Scheidung mit Schulden – ein lösbares Problem

Das Wichtigste im Überblick

  • Sie haben Schulden, können diese alleine nicht mehr bedienen oder haben den Überblick darüber verloren? Hier empfehlen wir Ihnen, zeitnah einen Termin zur Schuldnerberatung wahrzunehmen.
  • Der Schuldnerberater erstellt einen Plan für außergerichtliche Lösungen oder reicht für Sie den Privat-Insolvenzantrag bei Gericht ein
  • In dringen Fällen bieten wie eine kurzfristige Erstberatung an

Schritt für Schritt für ein schuldenfreies Leben

  • Kommen Sie möglichst zeitnah zu uns
  • Bringen Sie alle Unterlagen mit – auch ungeordnet
  • Wir erarbeiten für Sie außergerichtliche und gerichtliche Lösungen

Themenüberblick

  • Wann sollten Sie eine Schuldnerberatung kontaktieren?
  • wie hilft eine Schuldnerberatung
  • welche Wege führen aus den Schulden
  • unverbindliche Erstberatung

Die Ursache der Schulden

Sie haben hohe Schulden und wissen nicht mehr, wie Sie diese bezahlen sollen? Oder haben Sie den Überblick über Ihre Schulden verloren?

Schulden entstehen durch z.B. einen finanzierten Familienurlaub, das neue Auto, die neue Küche oder Sie haben mehrere Kredite aufgenommen. Ihre monatlichen Einkünfte reichen nicht mehr aus, um Ihre finanzielle Situation selbst abzudecken. Mahnschreiben, Post vom Gericht oder Gerichtsvollzieher häufen sich an. Erfahren Sie hier, wie wir Ihnen Lösungswege raus aus den Schulden anbieten können:

Wann sollten Sie Schuldnerberatung kontaktieren?

Warten Sie nicht länger und resignieren Sie auf keinen Fall. Je eher Sie sich von unserem erfahrenen Schuldnerberater unterstützen lassen, desto schneller sind Ihre Schulden geregelt.

Gerade für Menschen in Ihrer Situation hat der Gesetzgeber das Instrument der Verbraucherinsolvenz geschaffen. Damit erhalten Sie die Chance, wieder schuldenfrei zu werden.

Nutzen Sie diese Chance!

Wie hilft eine Schuldnerberatung?

In einem unverbindlichen Erstberatungsgespräch wird Ihnen der Ablauf eines Privatinsolvenzverfahrens erklärt. Wir prüfen z. B. im Falle einer Scheidung, ob Sie für Schulden Ihres Ehepartners mithaften. Wir koordinieren für Sie auch Ihre Scheidung und die Privatinsolvenz. Wir prüfen unter anderem, ob Sie für das gerichtliche Scheidungsverfahren Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe haben. Das bedeutet, Sie müssten dann für die Scheidung nichts bezahlen.

Auch zeigen wir Ihnen Möglichkeiten einer außergerichtlichen Lösung auf und erklären Ihnen auch das Verfahren der Schuldenbereinigung.

Ihre Unterlagen, insbesondere die Mahnschreiben, sortieren wir, um die genaue Schuldenhöhe zu ermitteln, damit wir zuerst versuchen können, mit den Gläubigern einen Vergleich auszuhandeln.

Damit führen wir, soweit erforderlich, das gerichtliche Scheidungsbereinigungsverfahren für Sie durch und füllen alle erforderlichen Formulare aus. Sollte hier es auch erforderlich sein, ein P-Konto (pfändungsgeschütztes Konto) einzurichten, helfen wir Ihnen bei der Einrichtung und stellen Ihnen die für die Bank erforderliche Bescheinigung kostenfrei aus.

Welche Möglichkeiten bieten sich an, um aus den Schulden rauszukommen?

– Außergerichtliche Schuldenregulierung

Wir versuchen, mit den Gläubigern außergerichtliche Lösungen zu erarbeiten. Hier können z. B. entweder monatliche vernünftige Ratenzahlungen über eine bestimmte Zeit vereinbart werden. Denkbar ist es auch, Schulden durch eine ermäßigte Einmalzahlung zu erledigen. Hier prüfen wir stets Ihre finanziellen Möglichkeiten und richten unser Handeln danach aus.

– Privatinsolvenz

Ist eine außergerichtliche Schuldenregulierung nicht möglich oder sinnvoll, bereiten wir den gerichtlichen Antrag auf Privatinsolvenz mit Ihnen vor. Dazu füllen wir alle erforderlichen Formulare aus. Wir erstellen die Bescheinigungen und reichen den Antrag bei Gericht ein. Während des Privatinsolvenzverfahrens und der Wohlverhaltensphase, die derzeit bis zu sechs Jahren dauern kann, stehen wir Ihnen immer zur Seite. Es bestehen Bestrebungen, die Dauer der Wohlverhaltensphase auf drei Jahre zu verkürzen.

Während der Wohlverhaltensphase wird der pfändbare Teil Ihres Einkommens an einen Treuhänder abgeben. Je nach Anzahl Ihrer Familienmitglieder gibt es hohe Freibeträge, die in der sogenannten Pfändungstabelle geregelt sind.

Fazit

Eine Privatinsolvenz ist oft die beste Lösung, um schuldenfrei zu werden und eine positive Lebensperspektive zu gewinnen. Wir regeln hier für Sie alles, füllen alle erforderlichen Formulare aus, kümmern uns um den Schriftverkehr und stellen erforderliche Anträge. So fällt die gesamte unangenehme Post weg, es gibt keine Mahnschreiben mehr, keinen Gerichtsvollzieher und keine Zwangsvollstreckung. Es kehrt wieder Ruhe in Ihr Leben ein und nach einigen Jahren sind alle Ihre Schulden weg. Sie haben durch das Insolvenzverfahren im Grunde keine Nachteile, sondern nur Vorteile.

Es bleibt insbesondere genügend Geld für die Familie zum Leben übrig

Die Kosten, die durch ein solches Insolvenzverfahren entstehen, sind im Verhältnis zu den Schulden, die nicht mehr bezahlt werden müssen, gering und können auch in angemessenen Raten bei uns bezahlt werden.

Unverbindliche Erstberatung

Sie haben noch weitere Fragen zum Thema Privatinsolvenz in Ihrer speziellen Situation. Wir bieten Ihnen hierzu eine umfangreiche (telefonische) kostengünstige Erstberatung an.

Ihre Vorteile:

  • kurzfristige Terminvergabe
  • fachkundige Schuldnerberatung
  • wir füllen für Sie alle notwendigen Formulare aus
  • schnelle Antragsbearbeitung
  • wir betreuen Sie in allen Bundesländern und reichen den Antrag für Sie ein.

Die Kosten für das Erstberatungsgespräch belaufen sich auf 120,00 €.

Rufen Sie uns heute noch an, damit Sie Ihre Schulden in den Griff bekommen und Zuversicht haben können. Haben Sie noch persönliche Fragen, vereinbaren Sie einen (Telefon-) Termin mit uns unter der gebührenfreien Telefonnummer 0800 – 81 81 333 oder Mobil 0163 – 48 13 868 an.

Modifiziert am 24. Mai 2022Veröffentlicht am 10. Juli 2020

Sofortmaßnahmen bei Trennung – was ist zu beachten?

Beratung bei TrennungDie Trennung Ihrer Ehe steht an. Es gibt nun viele Fragen und Probleme, mit denen Sie sich erstmals in Ihrem Leben befassen müssen. Es kommen viele Veränderungen und Konsequenzen auf Sie zu. Was ist zu tun?

Manche Dinge sind nun schnell zu klären, um erhebliche finanzielle oder sonstige Nachteile zu vermeiden. Im Rahmen einer Erstberatung kann Ihnen unser erfahrener Rechtsanwalt Hilfestellung geben. So erfahren Sie, was sofort bei einer Trennung geregelt werden sollte. Hier einige Beispiele:

  • Unterhalt bei Trennung
  • Verwirkung von Unterhalt
  • Kindesunterhalt
  • Finanzielle Hilfen
  • Kontroll-Auskunft zu Ehevermögen bei Trennung
  • Klärung der gemeinschaftlichen Bankkonten
  • Regelung bei der Bank (Hausfinanzierung) und Vermieter herbeiführen
  • Trennungsleitfaden
  • Unverbindliche Erstberatung

Unterhalt bei Trennung

Der sogenannte Trennungsunterhalt für einen Ehegatten kann erst beansprucht werden, wenn Sie „von Tisch und Bett“ getrennt leben. Es wird eine Trennung im gesetzestechnischen Sinn vorausgesetzt. Eine solche Trennung erfolgt z. B. dadurch, dass ein Ehegatte aus der bisher gemeinsamen Wohnung auszieht. Eine Trennung ist aber auch möglich, wenn beide Ehegatten weiterhin in einem Haus oder einer (gemieteten) Wohnung leben.

Die Ehegatten müssen sich dann aber so verhalten, als wenn sie (in verschiedenen Wohnungen getrennt leben. Es darf keine Gemeinsamkeiten mehr geben, jeder hat also sein Schlafzimmer, jeder kocht oder wäscht für sich, es wird nicht mehr gemeinsam ferngesehen, es gibt keine gemeinsamen Unternehmungen mehr.

Im Rahmen einer Erstberatung kann bereits ein Trennungsunterhaltsanspruch zumindest überschlagsmäßig ausgerechnet werden, zudem kann geklärt werden, ob ein solcher Anspruch überhaupt besteht. In der Regel ist es dann sinnvoll und erforderlich, dass Sie einen spezialisierten Anwalt unseres Scheidungsnetzwerkes beauftragen, den Unterhalt gegenüber dem Ehepartner schriftlich geltend zu machen.

Denn es ist wichtig und zu beachten, dass der Ehepartner in den sogenannten Zahlungsverzug gesetzt wird. Erst ab diesem Zeitpunkt ist der Unterhalt für die Zukunft zu leisten. Ohne eine solche Aufforderung kann ein Unterhaltsrückstand (für die Vergangenheit) nie mehr verlangt werden.

Wichtig: Unterhalt gibt es nur, wenn hierzu nachweisbar aufgefordert wurde
Unterhalt kann nicht rückwirkend geltend gemacht werden“

Verwirkung von Unterhalt

Des Weiteren ist zu beachten, dass man einen Unterhaltsanspruch für immer verlieren kann, wenn man ihn für lange Zeit nicht geltend. Die Juristen sprechen hier von Verwirkung. Eine solche kann gegeben sein, wenn Unterhalt für die Dauer von einem Jahr nicht geltend gemacht wurde. Der andere Ehepartner konnte sich dann vielleicht darauf einstellen, keine Zahlungen mehr leisten zu müssen. Unterhalt kann dann oft nicht mehr geltend gemacht werden.

Daher ist es wichtig, sämtliche Unterhaltsfragen (auch bzgl. Kindesunterhalt und Geschiedenen-Unterhalt sofort bei der Trennung mit einen spezialisierten Rechtsanwalt zu besprechen, zu klären und Unterhalt von ihm rechtswirksam geltend zu machen.

Kindesunterhalt

Auch für den Kindesunterhalt ist es wichtig, diesen rechtzeitig für die Zukunft geltend zu machen, da auch hier eine Zahlung für die Vergangenheit meist ausgeschlossen ist. Zahlt der andere Elternteil nicht oder kann er nicht zahlen, kann das Jugendamt u. U. einen sogenannten Unterhaltsvorschuss bezahlen, allerdings nur für Kinder, die noch nicht 12 Jahre alt sind. Auch hier ist es jedoch wichtig, diesen rechtzeitig geltend zu machen.

