zugriff der Banken zu schützen und den Vermögenswert zu erhalten. Bei vorzeitiger Kündigung entstehen hohe Kosten Es empfiehlt sich daher, sich möglichst frühzeitig im Rahmen einer Erstberatung zu informieren und eine einvernehmliche Verständigung zu finden und mit unserer Hilfe Lösungswege zu erarbeiten. Aus unserer Erfahrung ergeben sich häufig brauchbare Lösungen. Unsere Beratung und Begleitung vor dem Scheidungstermin verschafft Ihnen einen besseren Überblick – Sie können so auch die Scheidungsfolgekosten reduzieren.

Kostengünstige und unverbindliche Erstberatung

Eine gute Vorbereitung in der Trennungsphase kann den Scheidungsverlauf auf das Notwendige reduzieren sowie die Scheidungsfolgekosten stark reduzieren.

Daher klären wir hierbei mit Ihnen z. B. Ihre Fragen zu

  • wer zahlt zukünftig die Hauskredite?
  • wie komme ich aus der Kredithaftung?
  • wie regele das Trennungsjahr im gemeinsamen Haus?
  • mit welcher Unterhaltshöhe ist zu rechnen, auch wenn ich nicht ausziehe?
  • kann man einen Kreditvertrag widerrufen?
  • wie kann ich schuldenfrei werden?
  • wie regele ich verbindlich meine Kredite und die Scheidung bereits im Trennungsjahr?
  • Gerne beantworten wir Ihre persönlichen Fragen zu Ihrer speziellen Trennungs- und Scheidungssituation.

Sprechen Sie und bereits bei ersten familiären Konflikten an. Wir werden Ihnen bereits mit der Trennung verschiedene Lösungswege zum Thema Haus und Scheidung aufzeigen. Sie erhalten so Klarheit und Struktur für Ihr künftiges Leben.

Sie erreichen uns unter der kostenlosen Rufnummer aus dem dt. 0800 – 81 81 333 oder Mobil 0163 – 48 13 868. Eine Terminvergabe ist bei uns schnell möglich.

Unverbindliche Erstberatung in folgenden Städten:

Das Beraternetzwerk finden Sie in München, Nürnberg, Berlin, Düsseldorf und in vielen weiteren Städten gemäß der untenstehenden Liste …

Modifiziert am 24. Mai 2022Veröffentlicht am 7. Mai 2020

Trennung im gemeinsamen Haus

Haus Trennungvon Rechtsanwalt Wolfgang Pasch, Rechtsanwalt in München

Das deutsche Scheidungsrecht erfordert in der Regel, dass Sie und Ihre Ehepartner ein Jahr getrennt leben müssen, bevor der Scheidungsantrag bei Gericht eingereicht werden kann. Oft stellen sich die Betroffenen die Frage, wer ausziehen muss bzw. wer künftig das Zutrittsrecht zum Haus hat. Grundsätzlich erlaubt das Scheidungsrecht, dass ein Ehepaar während des Trennungsjahres auch in dem gemeinsamen Haus getrennt leben kann. Dies hat aber nur Sinn, wenn beide Ehepartner diese Art der Trennung akzeptieren können, ansonsten empfiehlt es sich, dass ein Ehegatte auszieht.

 

Findet sich keine gemeinsame Lösung, stellt sich die Frage, wer ausziehen oder das Haus verlassen muss. Hier wird zu z. B. berücksichtigen sein, wer die gemeinsamen Kinder betreut, wer zukünftig den Hauskredit bezahlt oder wer künftig allein im Haus wohnen bleiben wird. Sollte keine außergerichtliche Einigung erzielt werden, muss das Familiengericht hierüber in einem Wohnungszuweisungsverfahren entscheiden.

 

Wer nur übergangsweise ausziehen will, z. B. um die häuslichen Spannungen zu beruhigen, muss beachten, dass er das Zutrittsrecht oder das Recht verliert, in das Haus zurückzuziehen, wenn er sechs Monate ausgezogen war, ohne seine Rückkehrabsicht zu dokumentieren. Auch ein Hausschlüssel ist sodann abzugeben bzw. darf nicht mehr benutzt werden. Wichtig ist es, dass Sie und Ihr Ehegatte hier regeln, wer den Hauskredit oder die laufenden Hauskosten (z. B. Energiekosten, Telefon, Rundfunk) bezahlt und zudem der Trennungs- und der Kindesunterhalt berechnet und festgelegt werden. Kommt hier eine Einigung nicht zustande, werden die gesamten Hauslasten in die Unterhaltsberechnungen einbezogen; derjenige, der diese Kosten trägt, kann dann in der Regel nur weniger Unterhalt bezahlen.

 

Mit der Trennung ist sodann auch der Trennungsunterhalt zu regeln. Dies ist unverzüglich mit der Trennung vorzunehmen, da dieser nicht rückwirkend geltend gemacht werden kann und so keine wirtschaftlichen Nachteile für Sie entstehen können.

 

Darf ein neuer Partner die Ehewohnung betreten bzw. den Ehegatten besuchen?

Bei der Ehewohnung handelt es sich um einen schützenswerten Raum, der von Dritten nicht gestört werden darf. Es ist einem Ehegatten daher nicht zumutbar, wenn sich der neue Lebensgefährte des Ehepartners in der noch gemeinsamen Wohnung aufhält oder gar dort übernachtet. Missachtet ein Ehegatte diese Rechte des anderen, kann vor Gericht auf Unterlassung geklagt werden.

 

Wie sind die Hausschulden bei einer Trennung zu regeln?

Sie haben den Kauf Ihres Hauses finanziert. Bisher wurden die Hypothekenraten des Hausdarlehens aus dem Familieneinkommen bezahlt. Mit der Trennung ist die Bezahlung zwischen den Ehegatten neu aufzuteilen, da die Bank weiterhin die monatlichen Raten fordert.

Werden diese nicht pünktlich geleistet, steht der Verkauf des Hauses bis hin zur Zwangsversteigerung an; damit verbunden ist eine vorzeitige Kreditkündigung, die zu einer hohen Vorfälligkeitsentschädigung führt (hier sind Summen bis 30.000,00 € keine Seltenheit).

Bei der Frage, wer die monatlichen Raten weiterhin bezahlt, ist darauf abzustellen, wer von beiden Ehegatten überhaupt diese Raten bezahlen kann (wer hat ausreichendes Einkommen?) und wer im Haus derzeit wohnt. Es werden auch langfristige Perspektiven von Bedeutung sein, wer auch nach der Scheidung die Raten zahlen kann oder wer das Haus übernimmt, falls es nicht verkauft wird. Auch die Zahlung von Trennungsunterhalt ist maßgebend.

Sollten beide Eheleute nach der Trennung / Scheidung überschuldet sein, da sie keine Regelung bzgl. der Hausschulden gefunden haben, droht sogar eine Privatinsolvenz.

Mehr zu diesem Thema, wie die Schulden in der Trennungsphase zu regeln sind, finden Sie hier.

 

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Was muss ich beachten, wenn ich bei einer Trennung das gemeinsame Haus verkaufen möchte, auch um sehr hohen Schadensersatz bei der Bank zu vermeiden?

Sie und Ihr Ehegatte haben entscheiden, dass keiner von Ihnen beiden das gemeinsame Haus behalten wird. Hier ist zuerst noch einmal zu überprüfen, ob die Immobilie tatsächlich Ihnen beide gehört oder ob nur einer von Ihnen beiden als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Ist nur einer von Ihnen beiden als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, kann er das Haus in der Regel (es gibt wie fast immer gesetzliche Ausnahmen) auch alleine verkaufen. Sind Sie beide Miteigentümer, ist es wichtig und sinnvoll, dass Sie sich beide einig sind, da Sie nur zusammen die Immobilie verkaufen können (um eine Zwangsversteigerung zu vermeiden). Auch sollte kein Zeitdruck herrschen, um einen Notverkauf zu vermeiden.
Wichtig für Sie und Ihren Ehegatten wird es sein, einen möglichst hohen Verkaufspreis zu erzielen, die Sie sich teilen werden.
Von Bedeutung sind aber auch die Schulden, die noch auf der Immobilie lasten. Hier müssen Sie – mit unserer Unterstützung – mit Ihrer Bank klären, ob diese mit einer vorzeitigen Rückzahlung der Schulden einverstanden ist.