Finanzielle Hilfen

Manchmal sind Unterhaltszahlungen nicht ausreichend, um den finanziellen Lebensstandard zu sichern. Daher ist gegebenenfalls ein Antrag auf Elterngeld, Kindergeld, Kindergeldzuschuss, Harz IV, Wohnkostenzuschuss, Unterhaltsvorschuss etc. zu stellen. Im Falle dass Sie sich keinen Rechtsanwalt leisten können, gibt es auch hier stattliche Unterstützung durch Beratungskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe.

Somit ist dem finanziell schwächeren Ehepartner auch wirtschaftlich eine Trennung möglich.

Kontroll-Auskunft zu Ehevermögen bei Trennung

Neben dem Unterhalt sind bei einer Scheidung auch vermögensrechtliche Fragen zu klären. Da solch eine Vermögensauseinandersetzung oft sehr lange dauern kann, sieht das Gesetz auch vor, dass sich die Ehegatten bereits zum Zeitpunkt der Trennung Auskunft über ihr Vermögen erteilen.

Wenn Sie eine Trennung erwägen, ist daher oft sinnvoll und hilfreich, wenn Sie sich rechtzeitig zu Ihrer speziellen Vermögenssituation durch einen Rechtsanwalt beraten lassen.

Klärung der gemeinschaftlichen Bankkonten

In naher Zukunft entstehen zwei Haushalte und Unterhaltsfragen sind zu regeln. Daher empfiehlt es sich, wenn auch die gemeinsamen Konten rasch geklärt oder auseinandergesetzt werden.

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Regelung bei der Bank (Hausfinanzierung) und Vermieter herbeiführen

Bei der Trennung muss die künftige Wohnsituation geklärt werden. Es müssen evtl. Gespräche mit dem Vermieter über die Fortsetzung des Mietvertrages geführt werden. Ist die Wohnung oder das Haus gekauft und müssen monatliche Hypothekenraten bezahlt werden, muss auch mit der Bank die weitere Bezahlung dieser Raten abgestimmt werden.

Trennungsleitfaden

Der im Netzwerk tätige Trennungsberater erarbeitet mit Ihnen auf Wunsch auch einen Trennungsleitfaden. Hier können z. B. die Wohnsituation oder finanzielle Auswirkungen der Trennung geklärt werden und ebenso komplexe finanzielle Situationen (Finanzierung des Hauses, wie sieht mein Lebensstandard aus, wenn sich Steuerbelastungen ändern und Unterhaltsleistungen erbracht werden müssen, kann das Haus nach Auszug eines Partners gehalten werden?

Unverbindliche Erstberatung

Sie haben Beratungsbedarf zu Ihrer Trennung und Scheidung.

Sie benötigen noch mehr Informationen zu Unterhaltsleistungen in der Trennungsphase,  Ihre zukünftige Wohnsituation und die Regelung der Besuchszeiten. Unsere Rechtsanwälte begleiten Sie von Anfang an und geben Ihnen Sicherheit und Klarheit für Ihre weitere Zukunft.
Wir bieten Ihnen:

  • umfassende Beratung durch unseren Rechtsanwalt und Trennungsberater
  • Handlungsempfehlung für Ihre Trennung
  • Steuertipps für Ihre Scheidung
  • eine hilfreiche Broschüre zum Thema Trennung und Scheidung
    Solide Entscheidungsgrundlage für Ihre nächsten Schritte
  • Beratung in einer ruhigen Gesprächsatmosphäre

Falls Sie noch Fragen zu Ihrer persönlichen Lebenssituation haben, bieten wir Ihnen einen kurzfristigen Termin für ein kostengünstiges Erstberatungsgespräch an. Sie erreichen uns unter der kostenfreien Tel.  0800 – 81 81 333 oder 0163 – 48 13 868

Gerne sind wir auch für Sie in den folgenden Städten erreichbar: Düsseldorf, Berlin, München, Stuttgart, Nürnberg …mehr Städte finden Sie im Anschluss in unserer Liste.

Gerne können Sie auch unseren kostenlosen Rückrufservice nutzen. Füllen Sie dann das nachstehende Formular aus.

Modifiziert am 24. Mai 2022Veröffentlicht am 27. April 2020

Wie trenne ich mich richtig von meinem Partner?

Oft fragen sich Betroffene, wann ist der richtige Zeitpunkt, sich zu trennen. Neben den familiären Problemen gibt es auch juristische und wirtschaftliche Belange, die Sie im Rahmen Ihrer Trennung beachten sollten. Es empfiehlt sich daher, sich bereits vor der Trennung umfassend beraten zu lassen. So erhalten Sie für Sie wichtige Informationen, die Ihnen Klarheit und Planungssicherheit geben. Hiermit können Sie Ihr weiteres Leben gestalten.

Wichtig ist es hier, auch steuerliche Veränderungen zu kennen oder einen Überblick über eventuell bestehende Schulden zu erhalten.

Für Sie ist es wichtig zu wissen, welche Unterhaltsleistungen zu beachten sind oder welche staatlichen Hilfen eventuell gewährt werden. Hilfreich ist es, sich bereits im Vorfeld über den Wohnungsmarkt zu informieren oder, falls eine Immobile übernommen werden soll, die Kreditsituation und die monatliche Belastung zu klären.

In streitigen und konfliktreichen Situationen ist die Vorbereitung einer Trennung wichtiger denn je. Wir unterstützen Sie hier. Kommen Sie daher bereits bei familiären Konflikten zu einer Erstberatung zu uns.

Eine gute Vorbereitung ist auf jeden Fall wichtig, lassen Sie sich rechtzeitig durch einen Rechtsanwalt beraten. Sind diese obigen wichtigen Punkte im Vorfeld weitgehend geklärt, kann man sich mit dem Partner über den Trennungszeitpunkt einigen. In Einzelfällen ist es durchaus sinnvoll, einen Trennungsbrief durch den Rechtsanwalt schreiben zu lassen. Auch zum Wohle der Kinder bevorzugt es sich, eine einvernehmliche Lösung anzustreben.

Sollte Ihr Partner sich jedoch nicht fair verhalten, stehen wir Ihnen auch gerne streitbar zur Seite.

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Unverbindliche Erstberatung

Sie befinden sich in der Trennung und benötigen Klärung über Trennungsunterhalt, staatliche Hilfen und Ihre Wohnsituation.

Unser Rechtsanwalt für Familienrecht berät Sie unter anderem über die ersten wesentlichen Schritte, die es bei einer Trennung zu beachten gibt.

In einem unverbindlichen Erstberatungstermin informieren wir Sie:

  • Trennungsberater und Rechtsanwalt zeigen verschiedene Lösungswege auf
  • Beratung in einer ruhigen Gesprächsatmosphäre
  • Scheidungsvereinbarung für außergerichtliche Einigung
  • kompetente Beratung im Familienrecht
  • Aufzeigen von staatlichen Hilfen bei Scheidung
  • eine hilfreiche Broschüre zum Thema Trennung und Scheidung
  • Solide Entscheidungsgrundlage für Ihre nächsten Schritte

Haben Sie noch Fragen zu diesem Thema? Vereinbaren Sie ein kostengünstiges Erstberatungsgespräch

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Den richtigen Zeitpunkt der Trennung zu finden,  Unterhaltsleistungen zu regeln oder Ihre zukünftige Wohnsituation, das sind alles Themen, über die Sie sich schon frühzeitig Klarheit verschaffen sollten.

Wir unterstützen Sie in einer Beratung:

  • Gründung eines zweiten Haushalts
  • Höhe der Unterhaltsleistungen
  • Umsetzung einer Trennung
  • Klärung der gemeinsamen Schulden
  • Steuerklassenänderung bei Trennung

Vereinbaren Sie schon bei ersten familiären Konflikten auf uns zu. Sie erreichen uns unter der gebührenfreien Servicenummer 0800 – 81 81 333 oder unter Mobil 0163 – 48 13 868.

Auch in den Städten Frankfurt, Berlin, Düsseldorf. Ihre Stadt finden Sie hier nicht, dann schauen Sie doch einfach in unserer beigefügten Liste nach.

Modifiziert am 24. Mai 2022Veröffentlicht am

Trennung ? – Rechtsanwalt und Trennungsberater
beraten Sie

Wir helfen Ihnen und machen uns für Sie stark. Wir entwickeln mit Ihnen und unserer Kompetenz für Sie eine positive Planungsstrategie.

Wir wissen, dass eine Trennung für Sie eine unbekannte Erfahrung ist. Wir schaffen daher eine vertrauensvolle, angenehme und professionelle Atmosphäre und nehmen uns Zeit für Sie. Wie geben Ihnen bereits im Rahmen einer Erstberatung klare Entscheidungshilfen und begleiten Sie während der Trennung- und Scheidungsphase fachlich kompetent und menschlich.

Unser Anspruch ist: Individuelle und nachhaltige Lösung zur Zufriedenheit möglichst aller Familienangehörigen zu schaffen.

Wenn wir Ihnen bisher sympathisch sind, lernen Sie uns doch im Rahmen eines unverbindlichen Erstberatungsgespräches kennen. Termine erhalten Sie in der Regel innerhalb von 48 Stunden.

Warum wir in der Trennung Ihr richtiger Berater sind:

  • Preiswerte Erstberatung
  • Wir entwickeln gemeinsam mit Ihnen einen Trennungsleitfaden
  • Rechtsanwalt und Trennungsberater zeigen gemeinsam verschiedene Lösungswege für Ihre Trennung und Scheidung aus
  • Unsere Modellberechnungen geben Ihnen konkrete Entscheidungshilfen, auch für die Frage, ob Sie sich tatsächlich scheiden lassen
  • Wir geben Ihnen Tipps, wie sich richtig vorbereiten
  • Wir informieren Sie schnell über Unterhaltsleistungen in der Trennungsphase

Fehler erkennen – Fehler vermeiden – richtig handeln

Bei familiären Konflikten bzw. einer Trennung ist es wichtig, die neue Situation möglichst frühzeitig zu analysieren; somit können Fehlentscheidungen erkannt und vermieden werden. Im Rahmen des Scheidungsnetzwerkes können Trennungsberater und Fachanwalt für Familienrecht gemeinsam Lösungen für Sie entwickeln. Auf Wunsch erstellen wir mit Ihnen gemeinsam einen Trennungsleitfaden.

Wir klären für Sie Unterhaltsleistungen mit Trennungsbeginn

Mit Beginn der Trennung besteht ein Unterhaltsanspruch für Ehepartner und Kinder. Als spezialisierter Scheidungsanwalt berechne ich diesen für Sie und berücksichtige z. B. Wohnsituation, Kredite, Steuerklassenwechsel, etc.. Mit Hilfe von Modellberechnungen können wir Ihnen Ihren zukünftigen Lebensstandard darstellen, so erhalten Sie Entscheidungshilfen und Planungssicherheit für die Zukunft.

Wir beraten Sie zu Ihrer zukünftigen Wohnsituation

Wohnen ist in der Trennung immer eine existentielle Frage. Sie haben Fragen wie z. B.: Wer zieht aus? Wie teuer darf die neue Wohnung sein? Muss ich mein Haus verkaufen? Kann ich meinen Ehepartner auszahlen? Hafte ich nach der Scheidung für den Kredit? Gerne zeigen wir in Nürnberg hierzu kompetente Lösungen auf.

Unverbindlichen Erstberatungstermin vereinbaren

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0163 – 48 13 868

Berlin • München • Hamburg • Stuttgart • Düsseldorf • Frankfurt • Leipzig • Nürnberg • Ingolstadt • Kassel • Hannover

Tipps zum Geringhalten und Sparen von Scheidungsfolgekosten

Durch eine frühzeitige Planung Ihrer Trennung können Sie teure Fehleinscheidungen vermeiden. Hohe Kosten entstehen in der Regel bei der vorzeitigen Kündigung eines Hauskredites oder Nichtbeachten von Steuerfristen. Hohe Kosten können auch durch einen Bankenvergleich vermieden werden. Konfliktarme Trennungen helfen auch, Folgekosten zu sparen. Lassen Sie sich hierzu frühzeitig durch uns beraten.Hier einige typische Fragen in der Trennung:

  • Gibt es eine schnelle Scheidung?
  • Warum sind konfliktreiche Scheidungen so teuer?
  • Wie trenne ich mich richtig von meinem Partner?
  • „Haus halten oder Haus verkaufen“?
  • Kündigung Ihres Hauskredits bei Trennung
  • Welche Unterhaltsleistungen stehen im Raum?
  • Hafte ich für die Schulden meines Partners?
  • Gibt es eine kostenlose Scheidung?
  • Wie vermeide ich einen Rosenkrieg?