In der Regel wird die Bank zustimmen, aber sie wird Ihnen den entgangenen Zinsgewinn, die sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung in Rechnung stellen.”

Beträge in fünfstelliger Höhe sind hier keine Seltenheit. Um diesen hohen Betrag verringert sich Ihr Gewinn aus dem Hausverkauf, oft erheblich. Um sich vor diesen Kosten und einer evtl. hieraus resultierenden Schuldenfalls zu schützen, empfiehlt es sich, möglichst früh sich in anwaltliche Beratung zu begeben, um sich alternative Lösungswege aufzeigen zu lassen. Hierzu hat der Bundesgerichtshof verbraucherfreundlich entschieden, dass gewisse Kreditverträge aus den Jahren 2002 bis 2010 evtl. unwirksam sind, so dass unter Umständen eine solche Vorfälligkeitsentschädigung nicht bezahlt werden muss.

Dies können wir im Rahmen einer Erstberatung auch vorab für Sie prüfen. Sollten Anhaltspunkte vorliegen, dass auch Ihr Kreditvertrag solche Mängel aufweist, kann eine umfassende Prüfung erfolgen und es können auch Ihre berechtigten Ansprüche gegenüber der finanzierenden Bank geltend gemacht werden. Oft muss dann die geforderte Vorfälligkeitsentschädigung von oft bis zu 30.000,00 € oder mehr gar nicht bezahlt werden.”

Aber auch wenn Ihr Kreditvertrag insoweit den gesetzlichen Anforderungen Stand hält und eine Vorfälligkeitsentschädigung tatsächlich gezahlt werden muss, lohnt sich oft eine gewissenhafte Überprüfung, da auch die Höhe der geforderten Entschädigung nicht immer zutreffend berechnet ist. Auch hier sind hohe Einsparungen von mehreren tausend Euro denkbar.

Eine frühzeitige juristische Beratung in der Trennungsphase bedeutet eine maßgebliche Weichenstellung, dass der Hausverkauf finanziell erfolgreich durchgeführt werden kann. In der Beratung können Lösungswege aufgezeigt werden, um erhebliche finanzielle Nachteile zu vermeiden.

Wenn Sie noch mehr zu diesem Thema wissen möchten, lesen Sie hier weiter.

Im Rahmen der Erstberatung können auch die aus dem Hausverkauf resultierenden unterhaltsrechtlichen Fragen und Konsequenzen besprochen werden. Durch den Wegfall der monatlichen Hypothekenraten oder eines sogenannten Wohnvorteiles ergeben sich wesentliche Änderungen, die die Unterhaltshöhe beeinflussen. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf Ihren Lebensstandard.

Sie und Ihr Ehegatte haben entscheiden, dass keiner von Ihnen beiden das gemeinsame Haus behalten wird. Hier ist zuerst noch einmal zu überprüfen, ob die Immobilie tatsächlich Ihnen beide gehört oder ob nur einer von Ihnen beiden als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Ist nur einer von Ihnen beiden als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, kann er das Haus in der Regel (es gibt wie fast immer gesetzliche Ausnahmen) auch alleine verkaufen. Sind Sie beide Miteigentümer, ist es wichtig und sinnvoll, dass Sie sich beide einig sind, da Sie nur zusammen die Immobilie verkaufen können (um eine Zwangsversteigerung zu vermeiden). Auch sollte kein Zeitdruck herrschen, um einen Notverkauf zu vermeiden.

Wichtig für Sie und Ihren Ehegatten wird es sein, einen möglichst hohen Verkaufspreis zu erzielen, die Sie sich teilen werden.

Von Bedeutung sind aber auch die Schulden, die noch auf der Immobilie lasten. Hier müssen Sie – mit unserer Unterstützung – mit Ihrer Bank klären, ob diese mit einer vorzeitigen Rückzahlung der Schulden einverstanden ist.

In der Regel wird die Bank zustimmen, aber sie wird Ihnen den entgangenen Zinsgewinn, die sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung in Rechnung stellen.”

Aber auch wenn Ihr Kreditvertrag insoweit den gesetzlichen Anforderungen Stand hält und eine Vorfälligkeitsentschädigung tatsächlich gezahlt werden muss, lohnt sich oft eine gewissenhafte Überprüfung, da auch die Höhe der geforderten Entschädigung nicht immer zutreffend berechnet ist. Auch hier sind hohe Einsparungen von mehreren tausend Euro denkbar.

Eine frühzeitige juristische Beratung in der Trennungsphase bedeutet eine maßgebliche Weichenstellung, dass der Hausverkauf finanziell erfolgreich durchgeführt werden kann. In der Beratung können Lösungswege aufgezeigt werden, um erhebliche finanzielle Nachteile zu vermeiden.

Wenn Sie noch mehr zu diesem Thema wissen möchten, lesen Sie hier weiter.

Im Rahmen der Erstberatung können auch die aus dem Hausverkauf resultierenden unterhaltsrechtlichen Fragen und Konsequenzen besprochen werden. Durch den Wegfall der monatlichen Hypothekenraten oder eines sogenannten Wohnvorteiles ergeben sich wesentliche Änderungen, die die Unterhaltshöhe beeinflussen. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf Ihren Lebensstandard.

 

Was muss ich beachten, wenn ich bei einer Trennung meinen Ehegatten auszahle?

Sind Sie mit Ihrem Ehegatten einig, dass Sie dessen Haushälfte übernehmen und im Haus wohnen bleiben, müssen Sie sich auch über den Auszahlungsbetrag einigen. Oft gibt es ein großes Spannungsfeld, wenn sich die Eheleute über den Verkehrswert uneinig sind. Sollten Sie sich über den Wert nicht verständigen können, bieten wir Ihnen im Rahmen einer juristischen Erstberatung und unseres Scheidungsnetzwerkes die Möglichkeit, ein kostengünstiges Gutachten zu dem Wert Ihrer Immobilie einzuholen. Auf Basis solch eines objektiven Gutachtens kann mit unserer Hilfe meist doch eine Einigung über den Auszahlungsbetrag herbeigeführt werden.

Um den Ehepartner auszahlen zu können, sind noch viele weitere Fragen zu klären, z. B.:

  • Können die bestehenden Schulden übernommen und getragen werden?
  • Wird der Ehepartner hier aus der Bankenhaftung entlassen?
  • Muss ein neuer Kredit für die Auszahlung des Ehegatten aufgenommen werden?
  • Gibt es Auswirkungen auf den (Ehegatten-) Unterhalt?

Im Rahmen einer Bratung kann der Trennungsberater, der in unserem Netzwerk mithilft, Modellberechnungen für Sie erstellen, die alle Ihre Einnahmen und Ausgaben erfassen und gegenüberstellen, so dass Sie einen umfassenden Überblick über Ihre gesamte derzeitige finanzielle Situation erhalten, aber auch über Ihre künftige. So erhalten Sie rasch Planungssicherheit, um die für Sie maßgeblichen Entscheidungen treffen zu können.

Aufgrund der günstigen Finanzierungszinsen ist es interessant, eine Umschuldung zu prüfen, da durch niedrige Zinsen, die monatlichen Ausgaben reduziert werden können. Hierzu ist eine Bank unter Umständen bereit, wenn im Vorfeld im Rahmen einer einvernehmlichen Lösung Unterhaltsfragen rechtsverbindlich geklärt sind. Dies regeln wir für Sie durch eine umfassende Trennungs- und Scheidungsfolgevereinbarung, die meist von den Banken anerkannt wird. Dies verschafft Ihnen nochmals rechtzeitig Planungs- und Rechtssicherheit.

Mehr zu diesem Thema finden Sie hier.

 

Wollen Sie nach der Trennung das Haus behalten?