Unverbindliche Erstberatung

Sie finden keine Einigung mit dem Partner für eine gemeinsame Trennung. Es gibt Klärungsbedarf zu Kindesunterhalt, der gemeinsamen Immobilie und Sie wünschen sich eine schnelle Einigung?
In einem gemeinsamen Beratungstermin informieren wir Sie:

  • umfassende Beratung mit Trennungsberater und Rechtsanwalt
  • Senkung der Scheidungsfolgekosten
  • schnelle Terminvergabe
  • Scheidungsvereinbarung für außergerichtliche Einigung
  • kompetente Beratung im Familienrecht
  • Aufzeigen von staatlichen Hilfen bei Scheidung
  • Solide Entscheidungsgrundlage für Ihre nächsten Schritte

Sie suchen kostengünstige Lösungen für Ihre Trennung? Melden Sie sich zu einer Terminvergabe für ein kostengünstiges Beratungsgespräch unter der gebührenfreien
Servicenummer 
0800 – 81 81 333 oder unter Mobil 0163 – 48 13 868. Auch in Städten wie z.B. Hamburg, Berlin, München oder Nürnberg sind wir für Sie da.

Weitere Städte finden Sie in unserer beiliegenden Liste, siehe weiter unten.

Modifiziert am 24. Mai 2022Veröffentlicht am

Trennung Ja! Nein! Vielleicht!

Sie sind das erste Mal mit einer Scheidung konfrontiert und haben daher keine Ahnung, was nun passiert und was wann zu regeln ist. Sie fragen sich, was ist mit Unterhalt, Vermögens- und Rententeilung.

    • Wir geben Ihnen die Hilfestellung für den Fall der Trennung, die Sie benötigen.
    • Wir erstellen für Sie Modellberechnungen und Analysen, wir zeigen Ihnen typische Stolperfallen auf und wie Sie sich davor schützen können.
    • Wir zeigen Ihnen Lösungswege auf, auch im Falle der Überschuldung.
    • Wir zeigen Ihnen Schuldenfallen auf und wie Sie diese im Vorfeld erkennen.
    • Wir zeigen Ihnen die Wechselwirkung von Unterhalt und Steuer auf.
    • Unser Ziel ist es auch, für Sie die Reduzierung von Scheidungsfolgekosten zu erreichen
    • Wir helfen Ihnen, Ihre Angelegenheiten und Rechte auch außergerichtlich zu klären und
      typische Fehler zu vermeiden.
    • Wir beantworten Ihnen die Frage, was zu beachten ist, wenn man sich „richtig“ trennen möchte.
    • Nach unserer gemeinsam durchgeführten Analyse haben Sie die Möglichkeit und das Wissen, selbst zu entscheiden, ob und wann eine Trennung für Sie in Frage kommt. Sie erreichen uns unter Wir bieten Ihnen hierzu kurzfristig eine kostengünstige Erstberatung – Dauer bis zu zwei Stunden.
    • Egal welche Situation aktuell bei Ihnen besteht, ist immer eine Erstberatung empfehlenswert. In einem gemeinsamen Gespräch erhalten Sie einen Überblick über Ihre Situation.

Melden Sie sich schon bei dem Gedanken der Trennung zu einem unverbindlichen und kostengünstigen Erstberatungsgespräch. Wir bieten Ihnen Klarheit und zeigen Ihnen Wege und Lösungen auf auch in z. B. Düsseldorf, Frankfurt, Berlin oder Hamburg. In der Liste weiter unten finden Sie noch weitere Städte im Angebot.

Haben Sie noch Fragen zu diesem Thema? Vereinbaren Sie ein kostengünstiges Erstberatungsgespräch.

Sie erreichen mich unter der gebührenfreien Servicenummer  0800 – 81 81 333 oder unter Mobil  0163 – 48 13 868

Modifiziert am 24. Mai 2022Veröffentlicht am

Trennung im gemeinsamen Haus

Haus Trennungvon Rechtsanwalt Wolfgang Pasch, Rechtsanwalt in München

Das deutsche Scheidungsrecht erfordert in der Regel, dass Sie und Ihre Ehepartner ein Jahr getrennt leben müssen, bevor der Scheidungsantrag bei Gericht eingereicht werden kann. Oft stellen sich die Betroffenen die Frage, wer ausziehen muss bzw. wer künftig das Zutrittsrecht zum Haus hat. Grundsätzlich erlaubt das Scheidungsrecht, dass ein Ehepaar während des Trennungsjahres auch in dem gemeinsamen Haus getrennt leben kann. Dies hat aber nur Sinn, wenn beide Ehepartner diese Art der Trennung akzeptieren können, ansonsten empfiehlt es sich, dass ein Ehegatte auszieht.

 

Findet sich keine gemeinsame Lösung, stellt sich die Frage, wer ausziehen oder das Haus verlassen muss. Hier wird zu z. B. berücksichtigen sein, wer die gemeinsamen Kinder betreut, wer zukünftig den Hauskredit bezahlt oder wer künftig allein im Haus wohnen bleiben wird. Sollte keine außergerichtliche Einigung erzielt werden, muss das Familiengericht hierüber in einem Wohnungszuweisungsverfahren entscheiden.

 

Wer nur übergangsweise ausziehen will, z. B. um die häuslichen Spannungen zu beruhigen, muss beachten, dass er das Zutrittsrecht oder das Recht verliert, in das Haus zurückzuziehen, wenn er sechs Monate ausgezogen war, ohne seine Rückkehrabsicht zu dokumentieren. Auch ein Hausschlüssel ist sodann abzugeben bzw. darf nicht mehr benutzt werden. Wichtig ist es, dass Sie und Ihr Ehegatte hier regeln, wer den Hauskredit oder die laufenden Hauskosten (z. B. Energiekosten, Telefon, Rundfunk) bezahlt und zudem der Trennungs- und der Kindesunterhalt berechnet und festgelegt werden. Kommt hier eine Einigung nicht zustande, werden die gesamten Hauslasten in die Unterhaltsberechnungen einbezogen; derjenige, der diese Kosten trägt, kann dann in der Regel nur weniger Unterhalt bezahlen.

 

Mit der Trennung ist sodann auch der Trennungsunterhalt zu regeln. Dies ist unverzüglich mit der Trennung vorzunehmen, da dieser nicht rückwirkend geltend gemacht werden kann und so keine wirtschaftlichen Nachteile für Sie entstehen können.

 

Darf ein neuer Partner die Ehewohnung betreten bzw. den Ehegatten besuchen?

Bei der Ehewohnung handelt es sich um einen schützenswerten Raum, der von Dritten nicht gestört werden darf. Es ist einem Ehegatten daher nicht zumutbar, wenn sich der neue Lebensgefährte des Ehepartners in der noch gemeinsamen Wohnung aufhält oder gar dort übernachtet. Missachtet ein Ehegatte diese Rechte des anderen, kann vor Gericht auf Unterlassung geklagt werden.

 

Wie sind die Hausschulden bei einer Trennung zu regeln?

Sie haben den Kauf Ihres Hauses finanziert. Bisher wurden die Hypothekenraten des Hausdarlehens aus dem Familieneinkommen bezahlt. Mit der Trennung ist die Bezahlung zwischen den Ehegatten neu aufzuteilen, da die Bank weiterhin die monatlichen Raten fordert.

Werden diese nicht pünktlich geleistet, steht der Verkauf des Hauses bis hin zur Zwangsversteigerung an; damit verbunden ist eine vorzeitige Kreditkündigung, die zu einer hohen Vorfälligkeitsentschädigung führt (hier sind Summen bis 30.000,00 € keine Seltenheit).

Bei der Frage, wer die monatlichen Raten weiterhin bezahlt, ist darauf abzustellen, wer von beiden Ehegatten überhaupt diese Raten bezahlen kann (wer hat ausreichendes Einkommen?) und wer im Haus derzeit wohnt. Es werden auch langfristige Perspektiven von Bedeutung sein, wer auch nach der Scheidung die Raten zahlen kann oder wer das Haus übernimmt, falls es nicht verkauft wird. Auch die Zahlung von Trennungsunterhalt ist maßgebend.

Sollten beide Eheleute nach der Trennung / Scheidung überschuldet sein, da sie keine Regelung bzgl. der Hausschulden gefunden haben, droht sogar eine Privatinsolvenz.

Mehr zu diesem Thema, wie die Schulden in der Trennungsphase zu regeln sind, finden Sie hier.

 

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Was muss ich beachten, wenn ich bei einer Trennung das gemeinsame Haus verkaufen möchte, auch um sehr hohen Schadensersatz bei der Bank zu vermeiden?

Sie und Ihr Ehegatte haben entscheiden, dass keiner von Ihnen beiden das gemeinsame Haus behalten wird. Hier ist zuerst noch einmal zu überprüfen, ob die Immobilie tatsächlich Ihnen beide gehört oder ob nur einer von Ihnen beiden als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Ist nur einer von Ihnen beiden als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, kann er das Haus in der Regel (es gibt wie fast immer gesetzliche Ausnahmen) auch alleine verkaufen. Sind Sie beide Miteigentümer, ist es wichtig und sinnvoll, dass Sie sich beide einig sind, da Sie nur zusammen die Immobilie verkaufen können (um eine Zwangsversteigerung zu vermeiden). Auch sollte kein Zeitdruck herrschen, um einen Notverkauf zu vermeiden.
Wichtig für Sie und Ihren Ehegatten wird es sein, einen möglichst hohen Verkaufspreis zu erzielen, die Sie sich teilen werden.
Von Bedeutung sind aber auch die Schulden, die noch auf der Immobilie lasten. Hier müssen Sie – mit unserer Unterstützung – mit Ihrer Bank klären, ob diese mit einer vorzeitigen Rückzahlung der Schulden einverstanden ist.

In der Regel wird die Bank zustimmen, aber sie wird Ihnen den entgangenen Zinsgewinn, die sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung in Rechnung stellen.”

Beträge in fünfstelliger Höhe sind hier keine Seltenheit. Um diesen hohen Betrag verringert sich Ihr Gewinn aus dem Hausverkauf, oft erheblich. Um sich vor diesen Kosten und einer evtl. hieraus resultierenden Schuldenfalls zu schützen, empfiehlt es sich, möglichst früh sich in anwaltliche Beratung zu begeben, um sich alternative Lösungswege aufzeigen zu lassen. Hierzu hat der Bundesgerichtshof verbraucherfreundlich entschieden, dass gewisse Kreditverträge aus den Jahren 2002 bis 2010 evtl. unwirksam sind, so dass unter Umständen eine solche Vorfälligkeitsentschädigung nicht bezahlt werden muss.

Dies können wir im Rahmen einer Erstberatung auch vorab für Sie prüfen. Sollten Anhaltspunkte vorliegen, dass auch Ihr Kreditvertrag solche Mängel aufweist, kann eine umfassende Prüfung erfolgen und es können auch Ihre berechtigten Ansprüche gegenüber der finanzierenden Bank geltend gemacht werden. Oft muss dann die geforderte Vorfälligkeitsentschädigung von oft bis zu 30.000,00 € oder mehr gar nicht bezahlt werden.”