Viele Ehegatten wollen nach der Trennung / Scheidung das Haus behalten. Das gewohnte Umfeld beliebt z. B. für die Kinder erhalten. Dieser Wunsch ist verständlich, aber er muss auch sorgfältig geprüft werden, um eine Schuldenfalle zu vermeiden.

Es empfiehlt sich daher, im Vorfeld insbesondere die finanziellen, steuerlichen und unterhaltsrechtlichen Aspekte zu prüfen.”

Im Grunde läuft es auf die Frage hinaus, kann ich mir das Haus leisten. Hier spielen Ihr Einkommen, Höhe von Unterhaltszahlungen, Höhe der monatlichen Hypothekenraten eine maßgebliche Rolle. Ist es möglich, die derzeitigen günstigen Zinskonditionen zu nutzen? Wir prüfen für Sie, ob Sie aufgrund der neuen verbaucherfreundlichen Rechtsprechnung des Bundesgerichtshofes Ihren Alt-Kreditvertrag vorzeitig ohne finanziellen Schaden kündigen können. Ist dies möglich, können Sie zu viel günstigeren Konditionen neu finanzieren und haben so hohe monatliche Kosteneinsparungen.

Mehr dazu lesen Sie hier.

 

 

Unverbindlichen Erstberatungstermin vereinbaren

0800 – 81 81 333 gebührenfrei aus dem dt. Festnetz

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Welche Auswirkungen hat der Trennungsunterhalt bei einem gemeinsamen Haus?

Sobald ein Ehepaar getrennt lebt, kann auf ein Anspruch auf Trennungsunterhalt entstehen, wenn ein Ehegatte weniger Einkomme hat das der andere. Dieser Unterhalt kann auch dann beansprucht werden, wenn das Ehepaar in dem gemeinsamen getrennt lebt.

Ich weise daraufhin:

Der Trennungsunterhalt muss geltend gemacht werden. Denn erst mit der Forderung nach Trennungsunterhalt ist dieser zu zahlen. Der Trennungsunterhalt kann nicht rückwirkend gefordert werden. Es ist daher zwingend notwendig, dass Sie schnell gleich zu Beginn der Trennung zu uns in anwaltliche Beratung kommen, damit Sie keine finanziellen Nachteile erfahren.

 

Es bestehen erhebliche Spannungsfelder, wenn einerseits ein Ehegatte keinen Trennungsunterhalt fordert und dieser auch nicht rückwirkend geltend machen kann und andererseits der andere Ehegatte z. B. Forderungen wegen Nutzungsentschädigung oder wegen des sogenannten Gesamtschuldnerausgleiches (ein Ehegatte zahlt alleine eheliche Schulden ab) geltend macht und damit den anderen Ehegatten mit hohen Forderungen konfrontiert, die u. U. auch begründet sind. Die Höhe des Trennungsunterhaltes ist grundsätzlich abhängig von der Höhe des jeweiligen Einkommens der Eheleute. Zudem basiert der Unterhalt aber auch auf dem Gedanken, dass beide Ehegatten Miete bezahlen. Muss ein Ehegatte keine Miete bezahlen, entweder weil das Haus bereits abbezahlt ist oder der andere Ehegatte die Hypothek alleine begleicht, führt diese ersparte Miete zu einem sogenannten Wohnvorteil. Dieser Wohnvorteil stellt quasi ein weiteres eigenes Einkommen dar und hat somit erheblichen Einfluss auf die Unterhaltshöhe.”

Der Wohnvorteil wird im Trennungsjahr und für die Zeit danach jeweils unterschiedlich bewertet (subjektiver und objektiver Wohnwert). Wohnt ein Ehegatte allein im gemeinsamen Haus, kann neben diesem Wohnvorteil auch eine Nutzungsentschädigung geschuldet sein, da der Ehegatte die Haushälfte des anderen Ehegatten bewohnt und dafür quasi Miete schuldet. Hier spielen ebenfalls unterhaltsrechtliche und steuerliche Fragen hinein, die in einer ausführlichen individuellen anwaltlichen Beratung besprochen und berechnet werden können.

 

Erhalte ich Prozesskostenhilfe, auch wenn ich ein Haus besitze?

Hat ein Scheidungsbetroffener wenig Geld, stellt sich die Frage, ob der Prozeßkostenhilfe, also staatliche Unterstützung für die gerichtsverfahre erhalten kann. Anzumerken ist an dieser Stelle kurz, dass diese Unterstützung im Familienrecht Verfahrenskostenhilfe genannt wird. Bei der Gewährung dieser Verfahrenskostenhilfe hat das Gericht auch zu prüfen, ob der Betroffene nur geringes Einkommen oder maßgebendes Vermögen im Sinne des Prozeßrechtes hat.

Grundsätzlich ist es denkbar, dass Prozeßkostenhilfe gewährt wird, auch wenn jemand (Mit-) Eigentümer eines Hauses. Es kommt darauf an, welches Einkommen oder Vermögenswerte im Übrigen vorhanden sind, welche Belastungen (z. B. Hypotheken) gegeben sind oder ob Kinder zu versorgen sind. Ob bei Ihnen die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe gegeben sind, können wir gerne im Rahmen einer Erstberatung klären.

 

So helfen wir Ihnen

Bei einer anstehenden Trennung / Scheidung möchten die Betroffenen eine schnelle und kostengünstige Lösung erzielen.
Unser Ziel ist es für Sie, bereits im Trennungsjahr anstehende Probleme rechtssicher zu klären, so dass der spätere Scheidungstermin auf das Notwendigste beschränkt ist. Wir arbeiten mit Ihnen mehrere Lösungswege aus, die im Vorfeld auch wirtschaftlich analysiert werden, um eine Schuldenfalle zu vermeiden. So können Gerichtskosten oder Kosten des vom Gericht bestellten Gutachters von ca. 3.000,00 € gespart und der Trennungsprozeß verkürzt werden, eine evtl. Vorfälligkeitsentschädigung wird reduziert oder gänzlich vermieden, es kann ein Kostenvergleich bei Krediten vorgenommen werden, um Zinsen zu ersparen. Im Rahmen einer Scheidungsfolgevereinbarung kann im Trennungsjahr alles, auch die Eigentumsverhältnisse am Haus, verbindlich geklärt werden.

 

Unverbindliche Erstberatung

kostengünstiges Erstberatungsgespräch, für das wir uns gerne bis zwei Stunden Zeit nehmen, an. Wir informieren Sie über alle Fragen, die Ihre individuelle Lebenssituation und Ihre Wünsche sowie Ziele betreffen. Sie erhalten einen Überblick über alle Belange einer Trennung im Allgemeinen, aber auch für Ihren besonderen Fall.

Wir besprechen in einem Beratungstermin

  • Hauskredite und Unterhaltsleistungen im Trennungsjahr
  • Wohnungssituation
  • Unterhaltsleistungen während der Trennung
  • eine vorläufige Unterhaltsberechnung
  • über Vorfälligkeitsentschädigung bzw. Schadensersatzforderung der Bank

Wir erstellen z. B. für Sie eine vorläufige Unterhaltsberechnung oder prüfen vorab, ob eine Vorfälligkeitsentschädigung bzw. Schadensersatzforderung der Bank begründet sein kann.

Wir zeigen Ihnen verschiedene Lösungswege auf, entwickeln die für Sie stimmige Strategie und geben Ihnen Handlungsempfehlungen.

Wir sind überzeugt, dass durch eine frühzeige Beratung Fehlentscheidungen vermieden werden und der Trennungsprozeß schnell geregelt werden können. Informieren Sie sich über unsere Konzept für Ihre Trennung / Scheidung auch gerne in den Städten wie z. B. Hamburg, Nürnberg, Berlin und Frankfurt. Beratungsgespräche bieten wir auch noch in anderen Städten an, schauen dazu gerne in unsere beigefügte Liste.

Sie erreichen uns unter der gebührenfreien Servicenummer 0800 – 81 81 333 oder unter Mobil 0163 – 48 13 868.

Modifiziert am 25. Mai 2022Veröffentlicht am 25. März 2020