Aber auch wenn Ihr Kreditvertrag insoweit den gesetzlichen Anforderungen Stand hält und eine Vorfälligkeitsentschädigung tatsächlich gezahlt werden muss, lohnt sich oft eine gewissenhafte Überprüfung, da auch die Höhe der geforderten Entschädigung nicht immer zutreffend berechnet ist. Auch hier sind hohe Einsparungen von mehreren tausend Euro denkbar.

Eine frühzeitige juristische Beratung in der Trennungsphase bedeutet eine maßgebliche Weichenstellung, dass der Hausverkauf finanziell erfolgreich durchgeführt werden kann. In der Beratung können Lösungswege aufgezeigt werden, um erhebliche finanzielle Nachteile zu vermeiden.

Wenn Sie noch mehr zu diesem Thema wissen möchten, lesen Sie hier weiter.

Im Rahmen der Erstberatung können auch die aus dem Hausverkauf resultierenden unterhaltsrechtlichen Fragen und Konsequenzen besprochen werden. Durch den Wegfall der monatlichen Hypothekenraten oder eines sogenannten Wohnvorteiles ergeben sich wesentliche Änderungen, die die Unterhaltshöhe beeinflussen. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf Ihren Lebensstandard.

Sie und Ihr Ehegatte haben entscheiden, dass keiner von Ihnen beiden das gemeinsame Haus behalten wird. Hier ist zuerst noch einmal zu überprüfen, ob die Immobilie tatsächlich Ihnen beide gehört oder ob nur einer von Ihnen beiden als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Ist nur einer von Ihnen beiden als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, kann er das Haus in der Regel (es gibt wie fast immer gesetzliche Ausnahmen) auch alleine verkaufen. Sind Sie beide Miteigentümer, ist es wichtig und sinnvoll, dass Sie sich beide einig sind, da Sie nur zusammen die Immobilie verkaufen können (um eine Zwangsversteigerung zu vermeiden). Auch sollte kein Zeitdruck herrschen, um einen Notverkauf zu vermeiden.

Wichtig für Sie und Ihren Ehegatten wird es sein, einen möglichst hohen Verkaufspreis zu erzielen, die Sie sich teilen werden.

Von Bedeutung sind aber auch die Schulden, die noch auf der Immobilie lasten. Hier müssen Sie – mit unserer Unterstützung – mit Ihrer Bank klären, ob diese mit einer vorzeitigen Rückzahlung der Schulden einverstanden ist.

In der Regel wird die Bank zustimmen, aber sie wird Ihnen den entgangenen Zinsgewinn, die sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung in Rechnung stellen.”

Aber auch wenn Ihr Kreditvertrag insoweit den gesetzlichen Anforderungen Stand hält und eine Vorfälligkeitsentschädigung tatsächlich gezahlt werden muss, lohnt sich oft eine gewissenhafte Überprüfung, da auch die Höhe der geforderten Entschädigung nicht immer zutreffend berechnet ist. Auch hier sind hohe Einsparungen von mehreren tausend Euro denkbar.

Eine frühzeitige juristische Beratung in der Trennungsphase bedeutet eine maßgebliche Weichenstellung, dass der Hausverkauf finanziell erfolgreich durchgeführt werden kann. In der Beratung können Lösungswege aufgezeigt werden, um erhebliche finanzielle Nachteile zu vermeiden.

Wenn Sie noch mehr zu diesem Thema wissen möchten, lesen Sie hier weiter.

Im Rahmen der Erstberatung können auch die aus dem Hausverkauf resultierenden unterhaltsrechtlichen Fragen und Konsequenzen besprochen werden. Durch den Wegfall der monatlichen Hypothekenraten oder eines sogenannten Wohnvorteiles ergeben sich wesentliche Änderungen, die die Unterhaltshöhe beeinflussen. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf Ihren Lebensstandard.

 

Was muss ich beachten, wenn ich bei einer Trennung meinen Ehegatten auszahle?

Sind Sie mit Ihrem Ehegatten einig, dass Sie dessen Haushälfte übernehmen und im Haus wohnen bleiben, müssen Sie sich auch über den Auszahlungsbetrag einigen. Oft gibt es ein großes Spannungsfeld, wenn sich die Eheleute über den Verkehrswert uneinig sind. Sollten Sie sich über den Wert nicht verständigen können, bieten wir Ihnen im Rahmen einer juristischen Erstberatung und unseres Scheidungsnetzwerkes die Möglichkeit, ein kostengünstiges Gutachten zu dem Wert Ihrer Immobilie einzuholen. Auf Basis solch eines objektiven Gutachtens kann mit unserer Hilfe meist doch eine Einigung über den Auszahlungsbetrag herbeigeführt werden.

Um den Ehepartner auszahlen zu können, sind noch viele weitere Fragen zu klären, z. B.:

  • Können die bestehenden Schulden übernommen und getragen werden?
  • Wird der Ehepartner hier aus der Bankenhaftung entlassen?
  • Muss ein neuer Kredit für die Auszahlung des Ehegatten aufgenommen werden?
  • Gibt es Auswirkungen auf den (Ehegatten-) Unterhalt?

Im Rahmen einer Bratung kann der Trennungsberater, der in unserem Netzwerk mithilft, Modellberechnungen für Sie erstellen, die alle Ihre Einnahmen und Ausgaben erfassen und gegenüberstellen, so dass Sie einen umfassenden Überblick über Ihre gesamte derzeitige finanzielle Situation erhalten, aber auch über Ihre künftige. So erhalten Sie rasch Planungssicherheit, um die für Sie maßgeblichen Entscheidungen treffen zu können.

Aufgrund der günstigen Finanzierungszinsen ist es interessant, eine Umschuldung zu prüfen, da durch niedrige Zinsen, die monatlichen Ausgaben reduziert werden können. Hierzu ist eine Bank unter Umständen bereit, wenn im Vorfeld im Rahmen einer einvernehmlichen Lösung Unterhaltsfragen rechtsverbindlich geklärt sind. Dies regeln wir für Sie durch eine umfassende Trennungs- und Scheidungsfolgevereinbarung, die meist von den Banken anerkannt wird. Dies verschafft Ihnen nochmals rechtzeitig Planungs- und Rechtssicherheit.

Mehr zu diesem Thema finden Sie hier.

 

Wollen Sie nach der Trennung das Haus behalten?

Viele Ehegatten wollen nach der Trennung / Scheidung das Haus behalten. Das gewohnte Umfeld beliebt z. B. für die Kinder erhalten. Dieser Wunsch ist verständlich, aber er muss auch sorgfältig geprüft werden, um eine Schuldenfalle zu vermeiden.

Es empfiehlt sich daher, im Vorfeld insbesondere die finanziellen, steuerlichen und unterhaltsrechtlichen Aspekte zu prüfen.”

Im Grunde läuft es auf die Frage hinaus, kann ich mir das Haus leisten. Hier spielen Ihr Einkommen, Höhe von Unterhaltszahlungen, Höhe der monatlichen Hypothekenraten eine maßgebliche Rolle. Ist es möglich, die derzeitigen günstigen Zinskonditionen zu nutzen? Wir prüfen für Sie, ob Sie aufgrund der neuen verbaucherfreundlichen Rechtsprechnung des Bundesgerichtshofes Ihren Alt-Kreditvertrag vorzeitig ohne finanziellen Schaden kündigen können. Ist dies möglich, können Sie zu viel günstigeren Konditionen neu finanzieren und haben so hohe monatliche Kosteneinsparungen.

Mehr dazu lesen Sie hier.

 

 

Unverbindlichen Erstberatungstermin vereinbaren

0800 – 81 81 333 gebührenfrei aus dem dt. Festnetz

0163 – 48 13 868

Berlin • München • Hamburg • Stuttgart • Düsseldorf • Frankfurt • Leipzig • Nürnberg • Ingolstadt • Kassel • Hannover

 

Welche Auswirkungen hat der Trennungsunterhalt bei einem gemeinsamen Haus?

Sobald ein Ehepaar getrennt lebt, kann auf ein Anspruch auf Trennungsunterhalt entstehen, wenn ein Ehegatte weniger Einkomme hat das der andere. Dieser Unterhalt kann auch dann beansprucht werden, wenn das Ehepaar in dem gemeinsamen getrennt lebt.

Ich weise daraufhin:

Der Trennungsunterhalt muss geltend gemacht werden. Denn erst mit der Forderung nach Trennungsunterhalt ist dieser zu zahlen. Der Trennungsunterhalt kann nicht rückwirkend gefordert werden. Es ist daher zwingend notwendig, dass Sie schnell gleich zu Beginn der Trennung zu uns in anwaltliche Beratung kommen, damit Sie keine finanziellen Nachteile erfahren.

 

Es bestehen erhebliche Spannungsfelder, wenn einerseits ein Ehegatte keinen Trennungsunterhalt fordert und dieser auch nicht rückwirkend geltend machen kann und andererseits der andere Ehegatte z. B. Forderungen wegen Nutzungsentschädigung oder wegen des sogenannten Gesamtschuldnerausgleiches (ein Ehegatte zahlt alleine eheliche Schulden ab) geltend macht und damit den anderen Ehegatten mit hohen Forderungen konfrontiert, die u. U. auch begründet sind. Die Höhe des Trennungsunterhaltes ist grundsätzlich abhängig von der Höhe des jeweiligen Einkommens der Eheleute. Zudem basiert der Unterhalt aber auch auf dem Gedanken, dass beide Ehegatten Miete bezahlen. Muss ein Ehegatte keine Miete bezahlen, entweder weil das Haus bereits abbezahlt ist oder der andere Ehegatte die Hypothek alleine begleicht, führt diese ersparte Miete zu einem sogenannten Wohnvorteil. Dieser Wohnvorteil stellt quasi ein weiteres eigenes Einkommen dar und hat somit erheblichen Einfluss auf die Unterhaltshöhe.”

Der Wohnvorteil wird im Trennungsjahr und für die Zeit danach jeweils unterschiedlich bewertet (subjektiver und objektiver Wohnwert). Wohnt ein Ehegatte allein im gemeinsamen Haus, kann neben diesem Wohnvorteil auch eine Nutzungsentschädigung geschuldet sein, da der Ehegatte die Haushälfte des anderen Ehegatten bewohnt und dafür quasi Miete schuldet. Hier spielen ebenfalls unterhaltsrechtliche und steuerliche Fragen hinein, die in einer ausführlichen individuellen anwaltlichen Beratung besprochen und berechnet werden können.

 

Erhalte ich Prozesskostenhilfe, auch wenn ich ein Haus besitze?

Hat ein Scheidungsbetroffener wenig Geld, stellt sich die Frage, ob der Prozeßkostenhilfe, also staatliche Unterstützung für die gerichtsverfahre erhalten kann. Anzumerken ist an dieser Stelle kurz, dass diese Unterstützung im Familienrecht Verfahrenskostenhilfe genannt wird. Bei der Gewährung dieser Verfahrenskostenhilfe hat das Gericht auch zu prüfen, ob der Betroffene nur geringes Einkommen oder maßgebendes Vermögen im Sinne des Prozeßrechtes hat.

Grundsätzlich ist es denkbar, dass Prozeßkostenhilfe gewährt wird, auch wenn jemand (Mit-) Eigentümer eines Hauses. Es kommt darauf an, welches Einkommen oder Vermögenswerte im Übrigen vorhanden sind, welche Belastungen (z. B. Hypotheken) gegeben sind oder ob Kinder zu versorgen sind. Ob bei Ihnen die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe gegeben sind, können wir gerne im Rahmen einer Erstberatung klären.

 

So helfen wir Ihnen

Bei einer anstehenden Trennung / Scheidung möchten die Betroffenen eine schnelle und kostengünstige Lösung erzielen.
Unser Ziel ist es für Sie, bereits im Trennungsjahr anstehende Probleme rechtssicher zu klären, so dass der spätere Scheidungstermin auf das Notwendigste beschränkt ist. Wir arbeiten mit Ihnen mehrere Lösungswege aus, die im Vorfeld auch wirtschaftlich analysiert werden, um eine Schuldenfalle zu vermeiden. So können Gerichtskosten oder Kosten des vom Gericht bestellten Gutachters von ca. 3.000,00 € gespart und der Trennungsprozeß verkürzt werden, eine evtl. Vorfälligkeitsentschädigung wird reduziert oder gänzlich vermieden, es kann ein Kostenvergleich bei Krediten vorgenommen werden, um Zinsen zu ersparen. Im Rahmen einer Scheidungsfolgevereinbarung kann im Trennungsjahr alles, auch die Eigentumsverhältnisse am Haus, verbindlich geklärt werden.

 

Unverbindliche Erstberatung

kostengünstiges Erstberatungsgespräch, für das wir uns gerne bis zwei Stunden Zeit nehmen, an. Wir informieren Sie über alle Fragen, die Ihre individuelle Lebenssituation und Ihre Wünsche sowie Ziele betreffen. Sie erhalten einen Überblick über alle Belange einer Trennung im Allgemeinen, aber auch für Ihren besonderen Fall.

Wir besprechen in einem Beratungstermin

  • Hauskredite und Unterhaltsleistungen im Trennungsjahr
  • Wohnungssituation
  • Unterhaltsleistungen während der Trennung
  • eine vorläufige Unterhaltsberechnung
  • über Vorfälligkeitsentschädigung bzw. Schadensersatzforderung der Bank

Wir erstellen z. B. für Sie eine vorläufige Unterhaltsberechnung oder prüfen vorab, ob eine Vorfälligkeitsentschädigung bzw. Schadensersatzforderung der Bank begründet sein kann.

Wir zeigen Ihnen verschiedene Lösungswege auf, entwickeln die für Sie stimmige Strategie und geben Ihnen Handlungsempfehlungen.

Wir sind überzeugt, dass durch eine frühzeige Beratung Fehlentscheidungen vermieden werden und der Trennungsprozeß schnell geregelt werden können. Informieren Sie sich über unsere Konzept für Ihre Trennung / Scheidung auch gerne in den Städten wie z. B. Hamburg, Nürnberg, Berlin und Frankfurt. Beratungsgespräche bieten wir auch noch in anderen Städten an, schauen dazu gerne in unsere beigefügte Liste.

Sie erreichen uns unter der gebührenfreien Servicenummer 0800 – 81 81 333 oder unter Mobil 0163 – 48 13 868.

Modifiziert am 25. Mai 2022Veröffentlicht am 25. März 2020

Unterhalt bei Trennung im Trennungsjahr

Mit Beginn der Trennung kommt es neben den emotionalen Belastungen häufig auch zu finanziellen Problemen. Viele Angelegenheiten müssen bis zur endgültigen Scheidung geregelt werden.

Zum Beispiel:

  • Wohnsituation
  • Fortzahlung der Miete oder die monatliche Kreditbelastung für das Haus
  • Krankenversicherung
  • Gründung des zweiten Haushaltes
  • Lohnsteuerklassenänderung
  • Umzugskosten
  • Zugewinn

In vielen Fällen ist es außerdem so, dass ein Ehepartner deutlich mehr oder weniger verdient als der andere. Im Falle einer Trennung muss aber auch der weniger verdienende Partner in der Lage sein, seine Lebenshaltungskosten aufzubringen. Dies wird im Familienrecht mit dem Trennungsunterhalt bzw. dem nachehelichen Unterhalt geregelt. Es empfiehlt sich daher schon zu Beginn der Trennung, eine anwaltliche Erstberatung aufzusuchen, um die unterhaltsrechtlichen Leistungen in Erfahrung zu bringen.

Denn mit Beginn der Trennung beginnt das Trennungsjahr und zeitgleich die Unterhaltspflicht. Dieser muss aber nicht rückwirkend gezahlt werden.

Um finanzielle Nachteile zu vermeiden ist, es daher notwendig, dass Sie Ihren Anspruch auf Unterhalt so früh wie möglich geltend machen. Sollten gemeinsame Kinder aus der Ehe hervorgegangen sein, so ist auch der Kindesunterhalt mit Beginn der Trennung zu leisten.

Da das Unterhaltsrecht durch verschiedene Faktoren, wie zum Beispiel das Einkommen der Ehepartner, die Anzahl der Kinder und die Steuerklassenänderung, beeinflusst wird, entstehen bereits hier starke Wechselwirkungen. Es ist daher ratsam, die Auswirkungen der Trennung auf Ihre Finanzen möglichst früh zu erkennen, um so weitere Planungen im Bezug auf Ihre Wohnsituation oder Kreditverbindlichkeiten tätigen zu können.

Hinsichtlich des Ehegattenunterhalts kam es im Jahr 2008 zu einer großen Reform und in den letzten Jahren kamen noch weitere Änderungen durch den Gesetzgeber und die Rechtsprechung hinzu. Das hatte zur Folge, dass die Unterhaltssituation des Unterhaltsberechtigten nun individuell beurteilt wird. Pauschallösungen wie vor der Reform 2008 werden nicht mehr getätigt.

Für den Unterhaltsleistenden bzw. den Unterhaltsempfänger ist es daher wichtig, möglichst früh die wirtschaftlichen Konsequenzen der verschiedenen Unterhaltsaspekte über den gesamten Scheidungsverlauf hinweg zu erkennen und rechtzeitig wichtige Entscheidungen für sich selbst treffen zu können.

Diese dynamischen Prozesse sind für den Laien sehr unübersichtlich und es gelingt diesen in der Regel nur schwer, den Überblick zu behalten.

Deshalb empfiehlt es sich, durch einen Rechtsanwalt eine Unterhaltsberechnung aufstellen zu lassen, welche dann in die anschließend vom Trennungsberater aufgestellte wirtschaftliche Modellberechnung einfließen kann. So haben Sie zu jedem Zeitpunkt Ihrer Trennung Klarheit über Ihre finanzielle Situation. Dies erleichtert das Treffen von wichtigen Entscheidungen, wie zum Beispiel über die Kreditfinanzierung Ihres Eigenheims, über Ihre zukünftige Wohnsituation und vieles weitere mehr.

Wie Sie sehen ist, es außerordentlich wichtig sich in Sachen Unterhalt frühzeitig Klarheit zu verschaffen. Nutzen Sie deshalb die Möglichkeit, im Rahmen eines kostengünstigen Erstberatungsgesprächs Ihre Fragen zu stellen und Übersicht über die eigenen Möglichkeiten zu erlangen.

Es ist außerordentlich wichtig sich in Sachen Unterhalt frühzeitig Klarheit zu verschaffen. Nutzen Sie im Rahmen eines kostengünstigen Erstberatungsgesprächs, Ihre Fragen zu stellen und Übersicht über die eigenen Möglichkeiten zu erlangen.

Lassen Sie sich informieren u.a. über:

  • Unterhaltshöhe im Trennungsjahr
  • wer bezahlt die zukünftige Rate der Immobilie
  • Gründung eines zweiten Haushalts
  • Lohnsteuerklassenänderung
  • Wer muss die Schulden zahlen

Auch in den Städten wie z. B. Stuttgart, München, Berlin und Hamburg bieten wir Ihnen Informationsgespräche zu dem Thema Trennungsunterhalt und Scheidung an. Rufen Sie uns umgehend unter der gebührenfreien Telefonnummer 0800 – 81 81 333 oder 0163 – 48 13 868 an. In der Liste weiter unten finden Sie noch weitere Städte, in denen wir Ihnen Termine anbieten.

Modifiziert am 25. Mai 2022Veröffentlicht am 11. September 2019

Eine Scheidungsfolgenvereinbarung kann viele Streitereien vermeiden.

Scheidungsvereinbarung bei einer einvernehmlichen ScheidungLesen Sie hier, was für Sie von großer Bedeutung ist, wenn Sie mit Ihrem Ehegatten eine einvernehmliche Trennung und somit den Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung planen. Sie finden hier alles, was für Sie wichtig beim Erstellen einer Scheidungsfolgenvereinbarung ist. Sie sollten Ihre Trennungsprobleme und zu klärende Streit- sowie Diskussionspunkte schnell angehen und aktiv handeln.

Durch eine umfassende Erstberatung erfahren Sie sofort, wie sich Ihre wirtschaftliche und juristische Situation darstellt, so dass Sie auch unter Abwägung Ihrer persönlichen und finanziellen Wünsche eine klare und positive Regelung zu Ihrem Vorteil und Vorteil aller Beteiligten finden.

Informationen zu Möglichkeiten rund um eine Scheidungsfolgenvereinbarung von Rechtsanwalt Wolfgang Pasch Scheidungsanwalt in Nürnberg.

Inhaltsverzeichnis:

1. Die Trennungssituation – eine meist unbekannte Erfahrung

Am Anfang jeder Scheidung steht die Trennung der Eheleute. Oft tragen sich die Ehegatten seit langem mit dem Gedanken einer Trennung. Irgendwann wird diese gewiss und wird dem anderen Ehepartner gegenüber ausgesprochen. Das deutsche Scheidungsrecht schreibt vor, dass die Ehegatten ein Jahr getrennt leben müssen, bevor die Scheidung der Ehe bei Gericht eingereicht werden kann. Die Trennung kann sowohl in der Ehewohnung durchgeführt werden („Trennung von Tisch und Bett“) oder dadurch, dass ein Ehegatte auszieht. Mit der Trennung stehen vielfältige Fragen zu der Trennung selbst, zu dem gerichtlichen Scheidungsverfahren vor dem Familiengericht,

  • Unterhalt für Ehegatten
  • Unterhalt für Kinder
  • Rente (Versorgungsausgleich)
  • Vermögensteilung (Zugewinnausgleich)
  • Sorge- und Besuchsrecht für Kinder
  • Steuer etc. an.

Meist befindet sich ein Ehegatte das erste Mal in einer Trennungs- oder Scheidungssituation, so dass die vorgenannten Fragen alleine nicht zu bewältigen sind. Daher ist es unbedingt erforderlich, bereits zu Beginn der Trennung anwaltlichen Rat zu suchen. So kann frühzeitig Klarheit geschaffen werden. Mit der Unterstützung des fachkundigen Rechtsanwaltes können auch gemeinsam mit dem anderen Ehegatten nach Lösungen gesucht und solche erarbeitet werden. Mit einer Scheidungsfolgenvereinbarung können die Lösungen rechtssicher festgehalten werden und es können sehr teure Streitigkeiten bei Gericht vermieden werden.

2. Inhalt der Scheidungsfolgenvereinbarung

Das deutsche Familienrecht enthält kaum zwingende Vorschriften, die bei einer Trennung/Scheidung eingehalten werden müssen. Nur der Ausspruch der Scheidung muss durch das zuständige Familiengericht erfolgen; hierzu muss der Antragsteller/Antragstellerin einen entsprechenden Scheidungsantrag bei Gericht stellen. Das Gericht überprüft sodann nur das Trennungsjahr und – soweit nichts anderes vereinbart – den Rentenausgleich.

Da es somit keine Regelungen gibt, die das Ehepaar unbedingt einhalten muss, hat das Ehepaar das Recht und die Freiheit, alle Belange des Paares und der Familie so zu klären, wie es für alle Beteiligten, auch die Kinder am besten ist. In einer Scheidungsfolgenvereinbarung, die für immer gültig und wirksam sein kann, können alle Probleme wirksam geklärt werden wie z.B. diejenigen des Ehegattenunterhaltes, Kindesunterhaltes, Versorgungsausgleiches (z.B. Verzicht), der Zugewinngemeinschaft, der Gütertrennung, von Schenkungen, bezüglich Haus, Hausrat, Immobilie, Lebensversicherungen etc.

3. Wann ist eine Scheidungsfolgenvereinbarung zu erstellen?

Eine Scheidungsfolgenvereinbarung ist eine besondere Form eines Ehevertrages. Solch ein Ehevertrag kann jederzeit geschlossen werden. In der Regel wird ein Ehevertrag zu Beginn der Ehe vereinbart. Das Ehepaar trifft hier dann Regelungen z.B. zu dem Zugewinn, Gütertrennung, Versorgungsausgleich (Verzicht), Unterhalt, Immobilien. Dieser Ehevertrag „ruht“ sodann und liegt „still“ bei den Unterlagen des Ehepaares; nur im Fall der Scheidung wird dieser „herausgeholt“, so dass eine spätere Scheidung leichter durchgeführt werden kann, da viele Streitpunkte bereits verbindlich geklärt sind.

Allerdings schließen nur die wenigsten Ehepaare zu Beginn der Ehe einen Ehevertrag. Meist soll das junge Glück nicht mit den negativen Gedanken einer Scheidung belastet werden.

Daher sind mit der Trennung die anstehenden Belange einvernehmlich zu klären und zu regeln. Bereits mit Beginn der Trennung können zusammen mit dem Rechtsanwalt und einem Trennungsberater erforderliche Gespräche geführt werden.

Alle Belange der Familie wie Zugewinn, Unterhalt, Haus, Kinder, Steuern, Lohnsteuerklassenwechsel etc. können schon verbindlich festgelegt werden. So kann relativ rasch Klarheit geschaffen werden.“

Der große Vorteil liegt bei Abschluss der Scheidungsfolgenvereinbarung darin, dass so die Ehegatten wieder die Ruhe finden, die für das weitere Leben wichtig ist. Es werden teure, aber auch nervenaufreibende und zermürbende Auseinandersetzungen mit dem anderen Partner und dem Familiengericht vermieden. Das Ehepaar kann seine Belange selbst nach eigenen Wünschen und Vorstellungen klären und muss keine Entscheidungen eines Gerichtes hinnehmen.

4. Für wen ist eine Scheidungsfolgenvereinbarung sinnvoll?

Eine Scheidungsfolgenvereinbarung ist stets sinnvoll. Denn so finden und erarbeiten die Ehegatten meist relativ schnell eigene Lösungen, die die beiderseitigen Belange berücksichtigen. Die Scheidungsfolgenvereinbarung ist für alle Ehegatten geeignet, die eine einvernehmliche Lösung ihrer Probleme und Ziele wünschen und die z.B. folgende Belange übereinstimmend lösen wollen:

Rentenausgleich (Verzicht), Zugewinnausgleich, Gütertrennung, Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Sorgerecht, Besuchsrecht, Immobilienübertragung, Ehewohnung, Hausrat etc.

Wichtig ist, dass Sie sich hierbei durch einen Fachanwalt für Familienrecht beraten lassen. So kennen Sie Ihre Rechtsposition und wissen, wann es sinnvoll ist, auf einem Recht zu bestehen oder nachzugeben. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung besteht häufig aus einem gewissen Entgegenkommen, da sich oft zwei (Rechts-) Positionen gegenüber stehen, die auf einen gemeinsamen Nenner zu bringen sind. Einem erfahrenen Fachanwalt für Familienrecht und einem Trennungsberater gelingt es oft, in meist mehreren Gesprächen einen Konsens zu finden. Diese Übereinstimmung hilft nicht nur rechtliche und finanzielle Probleme zu lösen, sondern auch die sozialen und emotionalen Aspekte einer Scheidung zu beruhigen und zu vereinfachen.

5. Fallbeispiel aus der Praxis

Beispiel 1:

Thomas, 44 Jahre, und Michaela, 41 Jahre, sind seit 12 Jahren verheiratet und haben 2 Kinder, 16 und 14 Jahre alt, und gemeinsam ein Haus, das noch mit einer Hypothek belastet ist. Der Wunsch von Michaela ist es, mit den Kinder noch einige Jahre in dem Haus zu leben. Aus finanziellen Gründen ist sie nicht in der Lage, Thomas auszuzahlen. Thomas will den Kindern auch die Möglichkeit geben, weiter in dem Haus und in dem gewohnten sozialen Haus zu leben.

Beispiel 2:

Martin, 38 Jahre, und Susanne, 34 Jahre, ein Kind mit 8 Jahren. Susanne ist berufstätig und kann es sich leisten, das Haus zu halten und Martin auszuzahlen. Beide wünschen eine schnelle und kostengünstige Scheidung.

Mit unserer fachkundigen Unterstützung konnte beiden paaren schnell geholfen werden. Es wurde deren wirtschaftliche Lage überprüft und dann gemeinsam eine schnelle Lösung entwickelt, die für alle Familienangehörige gut geeignet war. Der Verkehrswert des Hauses konnte durch ein kostengünstiges Kurzgutachten schnell festgestellt werden und damit konnten alle vermögensrechtlichen Fragen bereits im Trennungsjahr rechtssicher und verbindlich geklärt werden. Es wurde sodann ein Scheidungsfolgenvereinbarung entworfen, besprochen und notariell beurkundet. So waren schnelle alle Belange geregelt und das spätere Scheidungsverfahren konnte schnell und problemlos durchgeführt werden.

6. In welcher Form ist die Scheidungsfolgenvereinbarung zu schließen?

Manche Ehepaare wollen allein ohne Unterstützung eines Rechtsanwaltes eine Scheidungsfolgenvereinbarung erstellen. Sie gehen davon aus, dass dies privatschriftlich möglich und so kostenlos ist. Von solch einer privaten Scheidungsfolgenvereinbarung ist unbedingt abzuraten. Es mag sein, dass das Ehepaar so vordergründig Kosten einspart. Aber oft werden so Fehler gemacht, die sich anderweitig teuer rächen. Es ist sinnvoll, solch eine Vereinbarung mit Hilfe eines Fachanwaltes für Familienrecht und eines Trennungsberaters zu erstellen, damit so alle tatsächlichen und rechtlich relevanten Belange, die für Ihre individuelle Situation von Bedeutung sind, ausreichend berücksichtigt werden können.

Fragen zu Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung, Rentenausgleich, Verzicht, Ehegattenunterhalt, Trennungsunterhalt, nachehelichen Unterhalt, Kindesunterhalt, Hausrat, Auto, Immobilie, Ehewohnung etc. beinhalten viele Probleme und eventuelle Fallstricke, die es juristisch wirksam und rechtssicher zu lösen gilt.

Auch sind gesetzliche Formvorschriften zu beachten. Soweit der Zugewinnausgleich geregelt und ausgeschlossen, Gütertrennung vereinbart werden, auf nachehelichen Unterhalt oder auf die Durchführung des Versorgungsausgleiches verzichtet werden soll, sei es auch nur teilweise, ist eine notarielle Beurkundung erforderlich, ebenso z.B. wenn eine Haushälfte auf den anderen Ehegatten übertragen werden soll.

Denkbar ist es auch, eine Scheidungsfolgenvereinbarung in dem Gerichtstermin zur Scheidung zu protokollieren. Hierzu muss die Vereinbarung aber auch am besten mit einem Rechtsanwalt vorab vollständig ausgearbeitet und mit dem anderen Ehegatten besprochen und geklärt sein. Das Gericht wird in der Regel im Scheidungstermin keine umfassende Vereinbarung ausarbeiten; auch wird das Gericht in der Regel keine Immobilienübertragung protokollieren.

Eine Scheidungsfolgenvereinbarung ist daher sinnvoll vor der Scheidung in Ruhe und mit einem Fachanwalt für Familienrecht sowie Trennungsberater auszuarbeiten und mit dem anderen Ehegatten abzustimmen und anschließend rechtssicher (notariell) in einer Scheidungsfolgenvereinbarung zu fixieren. Über den Ablauf und den möglichen für Sie relevanten Inhalt einer Scheidungsfolgenvereinbarung sprechen wir gerne vorab in einem kostengünstigen Erstberatungsgespräch.

7. Kosten

Eine Scheidungsfolgenvereinbarung kostet Geld. Sowohl bei den beteiligten Rechtsanwälten, bei dem Notar und gegebenenfalls bei dem Grundbuchamt fallen Kosten an. Diese kann man nicht umgehen. Aber diese Kosten sind sinnvoll investiert, um alle Belange der Trennung rasch und klar zu regeln sowie erforderliche Klarheit und Sicherheit für alle Beteiligten zu schaffen. Zudem kommt eine Scheidungsfolgenvereinbarung meist wesentlich günstiger, als wenn Sie und Ihr Ehegatte lange vor Gericht über alle Probleme streiten. Die Kosten bei Gericht, zweier Rechtsanwälte und evtl. eines Sachverständigen liegen weit über den Kosten einer Scheidungsfolgenvereinbarung. Zudem kommen Sie so wesentlich schneller zu Ihrem Ziel und sparen sich viel Nervenkrieg, Zeit und Ärger.

Im Übrigen richten sich die Kosten der Scheidungsfolgenvereinbarung nach dem sogenannten Gegenstandswert. Dieser setzt sich im Wesentlichen aus dem Einkommen der Ehegatten und dem Vermögen zusammen. Zudem kommt es darauf an, ob alle denkbaren Probleme wie Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt, Kindesunterhalt, Rentenausgleich, Zugewinnausgleich, Hausübertragung etc. zu regeln sind oder nur Teile hiervon.

Steuern fallen im Rahmen solch einer Scheidungsfolgenvereinbarung in der Regel nicht an. Denkbar sind hier Schenkungssteuer (hier wird der Freibetrag meist nicht erreicht), Grunderwerbsteuer (diese fällt bei einer Übertragung von Immobilien unter Ehegatten im Rahmen der Scheidung in der Regel nicht an) oder Spekulationssteuer (bei einer selbst bewohnten Immobilie fällt diese ebenfalls in der Regel nicht an).

8. Zusammenfassung

Eine Scheidungsfolgenvereinbarung lohnt sich auf jeden Fall.

So können schnell bereits bei Beginn der Trennung alle anstehenden Probleme rechtsverbindlich vereinbart werden. Jeder Ehegatte erhält Klarheit und Planungssicherheit für sein künftiges weiteres Leben.

Auch wenn Sie bereits einen Ehevertrag geschlossen haben, kann dieser entsprechend den Vorgaben der Rechtsprechung überprüft werden oder gegebenenfalls zusammen mit Ihrem Ehegatten an die jetzt bestehenden Verhältnisse angepasst werden. Der gerichtliche spätere Scheidungstermin wird dann nur zur erforderlichen Formsache, die in wenigen Minuten absolviert ist.

Suchen Sie rasch eine anwaltliche kostengünstige Erstberatung bei uns auf. Wir unterstützen Sie bei Ihrer Scheidung und hier allen anstehenden Fragen. Hier stehen wir Ihnen in nachfolgenden Städten gerne zur Verfügung.

Modifiziert am 25. Mai 2022Veröffentlicht am

Scheidungskosten und wie man sie reduzieren kann

Scheidungsbetroffene können durch eine gute Planung ihre Scheidungsfolgekosten erheblich reduzieren. Das A und O ist die frühzeitige Information über alle anfallenden Kosten. Denn außer den reinen Anwalts- und Gerichtskosten gibt es eine Vielzahl an Folgekosten, an die man zunächst nicht denkt. Außerdem ist es wichtig zu wissen, dass die Scheidungskosten steigen, umso mehr Streitposten man vor Gericht verhandeln lässt und umso länger die Scheidung dauert. Eine außergerichtliche Einigung gleich zu Beginn der Trennung hilft dabei, erhebliche Scheidungskosten einzusparen („einvernehmliche Scheidung“).

Inhaltsverzeichis:

1. So berechnen Sie Ihre Scheidungskosten

Die erste Frage ist: Was muss in Ihrem Fall alles geregelt werden?

Sind es nur die reinen Gerichtskosten für die Scheidung mit Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich oder müssen Sie weitere Fragen vor Gericht klären? Dies können z. B. Sorgerecht, Ehevermögen, Haus oder Fragen zum Unterhalt sein, über die Sie sich streiten. Eine Scheidung ist immer eine Konfliktsituation: Je größer und länger der Konflikt andauert, desto höher werden Ihre Scheidungskosten pro Partei vor Gericht und auch Ihre Scheidungsfolgekosten. Es gibt jedoch eine Lösung: Fast alles können Sie auch außergerichtlich mit Hilfe unseres Scheidungsnetzwerks verbindlich vorab regeln. Dann beantragen Sie vor Gericht nur noch die Scheidung und den Versorgungsausgleich. So sparen Sie sich pro Partei die aufwändigen übrigen Kosten Ihrer Scheidung und minimieren die Gesamtkosten.

2. Praxisbeispiel:

Scheidungskosten für Ehepaar mit zwei Kindern. Ehemann, 45, und Ehefrau, 42, mit zwei Kindern, 12 und 9 Jahre alt, wollen sich scheiden lassen. Beide verdienen zusammen 3000 € netto. Im Rahmen der Scheidung wird der Versorgungsausgleich durchgeführt. Sowohl Ehemann als auch Ehefrau haben nur in die gesetzliche Rente eingezahlt und verfügen über keine zusätzliche Rentenversicherung. Nur der Antragsteller beauftragt einen Rechtsanwalt. Die reinen Rechtsanwaltskosten inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer kommen auf 1.532,13 €. Pro Person kommen noch 222 € Gerichtskosten hinzu. Die gesamten Scheidungskosten betragen dann 1.976,13 €.

Aber Achtung: Hier kommen noch die weiteren Scheidungskosten dazu und diese sind die höchsten Posten, wenn man sie vor Gericht mit verhandelt lässt! Natürlich muss der Unterhalt geregelt werden, eventuell das Sorge- und Umgangsrecht. Möglicherweise haben Ehemann und Ehefrau gemeinsamen Hausbesitz. Vielleicht will einer der Partner im Haus wohnen bleiben. Es geht um die Vermögensauseinandersetzung und den Zugewinnausgleich, zu regeln durch den Rechtsanwalt. Hier ist es wichtig, sich gleich zu Beginn der Trennung einen Überblick über sämtliche anfallenden Scheidungskosten und Scheidungsfolgekosten zu verschaffen! Wenn man diese Streitpunkte außergerichtlich vorab klären lässt, kann man sie geringhalten. Wir beraten Sie hierzu in unserer Erstberatung.

3. Wer muss Ihre Scheidungskosten bezahlen? Wer zahlt wie viel?

In den meisten Fällen zahlen Ehemann und Ehefrau ihre Scheidungskosten pro Person jeweils selbst. In manchen Fällen trägt ein Ehepartner die Scheidungskosten alleine, aber nur dann, wenn sich das Ehepaar so geeinigt hat oder wenn z. B. ein Ehegatte dem anderen einen Verfahrenskostenvorschuss bezahlen muss. Oft ist es auch möglich, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Hierdurch unterstützt der Staat Scheidungsbetroffene, die ihre Scheidungskosten nicht aus eigener Kraft bezahlen könnten. Eine Alternative bei uns in unserem Scheidungsnetzwerk ist die Ratenzahlung: Bei unseren Anwälten ist nach Absprache eine Ratenzahlung Ihrer anfallenden Scheidungskosten möglich. Sprechen Sie uns einfach an.

4. Können Sie Prozesskostenhilfe beantragen?

Wenn Sie sich Ihre Scheidung wegen Ihres geringen Einkommens nicht leisten können, können Sie Prozesskostenhilfe beziehungsweise Verfahrenskostenhilfe beantragen. Dies gilt auch, wenn Sie ohne Einkommen sind. Auf diese Weise erhalten Sie staatliche Unterstützung. Diese Prozesskostenhilfe/ Verfahrenskostenhilfe gibt es in zwei verschiedenen Varianten: Bei der ersten übernimmt der Staat die Anwalts- und Gerichtskosten Ihrer Scheidung vollständig, z. B. wenn Sie ohne Einkommen sind (aber überprüft evtl. nach einigen Jahren diese Entscheidung). Bei der zweiten Variante der Unterstützung erhalten Sie ein zinsloses Darlehen, das Sie in Raten – abhängig von der Höhe Ihres Einkommens – nach und nach zurückzahlen. Wir beraten Sie gerne zur Prozesskostenhilfe in Ihrem Fall und beantragen gemeinsam mit Ihnen die Unterstützung.

5. Hartz 4 / IV: Wer zahlt Ihre Scheidung? Wer trägt sie?

Wenn Sie Hartz 4 Empfänger oder Geringverdiener sind, liegen die entsprechenden Zahlungen in der Regel unter der Freigrenze der Prozeßkostenhilfehilfe. Sie können daher als Hartz 4 / IV Empfänger oder auch als Geringverdiener Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe beantragen. Im Regelfall erhalten Sie unserer Erfahrung nach die staatliche Bewilligung und müssen die Scheidungskosten nicht wieder zurückzahlen, wenn sich Ihre finanziellen Verhältnisse nicht geändert haben. Einzelheiten können wir Ihnen in unserem Scheidungsnetzwerk erläutern. Denn Hartz 4 / IV Empfänger und Geringverdiener gehören zu denjenigen Scheidungsbetroffenen, die staatliche Hilfe beantragen dürfen.

6. Wie / wann setzen Sie Ihre Scheidung beim Finanzamt ab? Wo kann man diese außergewöhnliche Belastung eintragen?

Auch wenn Scheidungskosten in Deutschland seit 2013 nicht mehr als „außergewöhnliche Belastungen“ in den Steuererklärungsformularen auftauchen, sollte man diese bei der Steuererklärung des Finanzamts als „sämtliche Scheidungskosten“ angeben. Wo eintragen? Auf dem Formular der Steuererklärung sollte man diese Kosten weiterhin als „außergewöhnliche Belastungen“ eintragen. Lehnt das Finanzamt dies ab, sollte man Einspruch erheben. Denn es gibt einen Gerichtsbescheid vom 16.10.2014 in Rheinland-Pfalz, nachdem weiterhin Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung beim Finanzamt absetzbar sind. In welchem Jahr kann man Scheidungskosten mit der Steuererklärung absetzen?

Die außergewöhnliche Belastung muss man im Jahr der Zahlung selbst in der Steuererklärung des Finanzamts geltend machen bzw. absetzen (und nicht erst nach Abschluss des Prozesses!). Ein anderer steuerlicher Aspekt für Scheidungsbetroffene ist die Spekulationssteuer für Hausbesitz, die es zu beachten gilt. Spekulationssteuer kann anfallen, wenn ein Ehegatte seinen Hausanteil an den anderen verkauft. Hier ist zu unterscheiden, ob die Immobilie als Kapitalanlage erworben wurde und vermietet ist oder ob das Haus von dem Ehepaar selbst bewohn wurde.

Die Spekulationsfrist gilt bei fremdgenutzten Immobilien immer 10 Jahre, gerechnet vom Notarvertrag des Kaufs bis zum Notarvertrag des Verkaufs. Hat das Ehepaar das Haus zumindest die letzte die Jahre selbst bewohnt, fällt hier bei einem Verkauf an den anderen Ehegatten in der Regel keine Spekulationssteuer an. Wird die Immobilie im Rahmen der Scheidung auf den anderen Ehegatten übertragen, fällt meist auch keine Grunderwerbssteuer an.

Achtung: Steuerliche Änderungen treten nicht erst ab der gerichtlichen Scheidung ein, sondern schon zuvor.

Wer sich im Laufe eines Jahres trennt, wird vom Finanzamt noch wie Ehemann und Ehefrau behandelt, d. h. man kann für die Steuererklärung zwischen Zusammenveranlagung oder getrennter Veranlagung wählen. Wer sich im Laufe des Jahres scheiden lässt, vorher aber noch zusammengelebt hat, kann in der Regel ebenfalls zwischen Zusammenveranlagung oder getrennter Veranlagung bei der Steuererklärung für das vorangegangene Jahr wählen. Wer aber durchgehend während eines Kalenderjahres getrennt lebte, kann nur noch die Einzelveranlagung als Steuererklärung beantragen. Wir beraten Sie gerne, wie Sie bei Ihren Steuerfragen vorgehen müssen.

Die Problematik ist vielschichtig und hat verschiedenste Auswirkungen, insbesondere auf Unterhalt.

Es ist immer der besondere Einzelfall zu betrachten, was nur bei einem persönlichem Erstberatungsgespräch möglich, bei dem alle maßgeblichen Details Ihrer individuellen Angelegenheit ausführlich mit Ihnen zusammen erarbeitet werden.

7. Spartipps für Ihre Scheidung: die außergerichtliche Einigung

Die meisten Scheidungskosten kann man unserer Erfahrung nach im Durchschnitt gering halten beziehungsweise minimieren, wenn man sich gleich zu Beginn der Trennung über die wichtigsten strittigen Fragen außergerichtlich verbindlich einigt (in unserem Scheidungsnetzwerk sind wir bei außergerichtlichen Scheidungsvereinbarungen behilflich). Streitet das Ehepaar z. B. bei Gericht über den Wert des gemeinsamen Hauses, so können hier allein für einen gerichtlich bestellten Sachverständigen zusätzliche Kosten von ca. 3.000,00 € entstehen. Bei einer außergerichtlichen Einigung können solche Kosten erheblich reduziert werden (ab ca. 700,00 €). Der Vorteil einer einvernehmlichen Scheidung ist auch, dass es dann reicht, wenn sich nur ein Partner für das gerichtliche Scheidungsverfahren einen Anwalt nimmt. Wer trägt die Kosten, wer zahlt wie viel, wer zahlt den Anwalt? Die Kosten für diese einvernehmliche Scheidung werden letztlich hälftig pro Person geteilt. Sehr wichtig ist es auch, im Vorfeld die zukünftige wirtschaftliche Situation vollständig im Detail zu klären. Wir können Ihnen hierzu in unserer Erstberatung weiterhelfen.

8. Zahlt die Rechtsschutz-Versicherung Ihre Scheidungskosten? Wer zahlt den Anwalt?

Die Rechtsschutz-Versicherung in Deutschland zahlt nur das Erstberatungsgespräch beim Rechtsanwalt. Allerdings ist das Erstberatungsgespräch sehr nützlich für Sie, um sich einen Überblick über die wichtigsten Streitfragen und Kosten zu verschaffen, die auf Sie zukommen. Im Rahmen unseres Scheidungsnetzwerks gibt Ihnen unser Rechtsanwalt in der Erstberatung – die Abwicklung mit der Rechtsschutz-Versicherung übernehmen wir für Sie – wichtige Informationen zu Ihrem persönlichen Fall. Ein Hinweis: Einige Rechtsschutz-Versicherungen beinhalten unserer Erfahrung nach einen Selbstbehalt. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Rechtsschutz-Versicherung oder sprechen Sie uns einfach an.

9. Unerwartete Scheidungskosten: So reduzieren Sie die indirekten Kosten Ihrer Scheidung.

Indirekte Kosten wie Umzug, neue Wohnungseinrichtung, Gründung eines zweiten Haushalts (z. B. für den Mann), Kaution für die neue Wohnung oder Vorfälligkeitsentschädigung bei Kreditkündigung wegen Hausbesitz werden oft bei der Scheidungskostenplanung übersehen. Allerdings haben verbraucherfreundliche Gerichtsurteile vielen Scheidungsbetroffenen sehr geholfen.

Denn viele Hauskredite dürfen ohne Schadenersatzforderung gekündigt werden. Auf diese Weise können Forderungen von im Durchschnitt bis zu 30.000 € vermieden werden. Im Rahmen unserer Erstberatung führen wir für Sie gerne eine Vorabprüfung Ihres Hauskreditvertrags durch (im Preis inklusive).

Ist die Vorfälligkeitsentschädigung rechtmäßig und wenn ja, in welcher Höhe? Sogar wenn die Bank diese Forderung stellen darf, Sie sie aber nicht zurückzahlen können, können wir mit Ihnen alternative Lösungsmodelle erarbeiten, um eine Schuldenfalle zu vermeiden. Ist Ihr Haus bereits zum Streitfall geworden, können wir feststellen, ob Sie Ihr Haus vielleicht unter Wert an Ihren Ehemann/Ihre Ehefrau verkaufen. Wenn es hingegen die hohen Unterhaltsleistungen unmöglich machen, das Haus weiter zu behalten, steht unserer Erfahrung nach oft ein Notverkauf im Raum. Auch hier zeigen wir Ihnen Wege auf, wie Sie diesen vermeiden können, damit keine Schuldenfalle entsteht. Unser Scheidungsnetzwerk führt bei Bedarf auch Kreditvergleiche für Neufinanzierungen durch.

10. Was treibt die Scheidungskosten nach oben?

• Die Konfliktsituation dauert zu lange an: Die Konflikte zwischen Ehemann und Ehefrau eskalieren und werden mehr. Hieraus ergibt sich mehr Klärungsbedarf vor Gericht.

• Die Gesprächsfronten verhärten zunehmend: Machtspiele um Kinder, Unterhalt, Haushalt und Kredite dauern an und verursachen weitere Kosten.

Fehlinformationen von Freunden, Verwandten oder veralteten Internetseiten führen zu gefährlichem Halbwissen: Man handelt nicht, weil man sich sicher fühlt. So stellt man erst am Schluss fest, dass man sich geirrt hat. Die Folge sind im Durchschnitt oft viel höhere Scheidungskosten.

Fazit: Frühzeitige Planung hilft Scheidungskosten gering halten

Indirekte Kosten (alle Kosten außer den reinen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten) wie z. B. Schadenersatzforderungen der Bank bei vorzeitiger Kreditkündigung für ein Haus, Gründung eines zweiten Haushalts, laufender Unterhalt, etc. müssen unserer Erfahrung nach von Anfang an in die Scheidungskosten mit eingerechnet werden, um eine Schuldenfalle zu vermeiden. Zusätzlich sollte, wer Anspruch hat, sich zur Prozesskostenhilfe informieren und diese beantragen.

11. Erstberatung zu Ihren Scheidungskosten

Sie haben noch Fragen zu Ihren Scheidungskosten in Ihrem individuellen Fall?

Gerne können wir Ihnen im Rahmen unserer Erstberatung eine Einschätzung zu Ihren Scheidungskosten geben.

• Wir helfen, wenn es um Prozesskostenhilfe geht und unterstützen Sie beim Ausfüllen des Formulars beziehungsweise bei der Abwicklung.

• Wir nehmen gerne Ihre Rechtsschutzversicherung an, wenn es um die Erstberatung geht. Bitte sprechen Sie uns einfach dazu an.

• Wir bieten Ihnen die Beratung durch unsere kundigen Rechtsanwälte in vielen Städten an: Nachfolgend finden Sie die Städte in Ihrer Region mit Servicetelefonnummer (Sie werden auf die Website des entsprechenden Rechtsanwalts in unserem Netzwerk geleitet). Hier können Sie sich ganz einfach einen Termin geben lassen.

• Wir beraten Sie in der Erstberatung bis zu zwei Stunden: In dem Erstberatungshonorar ist (auf Wunsch) auch die Prüfung der Vorfälligkeitsentschädigung Ihres alten Hauskredits enthalten.

Hinweis zu unseren Rechtsanwalts- und Scheidungskosten:

• Bei den anwaltsbezogenen Scheidungskosten rechnen unsere Rechtsanwälte nur die vorgeschriebenen Mindestgebühren ab.

• Auch Prozesskostenhilfe-Mandate sind uns gerne willkommen.

• Die Scheidungskosten (mit Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich) richten sich grundsätzlich nach dem Gegenstandswert/Streitwert/Verfahrenswert, nach dem Einkommen, dem Vermögen und danach, was alles an Streitigkeiten geklärt werden muss. Im Erstberatungsgespräch nennen wir Ihnen eine Einschätzung Ihrer Kosten und die Möglichkeiten der Kostensenkung.

• Gerne ist es bei uns möglich, anfallende Rechtsanwaltsgebühren in für Sie passenden Raten zu zahlen.

• Nehmen Sie ein unverbindliches Erstgespräch bei uns wahr. Hier können auch alle auf Sie zukommenden Kosten besprochen werden.

Unverbindliche Erstberatung

Rufen Sie uns umgehend unter der gebührenfreien Telefonnummer 0800 – 81 81 333 oder 0163 – 48 13 868 an oder nutzen Sie unser Kontaktformular für die Vereinbarung eines Beratungstermins. In der Regel erhalten Sie einen Termin bei uns binnen 48 Stunden.

Erstberatungstermine können wir Ihnen gerne in z. B. folgenden Städten anbieten.

Modifiziert am 25. Mai 2022Veröffentlicht am

Die Wohnsituation im Trennungsjahr

Mit dem Entschluss, sich scheiden zu lassen, ist zwangsläufig die Frage nach der künftigen Wohnsituation der Ehegatten bzw. der Familie verbunden. Wie oben bereits ausgeführt wurde, kann das Getrenntleben auch in der gemeinsamen Wohnung erfolgen, wenn sich das Ehepaar so verhält, als ob es in verschiedenen Räumen leben würde und keine gemeinsamen Unternehmungen mehr durchgeführt werden. Diese Art der Trennung kann aber nur durchgeführt werden, wenn sich das Paar insoweit einig ist und beide Ehegatten dieses Getrenntleben in einer Wohnung auch tolerieren.

Besteht solch eine Einigkeit nicht, ist es erforderlich, dass ein Ehegatte aus der bisher gemeinsamen Ehewohnung auszieht (wenn sich nicht beide gleich neue Wohnungen suchen). Hier stellt sich die Frage:

Autor: Rechtsanwalt Wolfgang Pasch, Rechtsanwalt in München

Wer darf in den bisherigen Räumen / im Haus bleiben?

An erster Stelle sollte auch hier eine Einigung herbeigeführt werden, wer von beiden auszieht. Was ist zu tun, wenn der Partner nicht auszieht und sich weigert, die Wohnung zu verlassen? Wollen beide in der Wohnung bleiben, muss meist letztendlich durch das Familiengericht entscheiden werden, wer in der Wohnung bleiben kann und wer ausziehen muss. Diese Entscheidung wird in einem sogenannten gerichtlichen Ehewohungszuweisungsverfahren gefällt. Das Gericht hat hierbei verschiedene Kriterien zu beachten: Wohl der Kinder.

      • Wer hat den Mietvertrag unterschrieben?
      • Wem gehört das Haus?
      • Wer hat welches Einkommen? Gewalt in der Ehe (Gewaltschutzverfahren, Kontaktverbot)?
      • Soziale Bindung des jeweiligen Ehegatten und der Kinder an örtliche Gegebenheiten und vieles mehr.

Stets wird das Gericht auf den besonderen Einzelfall abstellen.

Hat das Gericht entschieden, dass ein Ehegatte ausziehen muss oder zieht ein Ehegatte

freiwillig aus, stehen weitere belange zur Klärung an:

Trennung – Wer zahlt künftig die Wohnungsmiete?

Grundsätzlich muss diese er bezahlen, der in der Wohnung bleibt. Sollten die Einkommensverhältnisse trotz Unterhaltsleistungen zu gering sein, um die Wohnung zu halten, muss geprüft werden, ob Wohngeld oder Hartz IV beantragt werden muss. Zahlt der Ehegatte, der ausgezogen ist, weiterhin die Miete für den anderen, hat dies (Wohnvorteil) Einfluss auf die Unterhaltshöhe. Auch diese Problematik kann bei einer Erstberatung mit Ihnen erörtert werden.

Kann der Mietvertrag alleine fortgeführt werden?

Sind sich letztendlich beide Ehegatten einig, dass ein Ehegatte künftig alleine in der Wohnung lebt, können diese bestimmen, dass dieser auch künftig den Mietvertrag alleine fortführt. Der Vermieter muss diese Wahl akzeptieren und kann sich nur in wenigen Ausnahmefällen dagegen wehren. Können sich die Ehegatten über die Fortführung des Mietverhältnisses / des Mietvertrages nicht einigen, muss letztendlich auch das Gericht hierüber entscheiden. Auch kann, soweit dies erforderlich ist, ein Ehegatte verurteilt werden, der Kündigung eines Mietverhältnisses zuzustimmen.

Ist ein Ehegatte ausgezogen, muss er auch die Wohnungsschlüssel abgeben und darf die Wohnung nicht mehr nach seinem Belieben betreten, sondern nur noch mit Zustimmung des anderen Ehegatten. Die bisherige Wohnung ist nun der geschützte Wohnbereich des anderen Ehegatten. Auch darf der Ehegatte, der ausgezogen ist, nicht mehr einfach in die Wohnung zurückkehren, um dort zu wieder zu wohnen, insbesondere nicht nach Ablauf von sechs Monaten.

Ist sich das Ehepaar einig, kann der Ehegatte, der auszieht, gleich jetzt einen Teil der Möbel und seine persönlichen Sachen mitnehmen. Ansonsten muss er ausziehen und kann nur persönliche Gegenstände, Unterlagen und Kleidung mitnehmen. Über die Verteilung der Möbel und des Hausrates entscheidet im Streitfall das Gericht später.

Im Grunde gelten dieselben Ausführungen sogar dann, wenn die Ehegatten in einem eigenen Haus selbst haben oder sogar dann, wenn das Haus dem Ehegatten alleine gehört, der ausziehen muss. Im Trennungsjahr kann das Gericht dem anderen Ehegatten, dem das Haus nicht gehört, erlauben, zumindest im Trennungsjahr alleine (mit den Kindern) im Haus des anderen zu leben. Auch hier hat Wohnsituation (Wohnvorteil – wer zahlt Kreditraten) Einfluss auf die Höhe des Unterhaltes. Hinzu kommen Auswirkungen der Lohnsteuerklassenänderung und damit letztendlich die Frage, ob das Haus dauerhaft gehalten oder verkauft werden muss. Droht gar eine Zwangsversteigerung. Stehen bei einem Verkauf hohe Schadensersatzforderungen der Bank durch das Nicht-Fortführen der Kreditverträge zu erwarten. Hier sollen bereits im Vorfeld der Scheidung wirtschaftlichen Analysen durchgeführt werden.

Es können verschiedene Lösungswege erarbeitet und aufgezeigt werden, so dass der Betroffene bereits im Trennungsjahr Planungs- und Rechtssicherheit hat. Evtl. können hohe Schadensersatzforderungen der Bank geprüft und gegebenenfalls abgewehrt werden.

Wichtig ist es daher, um Nachteile zu vermeiden, rechtzeitig vor einem Auszug anwaltliche Erstberatung in Anspruch genommen werden. Dies auch deshalb, da sich durch einen Auszug z. B. Unterhaltszahlungen verändern können.

Unverbindliche Erstberatung

Rufen Sie uns umgehend unter der gebührenfreien Telefonnummer 0800 – 81 81 333 oder 0163 – 48 13 868 an oder nutzen Sie unser Kontaktformular für die Vereinbarung eines Beratungstermins. In der Regel erhalten Sie einen Termin bei uns binnen 48 Stunden.

Erstberatungstermine können wir Ihnen gerne in z. B. folgenden Städten anbieten

Modifiziert am 25. Mai 2022Veröffentlicht am 10. September 2019